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des anderen Rechte. Der schlecht Gesinnte aber wird durch die 
empfindlichen Strafen vor der üblen Tat bewahrt, und wenn er 
sich durch seine Leidenschaft dennoch zu schlimmem Tun verleiten 
läßt, so geschieht ihm recht, wenn er die Folgen tragen muß. Dem 
Gesetze danken wir den Frieden, in dem wir rüstig streben können, 
die Ruhe unseres Daseins, die gesicherte Lage unseres Lebens. 
Es gibt also keinen größeren Wohltäter für uns, als die Gesetze. 
Lies MarcinowsKy: Bürgerrecht und Bürgerpflicht. O. Pache. 
„ Lobe: Plaudereien über das neue Recht. 
28. Me entstehen in Preußen Gesetze? 
(Das preußische Fürsorgeerziehungsgesetz.) 
Scholl lange war Kriminalisten, Staatsmännern, jedem 
Freunde unseres Volkes die betrübende Tatsache bekannt, daß 
die Zahl der jugendlichen Verbrecher im ständigen Zunehmen be¬ 
griffen ist. 1882 wurden im Deutschen Reiche 30 697, im Jahre 
1896 dagegen 13 962 Jugendliche wegen Verbrechen verurteilt. 
Von den 1898—1899 in die preußischen Strafanstalten einge¬ 
lieferten Zuchthausgefangenen waren 26% vor dem 18. Lebens¬ 
jahre bestraft. 
Den Grund für dieses düstere Bild suchte und fand man in 
dem Umstande, daß viele Minderjährige verwahrlosen und danll 
die Verbrecherlaufbahn betreten, sei es, weil sie ganz oder teil¬ 
weise die elterliche Zucht entbehren, sei es, daß die Eltern zu 
schwach sind gegen die sich auflehnenden Kinder, sei es endlich, 
daß die Eltern ihre Erzieherpflichten in gröbster Weise verletzen 
und ihre Kinder sogar absichtlich zum Schlechten erziehen. 
Schon durch das Gesetz vom Jahre 1878 hatte in Preußen der 
Vormundschaftsrichter das Recht. Kinder zwischen dem 6. und 12. 
Lebensjahre, wenn sie eine strafbare Handlung begangen hatten, 
in eine bessere Familienerziehung oder in eine Besserungsanstalt 
zu bringen. Das Kind mußte also schon Verbrecher geworden 
sein, um dann eine bessere Erziehung zu erhalten. Die erste Strafe 
ist aber meist schon der Weg zu weiteren Straftaten. Es kann 
aber nicht darauf ankommen, zu strafen, sondern Strafen zu ver¬ 
meiden und erziehlich zu bessern. 
Die Überzeugung, daß der Staat an den verwahrlosenden 
Jugendlichen Erz'eherpflichten übernehmen müsse, griff immer 
mehr Platz. Aus diesem großen Gesichtspunkte heraus arbeitete 
die preußische Staatsregierung einen Gesetzentwurf aus, den sie 
der Volksvertretung vorlegte. 
Der Gesetzentwurf wurde zuerst dem Herrenhause unter¬ 
breitet. Dieses besteht aus den volljährigen königlichen Prinzen, 
den Häuptcrn der ehemals reichsunmittelbaren Adelsfamilien, 
ferner aus Mitgliedern, die von bestimmten Adelsfamilien, den 
Universitäten und 11 größeren Städten vorgeschlagen und vom 
Könige auf Lebenszeit berufen werden. 
Das Herrenhaus beriet am 8. Januar i960 den „Entwurf
	        
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