Full text: Lesebuch für gewerbliche Unterrichtsanstalten

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betreffende Erfindung im Inlands in dem angedeuteten Sinne auszu¬ 
üben, oder wenigstens alles zu tun, was erforderlich war, um ihre 
Ausführung in angemessenem Umfange zu sichern, kann daher nach 
Ablauf von drei Jahren nach der Bekanntmachung der Erteilung des 
Patents zurückgenommen werden. Das Gleiche trifft zu, wenn im 
öffentlichen Jntereffe die Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der 
Erfindung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber aber gleich¬ 
wohl sich weigert, diese Erlaubnis gegen angemessene Vergütung und 
genügende Sicherstellung zu erteilen. Man nennt diese Bestimmung 
den Lizenzzwang, von dem aber, abgesehen von den Fällen, daß Patent¬ 
inhaber ihre Erfindung aus irgend welchen Gründen nicht selbst in 
angemessenem Umfange zur Ausführung bringen, nur selten Gebrauch 
gemacht wird. Es besitzt z. B. jemand eine sehr wertvolle Erfindung 
von weitgehender Bedeutung, kann sie aber nicht ausüben, weil ein 
anderer ein Patent auf irgend etwas hat, ohne das die Ausführung 
der Erfindung nicht möglich ist. In solchem Falle würde die über 
den Lizenzzwang handelnde Bestimmung des Gesetzes voraussichtlich 
Anwendung finden, wenn der erste Patentinhaber die Erlaubnis zur 
Benutzung seiner Erfindung gegen angemessene Vergütung dem andern 
verweigern sollte. Der wirklichen Zurücknahme eines Patents nach 
erfolgreicher Klage muß aber stets erst eine Androhung der Zurück¬ 
nahme vorausgehen, unter Angabe der Gründe und unter Festsetzung 
einer angemessenen Frist, innerhalb deren sich der Patentinhaber zur Ec- 
laubniserteilung gegen angemessene Vergütung immer noch verstehen kann. 
Ein Patent kann — jedoch nur auf Antrag — ganz oder 
teilweise für nichtig erklärt werden. Als Gründe hierfür sind zu¬ 
lässig: erstens, daß der Gegenstand des Patents im Sinne des Gesetzes 
nicht mehr neu oder überhaupt nicht patentfähig war. Beides kann 
aber nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Erteilung des Patents 
geltend gemacht werden. 
Zweitens, wenn sich herausstellt, daß die Erfindung bereits den 
Gegenstand des Patents eines früheren Anmelders bildete und dies über¬ 
sehen worden ist. 
Drittens kann ein Patent auch für nichtig erklärt werden, wenn 
sich ergibt, daß sein wesentlicher Inhalt dem Eigentum eines anderen, 
ohne dessen Einwilligung entnommen war. In diesem Falle ist aber 
nur der Verletzte zum Nichtigkeitsantrage berechtigt. 
Durch die Erklärung der Nichtigkeit eines Hauptpatents wird 
sein etwa vorhandenes Zusatzpatent zu einem selbständigen Patente, 
dessen Dauer und Fälligkeitstag der Gebühren sich nach dem Anfangs¬ 
tage des Hauptpatents richtet. Für die Höhe des Jahresbetrages der 
Gebühren ist aber der Anfangstag des Zusatzpatents maßgebend. Bei 
einem erst mehrere Jahre später genommenen Zusatzpatente, das ein 
selbständiges Patent wird, sind die Jahresgebühren wesentlich 
niedriger, als sie beim Hauptpatente gewesen sein würden, wenn es nicht 
vernichtet worden wäre. 
Über den Anspruch auf Erteilung eines Patents, sowie über alle 
sonstigen Patentrechte kann in gleicher Weise verfügt werden, wie
	        
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