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Bürgerkunde.
No. 168.
kurs anzumelden. Vielleicht hat auch schon einer seiner Gläubiger dort den An¬
trag gestellt, über sein Vermögen das Konknrsversahren zu eröffnen. Ist das
vorhandene Vermögen größer als die voraussichtlichen Konkurskosten, so er¬
nennt das Amtsgericht einen Konkursverwalter, an den alle ausstehenden
Forderungen des Gemeinschuldners zu zahlen sind. Schuldner, welche in
Konkurs geraten sind, werden wegen einfachen Bankerotts mit Gefängnis bis
zu 2 Jahren bestraft, wenn sie durch Aufwand, Spiel oder Spekulation
übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind.
Mit Strafe wird belegt: Wer öffentlich Gott lästert: Gefängnisstrafe bis
3 Jahre; wer einen Eid wissentlich falsch schwört: Zuchthaus bis 10 Jahre; wer
einen andern zum Meineide verleitet: Zuchthaus bis 5 Jahre; wer aus Fahr¬
lässigkeit einen falschen Eid schwört: Gefängnis bis 1 Jahr; wer den Gottesdienst
stört: Gefängnis bis 3 Jahre; wer den gegen Störung der Feier der Sonn- und
Festtage erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt: Geldstrafe bis 60 Mark oder
Haft bis 14 Tage; wer zum Ungehorsam gegen die von der Obrigkeit getroffenen
Anordnungen auffordert: Geldstrafe bis 600 Mark oder Gefängnis bis 2 Jahre;
wer einem Beamten in der Ausübung seines Amtes Widerstand leistet oder ihn
thätlich angreift: Gefängnis bis 2 Jahre oder Geldstrafe bis 1000 Mark; wer
an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt: Gefängnis nicht unter 2 Mo¬
naten; wer mit Gewalt oder Drohung einen Beamten nötigt, seine Amtspflichten
zu verletzen: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; wer öffentlich angeschlagene Be¬
kanntmachungen, Verordnungen, Befehle u. s. w. böswillig abreißt, beschädigt oder
verunstaltet: Gefängnis bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 300 Mark; wer Staats¬
einrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit lächerlich oder verächtlich macht:
Gefängnis bis 2 Jahre oder Geldstrafe bis 600 Mark; wer einen Gefangenen,
Verhafteten u. s. w. befreien hilft: Gefängnis bis 3 Jahre; wer einer Thätlich¬
keit gegen seinen Landesherrn oder des Hochverrats sich schuldig macht: Zucht¬
haus bis 10 Jahre oder lebenslänglich oder Tod; wer eine Majestätsbeleidigung
begeht: Gefängnis nicht unter 2 Monaten oder Festungshaft bis zu 5 Jahren; wer
vorsätzlich und mit Überlegung einen Menschen tötet (Mord): Todesstrafe; wer vor¬
sätzlich ohne Überlegung einen Menschen tötet (Totschlag): Zuchthaus nicht unter
5 Jahren; wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht: Gefäng¬
nis bis 3 Jahre; wenn aber der Thäter vermöge seines Amtes, Berufes
oder Gewerbes zur Aufmerksamkeit besonders verpflichtet war: Gefängnis bis
5 Jahre; wer vorsätzlich einen andern körperlich mißhandelt oder an der Gesund¬
heit schädigt:l Gefängnis bis 3 Jahre, unter Umständen eine Buße bis zu
6000 Mark; wer Unrat, Steine u. s. w. auf Menschen wirft, an Schlägereien sich
beteiligt, Tiere quält oder mißhandelt: Haft oder Geldstrafe; wer eine Doppelehe
eingeht: Zuchthaus bis 5 Jahre; wer die Ehe bricht, so daß sie geschieden wird:
Gefängnis bis 6 Monate; wer ein Verbrechen gegen die Sittlichkeit begeht: unter
Umständen Zuchthaus bis 10 Jahre; wer eine fremde Sache einem andern in der
Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig anzueignen (Diebstahl): Zuchthaus
bis 10 Jahre, wenn es aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume durch Ein¬
bruch, Einsteigen, Erbrechen von Behältnissen, Nachschlüssel, auf Eisenbahnen, öffent-