Metadata: Lesebuch für Fortbildungsschulen

340 
Bürgerkunde. 
No. 168. 
kurs anzumelden. Vielleicht hat auch schon einer seiner Gläubiger dort den An¬ 
trag gestellt, über sein Vermögen das Konknrsversahren zu eröffnen. Ist das 
vorhandene Vermögen größer als die voraussichtlichen Konkurskosten, so er¬ 
nennt das Amtsgericht einen Konkursverwalter, an den alle ausstehenden 
Forderungen des Gemeinschuldners zu zahlen sind. Schuldner, welche in 
Konkurs geraten sind, werden wegen einfachen Bankerotts mit Gefängnis bis 
zu 2 Jahren bestraft, wenn sie durch Aufwand, Spiel oder Spekulation 
übermäßige Summen verbraucht haben oder schuldig geworden sind. 
Mit Strafe wird belegt: Wer öffentlich Gott lästert: Gefängnisstrafe bis 
3 Jahre; wer einen Eid wissentlich falsch schwört: Zuchthaus bis 10 Jahre; wer 
einen andern zum Meineide verleitet: Zuchthaus bis 5 Jahre; wer aus Fahr¬ 
lässigkeit einen falschen Eid schwört: Gefängnis bis 1 Jahr; wer den Gottesdienst 
stört: Gefängnis bis 3 Jahre; wer den gegen Störung der Feier der Sonn- und 
Festtage erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt: Geldstrafe bis 60 Mark oder 
Haft bis 14 Tage; wer zum Ungehorsam gegen die von der Obrigkeit getroffenen 
Anordnungen auffordert: Geldstrafe bis 600 Mark oder Gefängnis bis 2 Jahre; 
wer einem Beamten in der Ausübung seines Amtes Widerstand leistet oder ihn 
thätlich angreift: Gefängnis bis 2 Jahre oder Geldstrafe bis 1000 Mark; wer 
an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt: Gefängnis nicht unter 2 Mo¬ 
naten; wer mit Gewalt oder Drohung einen Beamten nötigt, seine Amtspflichten 
zu verletzen: Gefängnis nicht unter 3 Monaten; wer öffentlich angeschlagene Be¬ 
kanntmachungen, Verordnungen, Befehle u. s. w. böswillig abreißt, beschädigt oder 
verunstaltet: Gefängnis bis 6 Monate oder Geldstrafe bis 300 Mark; wer Staats¬ 
einrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit lächerlich oder verächtlich macht: 
Gefängnis bis 2 Jahre oder Geldstrafe bis 600 Mark; wer einen Gefangenen, 
Verhafteten u. s. w. befreien hilft: Gefängnis bis 3 Jahre; wer einer Thätlich¬ 
keit gegen seinen Landesherrn oder des Hochverrats sich schuldig macht: Zucht¬ 
haus bis 10 Jahre oder lebenslänglich oder Tod; wer eine Majestätsbeleidigung 
begeht: Gefängnis nicht unter 2 Monaten oder Festungshaft bis zu 5 Jahren; wer 
vorsätzlich und mit Überlegung einen Menschen tötet (Mord): Todesstrafe; wer vor¬ 
sätzlich ohne Überlegung einen Menschen tötet (Totschlag): Zuchthaus nicht unter 
5 Jahren; wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht: Gefäng¬ 
nis bis 3 Jahre; wenn aber der Thäter vermöge seines Amtes, Berufes 
oder Gewerbes zur Aufmerksamkeit besonders verpflichtet war: Gefängnis bis 
5 Jahre; wer vorsätzlich einen andern körperlich mißhandelt oder an der Gesund¬ 
heit schädigt:l Gefängnis bis 3 Jahre, unter Umständen eine Buße bis zu 
6000 Mark; wer Unrat, Steine u. s. w. auf Menschen wirft, an Schlägereien sich 
beteiligt, Tiere quält oder mißhandelt: Haft oder Geldstrafe; wer eine Doppelehe 
eingeht: Zuchthaus bis 5 Jahre; wer die Ehe bricht, so daß sie geschieden wird: 
Gefängnis bis 6 Monate; wer ein Verbrechen gegen die Sittlichkeit begeht: unter 
Umständen Zuchthaus bis 10 Jahre; wer eine fremde Sache einem andern in der 
Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig anzueignen (Diebstahl): Zuchthaus 
bis 10 Jahre, wenn es aus einem Gebäude oder umschlossenen Raume durch Ein¬ 
bruch, Einsteigen, Erbrechen von Behältnissen, Nachschlüssel, auf Eisenbahnen, öffent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.