Full text: Lesebuch für kaufmännische Schulen

125. Das Konkursverfahren. 
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diesem Inventar sind die allenfallsigen Aussonderungs- und Ab¬ 
sonderungsansprüche zu berücksichtigen. Diese Ansprüche sind nicht 
beim Konkursgericht, sondern beim Verwalter geltend zu machen. 
Waren, welche von einem anderen Orte an den Gemeinschuldner 
abgesandt und von diesem noch nicht vollständig bezahlt sind, können 
von dem Verkäufer zurückgefordert werden, solange die Waren 
nicht schon vor der Konkurseröffnung an dem Orte der Ablieferung 
angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder 
beispielsweise dessen Spediteurs gelangt sind. 
Auszusondern sind z. B. Kommissionswaren und andere Sachen, 
die dem Gemeinschuldner nicht gehören. 
Absonderungsberechtigt sind diejenigen Gläubiger, welche an 
einem zur Masse gehörigen Gegenstand ein durch ein Rechtsgeschäft 
bestelltes Pfandrecht haben. Hierzu gehört auch das Pfandrecht des 
Vermieters. Es hat z. B. der Gemeinschuldner für eine Forderung 
einem Gläubiger Waren verpfändet; der Gläubiger wird nun sein 
Absonderungsrecht an diesen Waren geltend machen, aber trotzdem 
seine Forderung für den Ausfall anmelden. Wenn dann bei der Ver¬ 
steigerung der Waren seine Forderung nicht vollständig gedeckt wird, 
erhält der Gläubiger für. den nicht gedeckten Teil derselben die Quote 
aus der Konkursmasse. 
Nach der Vorlage des Inventars kann von dem Gemeinschuldner 
die Ableistung des Offenbarungseides verlangt werden. 
Über die Fortführung oder Schließung des Geschäftes hat der 
Verwalter und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dieser zu 
entscheiden. Der Verwalter kann ein vorhandenes Geschäft im ganzen 
verkaufen oder einen Ausverkauf veranstalten oder die Waren ver¬ 
steigern lassen. Dem Gemeinschuldner kann er notdürftigen Unter¬ 
halt aus der Masse gewähren; ist ein Gläubigerausschuß bestellt, 
ist dessen Zustimmung zu der Verwaltung der Masse und zur Unter¬ 
stützung des Gemeinschuldners notwendig. Endgültig beschließt 
die Gläubigerversammlung über eine Unterstützung des Gemein¬ 
schuldners. 
Dem Verwalter bleibt es überlassen, ob er in anhängige Pro¬ 
zesse des Gemeinschuldners eintreten will. Die Verträge mit An¬ 
gestellten, Dienstboten und Vermietern können sowohl vom Ver¬ 
walter als auch von den Arbeitnehmern bzw. Vermietern gekündigt 
werden. Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche, wenn nicht eine 
kürzere Frist vereinbart ist. Ist zum Beispiel mit einem Handlungs¬ 
gehilfen monatliche Kündigung vereinbart, so gilt diese und nicht die 
gesetzliche Frist mit sechs Wochen auf den Quartalsschluß. 
Damit der Gemeinschuldner nicht Rechtshandlungen vornimmt, 
durch die ein Teil zum Nachteil der Gläubiger befriedigt oder besser 
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