125. Das Konkursverfahren.
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diesem Inventar sind die allenfallsigen Aussonderungs- und Ab¬
sonderungsansprüche zu berücksichtigen. Diese Ansprüche sind nicht
beim Konkursgericht, sondern beim Verwalter geltend zu machen.
Waren, welche von einem anderen Orte an den Gemeinschuldner
abgesandt und von diesem noch nicht vollständig bezahlt sind, können
von dem Verkäufer zurückgefordert werden, solange die Waren
nicht schon vor der Konkurseröffnung an dem Orte der Ablieferung
angekommen und in den Gewahrsam des Gemeinschuldners oder
beispielsweise dessen Spediteurs gelangt sind.
Auszusondern sind z. B. Kommissionswaren und andere Sachen,
die dem Gemeinschuldner nicht gehören.
Absonderungsberechtigt sind diejenigen Gläubiger, welche an
einem zur Masse gehörigen Gegenstand ein durch ein Rechtsgeschäft
bestelltes Pfandrecht haben. Hierzu gehört auch das Pfandrecht des
Vermieters. Es hat z. B. der Gemeinschuldner für eine Forderung
einem Gläubiger Waren verpfändet; der Gläubiger wird nun sein
Absonderungsrecht an diesen Waren geltend machen, aber trotzdem
seine Forderung für den Ausfall anmelden. Wenn dann bei der Ver¬
steigerung der Waren seine Forderung nicht vollständig gedeckt wird,
erhält der Gläubiger für. den nicht gedeckten Teil derselben die Quote
aus der Konkursmasse.
Nach der Vorlage des Inventars kann von dem Gemeinschuldner
die Ableistung des Offenbarungseides verlangt werden.
Über die Fortführung oder Schließung des Geschäftes hat der
Verwalter und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, dieser zu
entscheiden. Der Verwalter kann ein vorhandenes Geschäft im ganzen
verkaufen oder einen Ausverkauf veranstalten oder die Waren ver¬
steigern lassen. Dem Gemeinschuldner kann er notdürftigen Unter¬
halt aus der Masse gewähren; ist ein Gläubigerausschuß bestellt,
ist dessen Zustimmung zu der Verwaltung der Masse und zur Unter¬
stützung des Gemeinschuldners notwendig. Endgültig beschließt
die Gläubigerversammlung über eine Unterstützung des Gemein¬
schuldners.
Dem Verwalter bleibt es überlassen, ob er in anhängige Pro¬
zesse des Gemeinschuldners eintreten will. Die Verträge mit An¬
gestellten, Dienstboten und Vermietern können sowohl vom Ver¬
walter als auch von den Arbeitnehmern bzw. Vermietern gekündigt
werden. Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche, wenn nicht eine
kürzere Frist vereinbart ist. Ist zum Beispiel mit einem Handlungs¬
gehilfen monatliche Kündigung vereinbart, so gilt diese und nicht die
gesetzliche Frist mit sechs Wochen auf den Quartalsschluß.
Damit der Gemeinschuldner nicht Rechtshandlungen vornimmt,
durch die ein Teil zum Nachteil der Gläubiger befriedigt oder besser
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