Die Arbeitergesetze.
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beantragt wird. Die Zugehörigkeit zur Betriebskrankenkasse wird dann
durch den Arbeitsvertrag geregelt.
Was nun die übrigen genannten Kassen anbelangt, so sind sie für
vorübergehende größere Bauten, für die Mitglieder einer Innung
oder für Bergleute berechnet und unterliegen ähnlichen Bestim¬
mungen wie die übrigen Kassen.
Die Gemeinde-Krankenversicherung endlich ist nur für
kleine Ortschaften berechnet und tritt für alle versicherungspflichtigen
Personen ein, die einer der genannten Kassen nicht angehören. Auch!
können sich mehrere Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse zu
gemeinsamer Krankenversicherung vereinigen. Wenn schon nun diese
Art Kassen getrennt von den übrigen Kommunalkassen zu führen sind,
so werden sie doch durch keine besonderen Vorstände und General¬
versammlungen ihrer Mitglieder geleitet, wie solches für die anderen
Krankenkassen verordnet ist, sondern nebenher von den Gemeinde¬
vorständen mitverwaltet.
Aus diesen Angaben ist ersichtlich, daß die Ausführung des Kranken¬
versicherungsgesetzes mit größter Freiheit und unter möglichster Wah¬
rung der Selbständigkeit der Versicherungspflichtigen verbunden ist.
III. Beiträge. Die Leistungen aller Kassen werden durch
wöchentliche Beiträge der Versicherten geregelt, deren gesetzliche Höhe
über 6 o/o des ortsüblichen Tagelohnes oder des durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienstes nicht hinausgehen darf. Sie entfallen zu a/s
auf die versicherungspflichtigen Personen, zu Vs auf deren Arbeit¬
geber. Eintrittsgelder dagegen belasten nur die Versicherten.
IV. Leistungen. Als Krankenunterstützung wird gewährt:
1) Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behandlung und
Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel.
2) Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom 3. Tage nach dem
Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld, das
mindestens die Hälfte, höchstens 3/4 des durchschnittlichen Tagelohnes
derjenigen Klassen der Versicherten erreicht, für welche die Kasse er¬
richtet ist.
3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause kann,
falls der Untergebrachte Angehörige hat, deren Unterhalt bisher aus
seinem Arbeitsverdienste bestritten wurde, ein Krankengeld bis zur
Hälfte des durchschnittlichen Tagelohnes bewilligt werden. (§ 21.)
4) Die Unterstützungsdauer erstreckt sich bei allen Kassen aus
26 Wochen, vom Beginn der Krankheit an gerechnet, und kann, wenn
die Umstände es erfordern, bis zu einem Jahre ausgedehnt werden.
(§ 21.)
5) Für den Todesfall eines Mitgliedes gewähren alle Kassen,
ausgenommen die Gemeindeversicherung, ein Sterbegeld im 20- bis
Machen Betrage des Durchschnittstagelohnes; auch ist die Festsetzung
eines Mindestbetrages von 50 M. zulässig.
c) Die Unfallversichcrnngsgesctze.
I. Versicherungspflicht. Die Unsaltversicherungsgefetze
gemäß der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 5. Juli 1900 ent¬