Full text: Lese-, Lehr- und Hilfsbuch für Gewerbeschulen

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Die Arbeitergesetze. 
wert berechnet und von der unteren Verwaltungsbehörde fest¬ 
gesetzt. 
Freiwillig in die Versicherung eintreten dürfen, solange sw 
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und Handlungs¬ 
gehülfen, wenn deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an 
Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mark, aber nicht über 3000 
Mark beträgt, sowie 
2. Gewerbetreibende, die nicht regelmäßig mehr als' zwei ver¬ 
sicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen; auch alle Haus¬ 
gewerbetreibende. (§ 14.) 
Der Meister ist also nicht versicherungs p f l i ch t i g, wohl aber ver- 
sicherungs berechtigt, wenn die vorstehenden Gesetzesbestimmungen 
bei ihm zutreffen. , , . i : > 
II. Versicherungsbetrieb. Die Ausführung des J.-V.-G. 
erfolgt unter Mitwirkung der Landesregierungen und Postbehörden 
durch Versicherungsanstalten und Schiedsgerichte, wo¬ 
bei eine Beaufsichtigung durch das Reichsversich erungsamt 
im Gesetz ausdrücklich festgesetzt ist. 
Eine V e r s i ch c r u n g s a n st a l t besteht in jedem größeren Bun¬ 
desstaate, ist jedoch für beide Mecklenburg gemeinsam und hat ihren 
Sitz in der Stadt Schwerin. Ein besonderer Vorstand hat die Ver¬ 
sicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die Haupt¬ 
kasse zu verwalten und darüber Rechnung abzulegen sowie über die 
einlaufenden Anträge auf Gewährung von Alters- und Invalidenrenten 
zu befinden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht den Ver¬ 
sicherten die Berufung an das Schiedsgericht bezw. Reichsversiche¬ 
rungsamt in Berlin zu. 
Die Versicherungsanstalt entledigt sich ihrer Aufgabe unter Mit¬ 
hülfe von unteren Verwaltungsbehörden. Diese sind für die in den 
Städten wohnenden Versicherten die Magistrate, im Domanium die 
Großherzogl. Ämter, auf den ritterschaftlichen Gütern die ritter- 
schaftlichen Polizeiämter. Alle diese Behörden haben die An- und 
Abmeldung der Versicherten entgegenzunehmen, Quittungskarten aus¬ 
zustellen und umzutauschen, Anträge auf Bewilligung von Jnvaliden- 
und Altersrenten zu prüfen und vorzubereiten. 
III. Beiträge. Das Reich zahlt zu jeder Rente jährlich 50 Mark 
Zuschuß; die übrigen Mittel werden durch regelmäßige Beiträge von 
den Arbeitgebern und den Versicherten aufgebracht, entfallen auf beide 
Parteien zu gleichen Teilen und sind für jede Beitragswoche zu ent¬ 
richten. Diese beginnt mit dem Montag einer jeden Kalenderwoche. 
Als Beitragswochen werden gerechnet: 
1. die Zeiten militärischer Dienstleistungen, 
2. die Zeiten von Krankheiten, die ununterbrochen nicht länger 
als ein Jahr gewährt haben, nur muß die Krankheit durch 
die Krankenkasse oder Gemeindebehörde bescheinigt werden. , ,
	        
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