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Die Arbeitergesetze.
wert berechnet und von der unteren Verwaltungsbehörde fest¬
gesetzt.
Freiwillig in die Versicherung eintreten dürfen, solange sw
das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
1. Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und Handlungs¬
gehülfen, wenn deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an
Lohn oder Gehalt mehr als 2000 Mark, aber nicht über 3000
Mark beträgt, sowie
2. Gewerbetreibende, die nicht regelmäßig mehr als' zwei ver¬
sicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen; auch alle Haus¬
gewerbetreibende. (§ 14.)
Der Meister ist also nicht versicherungs p f l i ch t i g, wohl aber ver-
sicherungs berechtigt, wenn die vorstehenden Gesetzesbestimmungen
bei ihm zutreffen. , , . i : >
II. Versicherungsbetrieb. Die Ausführung des J.-V.-G.
erfolgt unter Mitwirkung der Landesregierungen und Postbehörden
durch Versicherungsanstalten und Schiedsgerichte, wo¬
bei eine Beaufsichtigung durch das Reichsversich erungsamt
im Gesetz ausdrücklich festgesetzt ist.
Eine V e r s i ch c r u n g s a n st a l t besteht in jedem größeren Bun¬
desstaate, ist jedoch für beide Mecklenburg gemeinsam und hat ihren
Sitz in der Stadt Schwerin. Ein besonderer Vorstand hat die Ver¬
sicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, die Haupt¬
kasse zu verwalten und darüber Rechnung abzulegen sowie über die
einlaufenden Anträge auf Gewährung von Alters- und Invalidenrenten
zu befinden. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht den Ver¬
sicherten die Berufung an das Schiedsgericht bezw. Reichsversiche¬
rungsamt in Berlin zu.
Die Versicherungsanstalt entledigt sich ihrer Aufgabe unter Mit¬
hülfe von unteren Verwaltungsbehörden. Diese sind für die in den
Städten wohnenden Versicherten die Magistrate, im Domanium die
Großherzogl. Ämter, auf den ritterschaftlichen Gütern die ritter-
schaftlichen Polizeiämter. Alle diese Behörden haben die An- und
Abmeldung der Versicherten entgegenzunehmen, Quittungskarten aus¬
zustellen und umzutauschen, Anträge auf Bewilligung von Jnvaliden-
und Altersrenten zu prüfen und vorzubereiten.
III. Beiträge. Das Reich zahlt zu jeder Rente jährlich 50 Mark
Zuschuß; die übrigen Mittel werden durch regelmäßige Beiträge von
den Arbeitgebern und den Versicherten aufgebracht, entfallen auf beide
Parteien zu gleichen Teilen und sind für jede Beitragswoche zu ent¬
richten. Diese beginnt mit dem Montag einer jeden Kalenderwoche.
Als Beitragswochen werden gerechnet:
1. die Zeiten militärischer Dienstleistungen,
2. die Zeiten von Krankheiten, die ununterbrochen nicht länger
als ein Jahr gewährt haben, nur muß die Krankheit durch
die Krankenkasse oder Gemeindebehörde bescheinigt werden. , ,