Die Arbeitergesetze.
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Für die Berechnung der Beiträge und Renten sind durch das
Gesetz 5 Lohnklassen gebildet (s. VI.) und an Wochenbeiträgen darin
bezw. 14, 20, 24, 30 und 36 Pfennig zu entrichten, wobei als Jahres-
arbeitsverdienst im allgemeinen der 300sache Betrag des für die
Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes gilt.
Die Zahlung geschieht durch Marken, die in eine Quittungskarte
geklebt werden.
IV. L e i st n n g e n?) Wie die Invalidenrente an kein Alter gebunden
ist, so die Altersrente an keine Erwerbsunfähigkeit; doch tritt die
Altersrente erst mit dem vollendeten 70. Lebensjahr des Versicherten
in Kraft. Beide Renten sind außerdem an die Zurücklegung einer ge¬
setzlich vorgeschriebenen Wartezeit geknüpft, die für die Alters¬
rente 1200, für die Invalidenrente in der Regel 200 Beitragswochen
beträgt. Hierbei werden allen Versicherten, die bereits das 40. Lebens¬
jahr vollendet hatten, als die Versicherungspflicht für ihren Beruf
in Kraft trat, für jedes volle Jahr darüber 40 Wochen angerechnet.
1. Jede Invalidenrente besteht:
a) aus einem Reichszuschuß von jährlich 50 Mark,
b) aus einem Grundbetrage von 60 Mark für die erste Lohnklasfe
und von 70, 80, 90 und 100 Mark für die folgenden Klassen,
c) aus Steigerungssätzen, deren Höhe sich innerhalb der einzel¬
nen Lohnklassen für jede Beitragswoche auf 3, bezw. 6, 8, 10
und 12 Pfennig beläuft.
Während bei der Berechnung der Steigerungssätze die wirkliche
Anzahl der Bcitragswochen grundleglich gemacht wird, erfolgt die
Festsetzung des Grundbetrages nur von 500 Beitragswochen. Sind
weniger nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge
der 1. Lohnklasse in Ansatz gebracht; erstreckt sich der Nachweis aus
eine höhere Anzahl, so sind nur die 500 Beiträge der höchsten Lohn¬
klassen maßgebend, und die übrigen bleiben unberücksichtigt.
2. Jede Altersrente besteht:
a) aus einem Reichszuschuß von jährlich 50 Mark,
b) aus einem Grundbetrage für die einzelnen Lohnklassen von
bezw. 60, 90, 120, 150 und 180 Mark.
Sind mehr als 1200 Beitragswochen nachgewiesen, so werden die
1200 Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berechnung zugrunde gelegt.
Sämtliche Renten werden durch die Post bezahlt.
V. Zurückzahlung der Beiträg e.*) Wenn die Versicherung
wenigstens 200 Wochen bestanden hat, wird die Hälfte der Versicherungs¬
beiträge zurückgezahlt:
1. an weibliche Personen, die vor Erlangung einer Rente heiraten,
2. an die Hinterbliebenen (Witwen, Kinder unter 15 Jahren)
solcher Versicherten, die vor Beginn einer Rente sterben,
3. an alle, die durch Unfall invalide werden und keine Invaliden¬
rente erhalten, weil sie eine Unfallrente beziehen, die den
^fachen Grundbetrag der Invalidenrente übersteigt.
Vgl. Anhang S. 374.