Full text: Kurzgefaßtes Lehr- und Lesebuch für kaufmännische Schulen

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schaffenheil den Vorteil der Teilbarkeit. Man konnte ein Stück Metall¬ 
geld in eine beliebige Anzahl Teile zerlegen oder diese nach Wunsch 
wieder zusammenschmelzen. Der Weg von jenem ersten Rohmetallgeld 
bis zu den heutigen scharf ausgeprägten Münzsystemen war ein weiter. 
2. Das gemünzte Geld. 
Während ursprünglich im Handelsverkehr die Metallstücke, 
welche als Zahlungsmittel dienten, jedesmal gewogen wurden, was 
zu mancherlei Unbequemlichkeiten führte, wurde später der Metallwert 
der Münzen durch Aufprägen eines Stempels oder Siegels ftaatlicher- 
oder behördlicherseits amtlich bestätigt, so daß es einer Einzelprüfung 
des Gewichts oder der chemischen Zusammensetzung nicht mehr bedurfte. 
Heute dient das gemünzte Geld als Wert- oder Preismesser 
dazu, einen Maßstab für den Wert von Sachgütern und menschlichen 
Dienstleistungen abzugeben. Als Umlauf- und Zahlungsmittel dient 
es zum Austausch gegen diese Güter und Dienstleistungen. Es dient 
schließlich als gesetzliches Zahlungsmittel bei allen Wert- und Ver¬ 
mögensberechnungen. 
Das Münzrecbl. 
Das Recht, Münzen zu prägen, die sogenannte „Münz¬ 
hoheit", hat sich von altersher der Staat vorbehalten. Er erließ die 
erforderlichen gesetzlichen Vorschriften für das Münzwesen und er¬ 
teilte das Münzlegal, d. h. das Recht an einzelne Körperschaften 
oder Personen, auch ihrerseits unter Aufsicht des Staates Münzen 
prägen zu lassen. 
Von diesem Münzlegal wurde im Mittelalter der weitestgehende 
Gebrauch gemacht, so daß zahlreiche Städte, Klöster und Geschlechter 
das Recht, Münzen zu prägen, besaßen. Da jeder dieser Bevorzugten 
aus diesem Recht so großen Vorteil als möglich zu ziehen suchte, 
verschlechterte sich der Edelmetallgehall der Münzen immer mehr, 
so daß man besonders während des 30jährigen Krieges zu einer 
allgemeinen Münzverwirrung gelangte. 
Bis zum Jahre 1871 bestanden in Deutschland 7 verschiedene 
Münzsysteme, und erst die Einigung des Reiches nach dem großen 
Kriege gab Veranlassung, auch das Mllnzwesen auf eine einheitliche 
Grundlage zu stellen. Das geschah durch das Mllnzgesetz vom 
9. Zuli 1873. 
Dieses Gesetz bestimmte, daß die gesamte künftige Münz¬ 
verfassung Deutschlands auf der Reichsgoldwährung und der Mark¬ 
rechnung begründet fein sollte. Der Münzfuß bestimmt das Gewicht 
und den Feingehalt der Münzen.
	        
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