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schaffenheil den Vorteil der Teilbarkeit. Man konnte ein Stück Metall¬
geld in eine beliebige Anzahl Teile zerlegen oder diese nach Wunsch
wieder zusammenschmelzen. Der Weg von jenem ersten Rohmetallgeld
bis zu den heutigen scharf ausgeprägten Münzsystemen war ein weiter.
2. Das gemünzte Geld.
Während ursprünglich im Handelsverkehr die Metallstücke,
welche als Zahlungsmittel dienten, jedesmal gewogen wurden, was
zu mancherlei Unbequemlichkeiten führte, wurde später der Metallwert
der Münzen durch Aufprägen eines Stempels oder Siegels ftaatlicher-
oder behördlicherseits amtlich bestätigt, so daß es einer Einzelprüfung
des Gewichts oder der chemischen Zusammensetzung nicht mehr bedurfte.
Heute dient das gemünzte Geld als Wert- oder Preismesser
dazu, einen Maßstab für den Wert von Sachgütern und menschlichen
Dienstleistungen abzugeben. Als Umlauf- und Zahlungsmittel dient
es zum Austausch gegen diese Güter und Dienstleistungen. Es dient
schließlich als gesetzliches Zahlungsmittel bei allen Wert- und Ver¬
mögensberechnungen.
Das Münzrecbl.
Das Recht, Münzen zu prägen, die sogenannte „Münz¬
hoheit", hat sich von altersher der Staat vorbehalten. Er erließ die
erforderlichen gesetzlichen Vorschriften für das Münzwesen und er¬
teilte das Münzlegal, d. h. das Recht an einzelne Körperschaften
oder Personen, auch ihrerseits unter Aufsicht des Staates Münzen
prägen zu lassen.
Von diesem Münzlegal wurde im Mittelalter der weitestgehende
Gebrauch gemacht, so daß zahlreiche Städte, Klöster und Geschlechter
das Recht, Münzen zu prägen, besaßen. Da jeder dieser Bevorzugten
aus diesem Recht so großen Vorteil als möglich zu ziehen suchte,
verschlechterte sich der Edelmetallgehall der Münzen immer mehr,
so daß man besonders während des 30jährigen Krieges zu einer
allgemeinen Münzverwirrung gelangte.
Bis zum Jahre 1871 bestanden in Deutschland 7 verschiedene
Münzsysteme, und erst die Einigung des Reiches nach dem großen
Kriege gab Veranlassung, auch das Mllnzwesen auf eine einheitliche
Grundlage zu stellen. Das geschah durch das Mllnzgesetz vom
9. Zuli 1873.
Dieses Gesetz bestimmte, daß die gesamte künftige Münz¬
verfassung Deutschlands auf der Reichsgoldwährung und der Mark¬
rechnung begründet fein sollte. Der Münzfuß bestimmt das Gewicht
und den Feingehalt der Münzen.