Full text: Kurzgefaßtes Lehr- und Lesebuch für kaufmännische Schulen

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Aus einem Schriftstück, welchem eines der wesentlichen Er¬ 
fordernisse eines Wechsels fehlt, entsteht keine wechselmäßige Verbind¬ 
lichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen 
(Indossament. Akzept, Aval-Bürgschaft) keine Wechselkraft. 
Die Rechtsnnwirksamkeit erstreckt sich also auch auf alle die¬ 
jenigen, die auf einem derartigen Wechsel verzeichnet sind, gleichgültig, 
ob sie Kenntnis von der Ungültigkeit des Wechsels gehabt haben 
oder nicht. 
Die rechtliche Bedeutung des Wechsels. 
Nur gegen Aushändigung des quittierten Wechsels ist der 
Wechselschuldner zur Zahlung verpflichtet, und zwar nur dem Inhaber 
gegenüber, der sich durch eine zusammenhängende, bis auf ihn herunter¬ 
gehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer ausweisen kann. 
Zahltag ist der Verfalltag, vorausgesetzt, daß dieser nicht ein 
Sonntag oder allgemeiner Feiertag ist; in diesem Falle kann erst am 
nächsten Werktage die Zahlung der Wechselsumme gefordert werden. 
Zahlungsort ist das Geschäftslokal des zur Zahlung Verpflichteten 
und nur in Ermangelung eines solchen die Wohnung. An der Börse 
oder einem anderen Orte kann die Zahlung nur mit beiderseitigem 
Einverständnis erfolgen. 
Abschlagszahlungen, die angeboten werden, bevor der Wechsel 
zum Protest gegeben wird, muß der Inhaber annehmen. Lehnt er 
sie ab, so verliert er gegenüber dem Akzeptanten den Anspruch auf 
die durch Zurückweisung der Summe entstandenen Kosten und Zinsen, 
gegenüber den Regreßverpflichteten den Wechselregreß in Höhe der 
angebotenen Teilzahlung. 
Um das Regreßrecht gegen den Aussteller, die Indossanten und 
in einem gewissen Falle auch gegen den Akzeptanten ausüben zu 
können, ist es unbedingt erforderlich, daß sowohl die Präsentation 
als auch die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig, d. h. 
spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage aufgenommenen 
Protest dargetan wird. 
Der Protest ist eine nach gesetzlichen Vorschriften aufgenommene 
Urkunde, aus der hervorgehen soll, daß die von dem Protestbeamten 
an den Wechselschuldner oder dessen Vertreter gerichtete Aufforderung 
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit vergeblich gewesen ist. 
Der Protest muß enthalten: 
1. eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller 
darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen: 
2. den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen 
welche der Protest erhoben wird:
	        
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