Full text: [Teil 1, Unterstufe] (Teil 1, Unterstufe)

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hoben werden. Die Telegramme können den Empfängern auf 
Wunsch auch mittels Fernsprechers übermittelt werden. Darüber 
bestehen besondere Bestimmungen. 
Im Verkehr innerhalb Deutschlands können die Kosten für 
die Weiterbeförderung durch Eilboten ohne Rücksicht auf die Ent¬ 
fernung mit 40 -P für jedes Telegramm durch den Ab¬ 
sender im voraus bezahlt werden. Solche Telegramme, bei 
denen der Bote im voraus bezahlt wird, sind mit dem Zeichen 
= HP = zu versehen. Für Stadttelegramme nach dem Land¬ 
bestellbezirk des Auslieferungsortes ist stets der wirklich erwach¬ 
sende Botenlohn zu entrichten. 
Die Zeichen =D=, =RP=, =XP = usw. sind in der 
Urschrift des Telegramms zwischen Doppelstrichen (z. B. = R P =) 
unmittelbar vor der Adresse niederzuschreiben. Sie werden für 
je 1 Wort gezählt. 
Die Telegraphenoerwaltung leistet für die richtige Überkunft 
und Zustellung der Telegramme innerhalb bestimmter Frist keiner¬ 
lei Gewähr und hat Nachteile, die durch Verlust, Entstellung 
oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. 
Es werden jedoch im deutschen Verkehr auf Antrag u. a. 
erstattet: 
1. Die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch die 
Schuld des Telegraphenbetriebs nicht an seine Bestim¬ 
mung gelangt ist; 
2. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das durch Schuld 
des Telegraphenbetriebs nicht innerhalb 12 Stunden oder 
später augekommen ist, als es mit der Post (als Eilbrief) 
angekommen wäre; 
3. der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten 
Summe, wenn das Ursprungstelegramm unbestellbar ge¬ 
wesen ist oder der Empfänger die Annahme des Ant¬ 
wortscheins verweigert hat. 
Doch muß der Antrag vor Ablauf von fünf Monaten gestellt 
werden. Bei Stellung des Antrags ist eine Gebühr von 20 -P 
zu entrichten, die zurückgezahlt wird, wenn sich der Antrag als 
begründet erweist. 
Da Telegramme leicht verstümmelt werden, sollten solche 
mit wichtigen Abmachungen, Versprechungen und Entschlüssen 
gleichzeitig brieflich bestätigt oder ihre Bestätigung erbeten werden. 
Unter einem Ferngespräch versteht man die mündliche 
Übermittelung einer Nachricht durch den Fernsprecher. Fernge¬ 
spräche haben den Telegrammen gegenüber meist den Vorzug der 
Billigkeit und den der sofortigen Antwort von seiten des An¬ 
gerufenen, wenn solche erwünscht ist. Wie groß die Vorteile
	        
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