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dieser Anspruch im Vertrage klar und deutlich ausgesprochen
sein; sonst kann er keine Entschädigung verlangen.
Zur Wiederholung.
1. Wann darf ein Lehrling seinen Beruf nur wechseln?
2. Wie erfolgt der Übergang zu einem anderen Berufe
a) während der Probezeit,
b) nach Beendigung der Probezeit?
3. Was wißt Ihr über Entschädigungsansprüche des
Meisters?
6. Schriftliche Arbeit.
Mitteilung wegen Übergang zu einem a n d e r e n
Beruf.
Wenn Ihr zu einem anderen Berufe übergehen wollt, so
müßt Ihr oder Euer Vater (Vormund) den Meister schriftlich
davon in Kenntnis setzen.
Das Schreiben könnte etwa lauten:
Tennstedt, den 15. Sept. 1912.
Herrn Schlossermeister Otto Ernst,
Langensalza.
Mein Sohn Richard klagt seit einigen Wochen über Brust¬
schmerzen. Ich glaubte zuerst, daß er sich erkältet habe. Der
Arzt, den ich zuzog, stellte aber fest, daß das Schlosserhandwerk
für ihn zu schwer sei, und gab den dringenden Rat, daß Richard
einen leichteren Beruf ergreift. Wir glauben, dem Rat des Arztes
folgen zu müssen, und ich bitte Sie darum, Richard aus der
Lehre zu entlassen. Hochachtungsvoll
Wilhelm Fröhlich.
C. Rechnen.
Grundlegende Übungen (Beseitigung wahrgenommener Lücken
in der Rechenfertigkeit).
Maaß, Rechenbuch A, Anhang.
10. Lösung öes Cehrverhöltniffes.
A. Berufs- und Bürgerknnde.
Wie wir in der letzten Stunde erfahren haben, kann das
Lehroerhältnis während der Probezeit ohne weiteres gelöst wer¬
den, nach der Probezeit aber zunächst nur, wenn der Lehrling