Full text: [Teil 1, Unterstufe] (Teil 1, Unterstufe)

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zu einem anderen Berufe übergehen will. Doch gibt es gewisse 
Fälle, die den Meister berechtigen, den Lehrling vorzeitig zu ent¬ 
lassen, und auf der anderen Seite auch solche, die dem Lehrlinge 
das Recht geben, die Lehre vorzeitig zu verlassen. Darüber unter¬ 
richtet uns der § 127b, Abschnitt II und III. Lesen Sie den 
Abschnitt II! In diesem wird auf § 123 und § 127 a Bezug ge¬ 
nommen. Sehen wir uns zunächst § 123 etwas näher an! 
Zu Punkt 1, 3, 4 und 8 ist nichts hinzuzufügen. 
Zu Punkt 2: Unter liederlichem Lebenswandel ist Herum¬ 
treiben während der späten Abend- und Nachtstunden auf den 
Straßen, wiederholte Trunkenheit usw. zu verstehen. 
Die folgenden Sätze wollen wir zum besseren Verständnis anders 
auszudrücken suchen. Vielleicht so: 
5. wenn sie den Meister oder seine Familie oder die Mit¬ 
arbeiter grob beleidigen oder handgreiflich gegen sie werden; 
6. wenn sie Eigentum des Meisters oder der Mitarbeiter 
absichtlich beschädigen; 
7. wenn sie Familienangehörige des Meisters zu schlechten 
Handlungen verleiten wollen. 
Kehren wir zum § 127 b zurück Danach kaun der Lehrling 
ferner sofort entlassen werden, wenn er die Pflichten wiederholt 
verletzt, die ihm im § 127a auferlegt werden, wenn er es also 
wiederholt an Folgsamkeit, Treue, Fleiß und anständigem Be¬ 
tragen fehlen läßt. Endlich kann die sofortige Entlassung auch 
erfolgen, wenn der Lehrling den Besuch der Fortbildungs- und 
Fachschule vernachlässigt. 
Im III. Abschnitt des § 127 b erfahren wir, wann der Lehr¬ 
ling die Lehre sofort verlassen kann. Zunächst wird auf den 
§ 124, Ziffer 1, 3, 4 und 5 hingewiesen. 
Schlagt den § auf! Lesen Sie ihn! 
Auch diese 5 Punkte wollen wir einzeln durchgehen. 
Ferner kann der Lehrling nach § 127 b die Lehre sofort ver¬ 
lassen, wenn der Lehrherr seine Pflichten gegen den Lehrling 
vernachlässigt, so daß dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbil¬ 
dung gefährdet erfcfjetni, oder wenn er sein Züchtigungsrecht mi߬ 
braucht. oder endlich nicht mehr fähig ist, seinen Pflichten nach¬ 
zukommen. 
Verläßt der Lehrling aber aus irgend einem anderen Grunde 
ohne Zustimmung des Meisters die Lehre, so kann dieser seine 
Rückkehr verlangen, wenn der Lehrvertrag schriftlich abgeschlossen 
ist (§ 127 d). Kommt der Lehrling nicht zurück, so kann der 
Meister bei der Polizeibehörde innerhalb 1 Woche beantragen, 
daß sie den Lehrling anhält, solange in der Lehre zu bleiben, bis 
das Gericht entschieden hat. Ja, die Polizei kaun den Lehrling 
zwangsweise zurückführen oder durch Androhung von Geldstrafe
	        
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