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19. Postanweisungen. 
Die Einsendung von Geldern erfolgt jetzt am billigsten und bequemsten 
mittelst Postanweisung, jedoch werden Beträge über 400 Mark nicht durch 
dieselbe befördert. Die Formulare hierzu erhält mau am Postschalter. Der 
angefügte Abschnitt kann auf der Rückseite vom Absender zu schriftlichen Mit¬ 
teilungen benutzt werden. Die vom Absender vorauszuzahlende Gebühr be 
trägt ohne Unterschied der Entfernung 
bis 100 Mark einschließlich 20 kl. 
über 100 Mark „ 200 „ „ 30 „ 
„ 200 „ „ 400 „ „ 40 „ 
Ebenso können Postanweisungen bis zum Betrage von 400 Mark im 
innern Berkehr des Deutschen Reiches telegraphisch übermittelt werden, sofern 
sich am Ein- und Auszahlungsorte ein öffentliches Telegraphenamt befindet. 
Für telegraphische Postanweisungen ist zu entrichten: 1. die Postauweisuugs- 
gebühr, 2. die Gebühr für das Telegramm, 3. das Eil-Bestellgeld. Telegraphische 
Postanweisungen sind zulässig im Verkehr mit Belgien, Luxemburg und der 
Schweiz. 
Postanweisungen bis 100 Mark sind auf alle Entfernungen und Post¬ 
anweisungen bis 400 Mark nach allen Postanstalten über 10 Meilen billiger 
als Geldbriefe von demselben Betrage. 
20. Wostaustragsöriefe. 
Die Post übernimmt die Einziehung von Geldern (Forderungen) bis 
zum Betrage von 600 Mark. Aufträge über höhere Summen werden als 
unbestellbar behandelt. Dem Postauftrag ist das einzulösende Papier (quittierte 
Rechnung, Wechsel u. s. w.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung 
leisten soll, beizufügen. Das au der Post zu bekommende Formular hat der 
Absender genau nach dem Vordruck auszufüllen und nebst den betreffenden 
Anlagen unter verschlossenem Umschlage an die Postanstalt des Bestimmungs- 
ortes zu senden und mit der Aufschrift Postauftrag nach (Raine der 
Postanstalt) zu versehen. Soll die Vorzeigung des Anftrages an einem 
bestimmten Tage geschehen, so muß solches auf der Vorderseite des betreffenden 
Formulars angegeben werden, und in diesem Falle ist der Postauftrag nicht 
früher als 7 Tage vorher einzuliefern. Die Einziehung des Betrags erfolgt 
gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittierten 
Rechnung u. s. w. Der eingezogene Betrag wird, nach Abzug der gewöhn¬ 
lichen Postauweisuugsgebühr, dem Auftraggeber mittelst Postanweisung über¬ 
sandt. Erfolgt die Bezahlung an das Abgabe-Postamt innerhalb 7 Tagen 
nach Vorzeigung des Postauftrags nicht, so wird derselbe dem Beauftragten 
noch einmal zur Zahlung vorgewiesen, dann aber sofort nebst den übrigen 
Papieren an den Auftraggeber kostenfrei zurückgesandt. Verlangt dieser, daß 
der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurückgesandt, 
oder an eine dritte Person weitergegeben, oder aber einer zur Aufnahme von 
Wechselprotesten berechtigten Person übergeben werde, so ist dieses auf der 
Rückseite des Postauftrages durch die Vermerke .,Sofort zurück", „Sofort 
an 77. in dl." oder „Sofort zum Protest" zu bezeichnen. Schriftliche Mit¬ 
teilungen an den Empfänger dagegen sind unzulässig. Die Gebühr für einen 
Postauftrag beträgt 30 kl.
	        
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