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19. Postanweisungen.
Die Einsendung von Geldern erfolgt jetzt am billigsten und bequemsten
mittelst Postanweisung, jedoch werden Beträge über 400 Mark nicht durch
dieselbe befördert. Die Formulare hierzu erhält mau am Postschalter. Der
angefügte Abschnitt kann auf der Rückseite vom Absender zu schriftlichen Mit¬
teilungen benutzt werden. Die vom Absender vorauszuzahlende Gebühr be
trägt ohne Unterschied der Entfernung
bis 100 Mark einschließlich 20 kl.
über 100 Mark „ 200 „ „ 30 „
„ 200 „ „ 400 „ „ 40 „
Ebenso können Postanweisungen bis zum Betrage von 400 Mark im
innern Berkehr des Deutschen Reiches telegraphisch übermittelt werden, sofern
sich am Ein- und Auszahlungsorte ein öffentliches Telegraphenamt befindet.
Für telegraphische Postanweisungen ist zu entrichten: 1. die Postauweisuugs-
gebühr, 2. die Gebühr für das Telegramm, 3. das Eil-Bestellgeld. Telegraphische
Postanweisungen sind zulässig im Verkehr mit Belgien, Luxemburg und der
Schweiz.
Postanweisungen bis 100 Mark sind auf alle Entfernungen und Post¬
anweisungen bis 400 Mark nach allen Postanstalten über 10 Meilen billiger
als Geldbriefe von demselben Betrage.
20. Wostaustragsöriefe.
Die Post übernimmt die Einziehung von Geldern (Forderungen) bis
zum Betrage von 600 Mark. Aufträge über höhere Summen werden als
unbestellbar behandelt. Dem Postauftrag ist das einzulösende Papier (quittierte
Rechnung, Wechsel u. s. w.) zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung
leisten soll, beizufügen. Das au der Post zu bekommende Formular hat der
Absender genau nach dem Vordruck auszufüllen und nebst den betreffenden
Anlagen unter verschlossenem Umschlage an die Postanstalt des Bestimmungs-
ortes zu senden und mit der Aufschrift Postauftrag nach (Raine der
Postanstalt) zu versehen. Soll die Vorzeigung des Anftrages an einem
bestimmten Tage geschehen, so muß solches auf der Vorderseite des betreffenden
Formulars angegeben werden, und in diesem Falle ist der Postauftrag nicht
früher als 7 Tage vorher einzuliefern. Die Einziehung des Betrags erfolgt
gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittierten
Rechnung u. s. w. Der eingezogene Betrag wird, nach Abzug der gewöhn¬
lichen Postauweisuugsgebühr, dem Auftraggeber mittelst Postanweisung über¬
sandt. Erfolgt die Bezahlung an das Abgabe-Postamt innerhalb 7 Tagen
nach Vorzeigung des Postauftrags nicht, so wird derselbe dem Beauftragten
noch einmal zur Zahlung vorgewiesen, dann aber sofort nebst den übrigen
Papieren an den Auftraggeber kostenfrei zurückgesandt. Verlangt dieser, daß
der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung an ihn zurückgesandt,
oder an eine dritte Person weitergegeben, oder aber einer zur Aufnahme von
Wechselprotesten berechtigten Person übergeben werde, so ist dieses auf der
Rückseite des Postauftrages durch die Vermerke .,Sofort zurück", „Sofort
an 77. in dl." oder „Sofort zum Protest" zu bezeichnen. Schriftliche Mit¬
teilungen an den Empfänger dagegen sind unzulässig. Die Gebühr für einen
Postauftrag beträgt 30 kl.