§ 29. Wohnung, Mietsrecht und Grundbuchwesen. 237
Herbergen und solche Räume, welche als Schlupfwinkel des Glücksspiels
bekannt sind, genießen eine derartige Vergünstigung nicht. Die An-
ordnnng zur Durchsuchung einer Wohnung steht dem Richter, in
dringenden Fällen der Staatsanwaltschaft, die Durchsuchung aber den-
jenigen Polizei- und Sicherheitsbeamten zu, welche im Auftrage der be-
hördlicheu Organe handeln. Der Inhaber der Räume darf der Durch-
suchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist ein Vertreter, ein erwachsener
Angehöriger oder ein Nachbar zuzuziehen.
Auch der Gerichtsvollzieher kann die Wohnung und die Behältnisse
des Schuldners zum Zwecke der Zwangsvollstreckung durchsuchen. Zur
Nachtzeit, an Sonn- und allgemeinen Feiertagen darf aus diesem Grunde
keine Durchsuchung der Wohnung stattfinden.
2. Mietsrecht. Liegt die Wohnung nicht im eigenen Hanse, so
besteht zwischen Vermieter und Mieter ein bestimmtes Vertragsverhältnis,
welches durch das Mietsrecht (93. G.-B.) geregelt wird.
Durch den Mietsvertrag erwachsen beiden Parteien, dem Vermieter Mietsvertrag,
und dem Mieter, Rechte und Pflichten. Ist seine Dauer auf länger
als ein Jahr bemeffen, so ist er schriftlich in zwei Exemplaren ab-
zufassen, gleichviel ob der vereinbarte Mietszins hoch oder niedrig ist. Jedes
Vertragsformular muß die Unterschrift der andern Partei tragen. Durch unterfärift.
den Mietsvertrag können die gesetzlichen Bestimmungen des Mietsrechtes
geändert werden.
3. Der Vermieter muß dem Mieter den Gebrauch der gemieteten Pflicht des Ber-
Sachen während der Mietszeit gewähren und in brauchbarem Zustande mteteT8'
erhalten. Die Reparaturen liegen, wenn nichts anderes vereinbart Reparaturen,
worden ist, dem Vermieter ob. Nur wenn der Schaden vom Mieter
durch vertragswidrigen Gebrauch verschuldet worden ist, haftet er. Er
ist aber berechtigt, falls der gemietete Raum mit Mängeln behaftet ist, fanget.
die er beim Abschlüsse des Vertrages nicht gekannt hat, und die der
Vermieter trotz Anzeige und Aufforderung nicht abstellt, dieselben ab-
stellen zu lassen und die Kosten vom Vermieter wieder einzuziehen.
Kann z. B. die Wohnung oder ein Teil derselben wegen Bauarbeiten
nicht bezogen werden, so kann der Mieter vom Vertrage zurücktreten,.
nachdem er dem Vermieter eine angemessene Frist zur Abhilfe gestellt
hat, und dieser der Aufforderung nicht nachgekommen ist. Dasselbe gilt,
wenn durch die Benutzung gemieteter Räume die Gesundheit der Mieter Gefährdung der
erheblich gefährdet wird. ©efmtWtt.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietszins zu entrichten. Ist Mietszins,
über den Zahlungsort nichts Bestimmtes vereinbart, so wird man sich
nach dem Ortsgebrauch zu richten haben. Das Gesetz sagt, daß dem
Gläubiger das Geld auf Kosten des Schuldners an seinen Wohnort zu
bringen ist. Wenn auch das B. G.-B. bestimmt, daß der Mietszins am
Ende der Mietszeit zu zahlen ist, so bleibt immer die Verkehrssitte Verkehrssitte.