99
können den Kanal passieren. Die Flagge der Kriegs- und Handels¬
marine ist schwarz-weiß-rot.
8. Reichs krieg sw esen. Die gesamte Landmacht des Reiches
bildet im Frieden wie im Kriege ein einheitliches Heer unter dem
Oberbefehl des Kaisers. Alle deutschen Truppen werden im Fahnen¬
eide verpflichtet, seinen Befehlen unbedingt Folge zu leisten. Jeder
Deutsche ist ivehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht
nicht vertreten lassen. Jeder wehrfähige Deutsche gehört 7 Jahre lang,
vom 20. bis 27. Lebensjahre, dem stehenden Heere an, die ersten
2 (3) bei der Fahne, die letzten 5 (4) in der Reserve - die folgenden
5 (6) der Landwehr. Landsturmpflichtig sind alle deutschen Männer
vom 17. bis 45. Lebensjahre. Die Friedensstärke des deutschen Heeres
beträgt etwa 580000 Mann, die Kriegsstärke soll bis auf 4,4 Millionen
Mann gebracht werden. Die jährlichen laufenden Ausgaben für das
Heer betragen mindestens 540 Millionen Mark. Um im Falle eines
Krieges, besonders für die Zwecke einer Mobilmachung, stets bereite
Mittel zu haben, ist ein Reichskriegsschatz von 120 Mill. Mark
in barem Gelde unverzinslich im Juliusturme der Spandauer Citadelle
niedergelegt.
Der Kaiser, als oberster Kriegsherr, hat die Pflicht, daflir zu
sorgen, daß alle Truppenteile vollzählig und kriegstüchtig seien, daß
Eütheit in Bewaffnung und Ausbildmtg der Mannschaften sowie in
der Befähigung der Offiziere hergestellt und erhalten werde. Die
Höchstkommandierenden, alle Oberbefehlshaber mtd Festungskomman-
danten (außer in Baiern) werden vom Kaiser ernannt.
9. Reichsfittanzen. Die Einnahmen und Ausgaben des
Reiches werden jedes Jahr vom sog. Reichsschatzamt veranschlagt
und auf den Reichs haushalts-Etat gesetzt. Dieser Etat wird erst
dem Bmtdesrate und dann dem Reichstage zur Begutachtung uitd
Genehmigung vorgelegt. Da die eigenen Einnahmen des Reiches nicht
genügen, so werden die einzelnen Bundesstaatett zu besonderett
Leistungen herangezogen, die man Matrikularbeiträ ge nertnt.
Diese führen ihren Namen nach der ehemaligen deutschen Reichs-
tnatrikel, einer Urkunde, in der alle Stände des alten deutschen Reiches
und ihre Beiträge zu den Reichsanstalten verzeichnet waren.
III. Verwaltung des deutschen Reiches.
An der Spitze der Reichsregierung steht der Reichskanzler als
allein verantwortlicher Minister des Reiches. In seiner Hattd sind
die getarnten Fäden der Verwaltung vereinigt. Er hat im Namen
7 *