155
vornehmen, durch welche die Ertragsfähigkeit ihrer Güter
beträchtlich erhöht würde; aber es fehlen ihnen die Mittel dazu
und so bleibt es beim alten: die nassen Wiesen tragen saures
Gras wie bisher; die naßgalligen Äcker zeigen die zurückgebliebenen
Saaten Jahr für Jahr; die Wasserbrüche an Flnßufern werden
jedes Jahr größer u. s. w. — Um solchen Mißständen abzu¬
helfen, d. i. um den Landwirten die Geldmittel zu verschaffen,
durch welche sie nützliche Kulturen ausführen und den Ertrag
und damit den Wert ihrer Grundstücke erhöhen können, ist in
Bayern durch Gesetz vom 21. April 1884 eine Landeskultur-
Rentenanstalt, d. h. eine staatlich geleitete Kassa errichtet, ans
welcher Grundbesitzer Darlehen für folgende Zwecke erhalten:
1. Bewüssernngs- und Entwässerungs-Unternehmungen;
2. Korrektionen an Bächen und Flüssen, Anlagen zum Ufer¬
schutze und zum Schutze gegen Überschwemmungen;
3. Zusammenlegung von Grundstücken (Flurbereinigung);
4. Urbarmachung öder Flächen, dann Meliorationen (Ver¬
besserungen) von Feldern und .Wiesen;
5. Weganlagen, welche zu einer besseren Benützung landwirt¬
schaftlichen Grundbesitzes bestimmt sind;
6. Aufforsten der den Gemeinden gehörigen Ödflächen.
Um ein Darlehen zu solchem Zwecke muß beim zuständigen
Bezirksamte nachgesucht werden, bevor mit der Ausführung der
Unternehmung begonnen wird. Über das Unternehmen selbst
müssen in der Regel Pläne und Kostenvoranschläge vorliegen, die
auf Ansuchen durch das knlturtechuische Personal des landwirt¬
schaftlichen Kreisausschusses unentgeltlich hergestellt werden.
Diese Pläne und Kostenvoranschläge werden mit den Darlehens-
gesuchen der La n des kn ltnrrentenkom Mission vorgelegt und von
derselben geprüft. Für das nachgesuchte Kapital ist von Privaten
durch Errichtung einer Hypothek auf land- und forstwirtschaftlich
benutzbaren Grundbesitz Sicherheit zur ersten Stelle zu leisten; Ge¬
meinden und Genossenschaften jedoch bedürfen einer Sicherheits¬
leistung nicht. Der Zins für die Landeskultur-Darlehen beträgt nur
3| Prozent; Kosten sind mit der Darlehensaufnahme nicht verbunden;
nicht einmal die Hypothekenbestellung wird mit Gebühren belegt.
Außer dem Zins ist noch ein Zuschlag zur Tilgung des
Kapitals zu entrichten; derselbe ist bei längerer Tilgungsfrist
natürlich geringer, bei kürzerer Frist höher; bei einer Tilgungs¬
frist von 58 Jahren betrügt er ein halbes Prozent des Dar¬
lehens. Wie lang ein Grundbesitzer an seiner Schuld abzahlen
will — also die Bestimmung der Tilgungsfrist —, ist ganz ihm
überlassen; er wird dies nach seinen Verhältnissen bemessen, muß
aber die gewählte Tilgungsfrist gleich bei seinem Darlehensgesuch