Full text: Lehr- und Lesebuch für Fortbildungs- und Sonntagsschulen

172 
Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im 
Verzüge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und 
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. (§ 633.) 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, 
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges 
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum 
Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (§ 823.) 
Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet 
oder verbreitet, die geeignet ist den Kredit eines anderen zu 
gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fort¬ 
kommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden 
Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar 
nicht kennt, aber kennen muß. (§ 824.) 
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, 
wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt, oder wenn 
der Eigentümer die Verfolgung aufgibt, (ß 961.) , 
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Ver¬ 
folgung fremde Grundstücke betreten. (§ 962.) 
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme meh¬ 
rerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre 
Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Ge¬ 
samtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der 
verfolgten Schwärme. (§ 963.) 
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, 
hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen 
Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. 
Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist 
ihm der Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die 
Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten 
erheblich sein können, unverzüglich der Polizeibehörde anzuzeigen. 
Ist diese Sache nicht mehr als drei Mark wert, so bedarf es der 
Anzeige nicht. (§ 965.) 
Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen 
Find er lohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte 
der Sache bis zu dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem 
Mehrwert eins vom Hundert, bei Tieren eins vom Hundert. 
Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so 
ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. — Der 
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht 
verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. (§ 971.) 
Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes 
bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigentum an der 
Sache, es fei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem 
Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der Polizei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.