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Ist der Unternehmer mit der Beseitigung des Mangels im
Verzüge, so kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. (§ 633.)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum
Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (§ 823.)
Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet
oder verbreitet, die geeignet ist den Kredit eines anderen zu
gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fort¬
kommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden
Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar
nicht kennt, aber kennen muß. (§ 824.)
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos,
wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt, oder wenn
der Eigentümer die Verfolgung aufgibt, (ß 961.) ,
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Ver¬
folgung fremde Grundstücke betreten. (§ 962.)
Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme meh¬
rerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre
Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Ge¬
samtschwarmes; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der
verfolgten Schwärme. (§ 963.)
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt,
hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen
Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist
ihm der Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die
Umstände, welche für die Ermittlung der Empfangsberechtigten
erheblich sein können, unverzüglich der Polizeibehörde anzuzeigen.
Ist diese Sache nicht mehr als drei Mark wert, so bedarf es der
Anzeige nicht. (§ 965.)
Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen
Find er lohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Werte
der Sache bis zu dreihundert Mark fünf vom Hundert, von dem
Mehrwert eins vom Hundert, bei Tieren eins vom Hundert.
Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so
ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen. — Der
Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht
verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. (§ 971.)
Mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige des Fundes
bei der Polizeibehörde erwirbt der Finder das Eigentum an der
Sache, es fei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem
Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der Polizei-