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2. Verordnung vom 27. März 1899 zu § 482
des Bürgerlichen Gesetzbuches.
8 1.
Für den Verkauf von Nutz- und Zuchttieren gelten
als Hauptmängel:
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren:
1. Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von 14 Tagen;
2. Dummkoller (Koller, Dummsein) mit einer Gewährfrist
von 14 Tagen;
3. Dämpfigkeit (Dampf, Hartfchlägigkeit, Bauchschlägigkeit)
mit einer Gewährfrist von 14 Tagen;
4. Kehlkopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, Rohren)
mit einer Gewährfrist von 14 Tagen;
b. periodische Augenentzündung (innere Augenentzündung,
Mondblindheit) mit einer Gewährfrist von 14 Tagen;
6. Koppen (Krippensetzen, Aufsetzen, Freikoppen, Luftschnappen,
Windschnappen) mit einer Gewährfrist von 14 Tagen;
II. bei Rindvieh:
1 tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung
eine allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des
Tieres herbeigeführt ist, mit einer Gewährfrist von 14 Tagen;
2. Lungenseuche mit einer Gewährfrist von 28 Tagen;
III. bei Schafen: Räude mit einer Gewährfrist von 14 Tagen;
IV. bei Schweinen:
1. Rotlauf mit einer Gewährfrist von 3 Tagen;
2. Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer
Gewährfrist von 10 Tagen.
8 2.
Für den Verkauf solcher Tiere, die alsbald ge¬
schlachtet werden sollen und bestimmt sind als Nahrungs¬
mittel für Menschen zu dienen (Schlachttiere) gelten als
Hauptmängel:
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren: Rotz
(Wurm) mit einer Gewährfrist von 14 Tagen;
II. bei Rindvieh: tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge
dieser Erkrankung mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts
nicht oder nur unter Beschränkungen als Nahrungsmittel für
Menschen geeignet ist, mit einer Gewährfrist von 14 Tagen;
III. bei Schafen: allgemeine Wassersucht mit einer Gewähr¬
frist von 14 Tagen; als allgemeine Wassersucht ist anzusehen
der durch eine innere Erkrankung oder durch ungenügende
Ernährung herbeigeführte wassersüchtige Zustand des Fleisches;
Lebr- und Lcicbuch für Fortbildung?- und Sonntagsschulsn. 6