Full text: Lehr- und Lesebuch für Fortbildungs- und Sonntagsschulen

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2. Verordnung vom 27. März 1899 zu § 482 
des Bürgerlichen Gesetzbuches. 
8 1. 
Für den Verkauf von Nutz- und Zuchttieren gelten 
als Hauptmängel: 
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren: 
1. Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von 14 Tagen; 
2. Dummkoller (Koller, Dummsein) mit einer Gewährfrist 
von 14 Tagen; 
3. Dämpfigkeit (Dampf, Hartfchlägigkeit, Bauchschlägigkeit) 
mit einer Gewährfrist von 14 Tagen; 
4. Kehlkopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, Rohren) 
mit einer Gewährfrist von 14 Tagen; 
b. periodische Augenentzündung (innere Augenentzündung, 
Mondblindheit) mit einer Gewährfrist von 14 Tagen; 
6. Koppen (Krippensetzen, Aufsetzen, Freikoppen, Luftschnappen, 
Windschnappen) mit einer Gewährfrist von 14 Tagen; 
II. bei Rindvieh: 
1 tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung 
eine allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des 
Tieres herbeigeführt ist, mit einer Gewährfrist von 14 Tagen; 
2. Lungenseuche mit einer Gewährfrist von 28 Tagen; 
III. bei Schafen: Räude mit einer Gewährfrist von 14 Tagen; 
IV. bei Schweinen: 
1. Rotlauf mit einer Gewährfrist von 3 Tagen; 
2. Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer 
Gewährfrist von 10 Tagen. 
8 2. 
Für den Verkauf solcher Tiere, die alsbald ge¬ 
schlachtet werden sollen und bestimmt sind als Nahrungs¬ 
mittel für Menschen zu dienen (Schlachttiere) gelten als 
Hauptmängel: 
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren: Rotz 
(Wurm) mit einer Gewährfrist von 14 Tagen; 
II. bei Rindvieh: tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge 
dieser Erkrankung mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts 
nicht oder nur unter Beschränkungen als Nahrungsmittel für 
Menschen geeignet ist, mit einer Gewährfrist von 14 Tagen; 
III. bei Schafen: allgemeine Wassersucht mit einer Gewähr¬ 
frist von 14 Tagen; als allgemeine Wassersucht ist anzusehen 
der durch eine innere Erkrankung oder durch ungenügende 
Ernährung herbeigeführte wassersüchtige Zustand des Fleisches; 
Lebr- und Lcicbuch für Fortbildung?- und Sonntagsschulsn. 6
	        
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