VI. Strafen und Militärgerichtsbarkeit. 233
nur durch die Furcht vor harter Strafe zur Erfüllung ihrer Pflichten angehalten
werden können.
Der Soldat wird bestraft je nach der Größe seines Vergehens entweder
nach der Disziplinarstrafordnung oder nach dem Militärstraf-
gesetz.
Man unterscheidet deswegen Disziplinarstrafen und gerichtliche
Strafen.
Die Disziplinarstrafe«.
Die Vorgesetzten, denen Se. Majestät der König Strafgewalt verliehen
hat, haben das Recht, Disziplinarstrafen zu verhängen. Es sind dies die
unmittelbaren Vorgesetzten, vom Kompagnieführer aufwärts.
Die Disziplinarstrafen bestehen aus kleineren Disziplinarstrafen.
a) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, z. B.
Strafexerzieren, Strafwachen, Strafdienst in der Kaserne, den Bekleidungs¬
kammern oder auf den Schießständen, Erscheinen zum Rapport oder zum Appell
in einem bestimmten Anzug.
b) Die Entziehung der freien Verfügung über die Löhnung und die Über¬
weisung derselben an einen Unteroffizier zur Auszahlung in täglichen Raten
bis auf die Dauer von 4 Wochen.
c'i Die Auferlegung der Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit vor
dem Zapfenstreich in die Kaserne oder in das Quartier zurückzukehren, bis
auf die Dauer von 4 Wochen.
Arreststrafe».
a) Kasernen-, Quartier- oder gelinder Arrest bis zu 4 Wochen.
b) Mittlerer Arrest bis zu 3 Wochen.
c) Strenger Arrest bis zu 14 Tagen.
Außerdem für Gefreite die Entfernung von diesem Dienstgrad und für
Gemeine nach fruchtloser Anwendung der vorstehend erwähnten Strafen:
Die Einstellung in eine Arbeiterabteilung.
Mit Disziplinarstrafen werden bestraft:
Handlungen gegen die soldatische Zncht und Ordnung, für welche
die Militärgesetze keine Strafbestimmungen enthalten.
Wenn du z. B. mit schlecht gereinigtem Gewehr zum Dienst kommen
solltest, so verstößt du damit zwar nicht gegen die Militärgesetze, denn in ihnen
steht nichts von Gewehrreinigen, wohl aber gegen die militärische Zucht und
Ordnung. Eine Disziplinarbestrafung ist also zulässig.
Bestimmte Vergehen gegen die Militttrgesetze, wenn leichtere Fälle
vorliegen, insbesondere, wenn kein Nachteil entstanden ist, diese können noch
disziplinarisch bestraft werden. Hierher gehören:
Eigenmächtige Entfernung und eigenmächtige Urlaubsüberschreitung. Ach¬
tungsverletzung, laute Beschwerdeführung, Widerrede, wenn sie nicht unter
Gewehr oder vor versammelter Mannschaft erfolgt sind, Belügen eines Vor¬
gesetzten, Beleidigung eines Vorgesetzten, wenn sie nicht eine verleumderische
ist, einfacher Ungehorsam, wenn kein Nachteil entstanden ist, vorsätzliches und
rechtswidriges Preisgeben, Beschädigen oder Zerstören von Dienstgegenständen,
Verletzung der Dienstpflichten als Posten, wenn kein Nachteil entstanden ist,
Verlassen der Wache oder des angewiesenen Platzes bei einem Kommando
oder auf dem Marsche ohne Erlaubnis, Trunkenheit im Dienst und durch
Trunkenheit hervorgerufene Untauglichkeit zum Dienst.
Es müssen aber leichtere Fälle vorliegen und es darf kein Nachteil
entstanden sein.
Wenn du bei strenger Kälte auf Posten einschläfst, und du hast dich sonst
ordentlich gehalten, so kann ein gütiger Vorgesetzter das vielleicht als ein Ver¬
gehen leichterer Art auffassen und dich noch disziplinarisch " bestrafen. Wenn
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