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40 IV. Pflichten des Soldaten.
Schlimme- dabei zu denken, schon des meuterischen Ungehorsams schuldig ge¬
macht, oder: Ihr seid in einem Tanzlokal und habt Streu bekommen. Ein
Unteroffizier von einem anderen Truppenteil will Ruhe stiften. In eurer
Erregung denkt ihr: „Was hak uns dei zu jagen!" Ihr meint vielleicht auch:
„Ach, was kann es viel schaden, der kennt uns ja nicht," lauft zusammen
und setzt den Unteroffizier vor die Tür, dann habt ihr, ohne euch viel Schlimmes
dabei zu denken, militärischen Aufruhr begangen.
Fri allen den ovengenannten Bergehen gegen den Gehorsam
wird man nie leichte Berstötze sehen, alle diese Bergehen können
meist nur durch die Militärgerichte aus Grund des Militärstras-
gesetzbuches geahndet werden.
Dem Soldaten, der die hohe Bedeutung des militärischen Ge¬
horsams begriffen hat, dem ist auch ohne weiteres klar, datz, wer vor
versammelter Mannschaft oder unter dem Gewehr gegen den Ge¬
horsam verstößt, doppelt strafbar ist.
Dre Korporalschast rernrgk Gewehre unter Aufsicht des Korporalschafts¬
führers. Einem Mann, der sein Gewehr schlecht gereinigt, wird vom Korporal-
schaftssührer befohlen, den Lauf noch einmal durchzuziehen. Er antwortet: „Ach
was! Der Lauf ist gut genug, ich kann's nicht besser machen." Dann hat er
sich der Geboriamsverweigerung vor versammelter Mannschaft schuldig gemacht.
Ein Unteroffizier läßt auf Befehl einen einzelnen Mann Griffe üben. Der
Mann nimmt plötzlich von selbst Gewehr ab und sagt, er könne nicht mehr.
Dann liegt Gehorsamsverweigerung unter dem Gewehr vor.
Wer aber im Felde gegen den Gehorsam sündigt, wo sich das
Heer m der Ausübung seines Berufs, das Vaterland zu schützen, be¬
findet. der macht sich doppelt und dreifach strafbar.
Meine aber nicht beim Lesen aller dieser Straftaten, du seiest ringsum
von Gefahren umgeben. Halte dir nur deine Sinne klar, habe das Herz auf
dem rechten Fleck, übe dich in der Hauptmgend eines Mannes und eines
Soldaten, in der Selbstbeherrschung; vor allem habe wahre Achtung vor den
Gesetzen und den Einrichtungen des Heeres, dann wirst du sicher nicht mit deinen
Vorgesetzten und den Strafgesetzen in Widerstreit kommen.
Im deutschen Heere gehorchen alle, die Hohen wie die Niedri-
gen. Alle gehorchen nicht der Willkür, sondern dem Gesetz und
den Vorschriften, die durch die Vorgesetzten zur Ausführung gelangen.
Vor Willkür ist der Soldat geschützt, denn sein Kriegsherr gab ihm
das Recht der Beschwerde (Äbschnitt X). Von ihm mag er Ge¬
brauch machen, wenn er sich in seinen Rechten, in seiner Ehre gekränkt
fühlt. Er zeige aber auch hierbei eine klare und gesunde Auffassung
seiner Rechte und der militärischen Unterordnung, damit man nicht
auch in seiner Beschwerde eine Auflehnung sehen und ihn strafen muß.
Im engen Zusammenhange mit dem Vergehen gegen den Gehor¬
sam stehen die Vergehen gegen die jedem Borgesetzten schuldige
Achtung. Sie werden ebenso streng, zum Teil strenger geahndet.
Vorsichtig wäge jeder Soldat ab, ob er nicht vielleicht durch eine
Bemerkung eine Achtungsverletzung begeht, weil sich ein Vorgesetzter
nach Lage der Dinge durch diese Bemerkung getroffen fühlen könnte.
Musketier Müller kommandierte auf seiner Stube am Fenster stehend „aus
Ulk" in übertrieben lauter Weise die Kommandos nach, die ein Unteroffizier
einer anderen Kompagnie beim Nachexerzieren aus dem Kasernenhof abgab Der
aufsichtführende Offizier ließ Müllers Namen feststellen, und das Kriegsgericht
bestrafte ihn mit 4 Wochen strengen Arrest. Durch die lügenhafte Angabe, er
habe die Kommandos nur zufällig abgegeben, halte sich Müller noch das Wohl^
wollen seiner Richter verscherzt.
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