B. Die Obrigkeit, eine Wächterin der zehn Gebote.
235
Befehle u. f. w. böswillig abreißt, beschädigt oder verunstaltet:
Gefängnis bis sechs Monate oder Geldstrafe bis 300 Jt.. — Wer
Staats- oder obrigkeitliche Einrichtungen, Verordnungen lächerlich
oder verächtlich macht, oder wer öffentliche Zeichen der Autorität,
der Obrigkeit, des Reichsoberhanptes rc. wegnimmt, zerstört oder
beschädigt: Gefängnis bis sechs Monate oder Geldstrafe bis 900
— Wer einen Gefangenen, Verhafteten rc. befreien hilft: Gefängnis
bis zu drei Jahren. — Wer einer Thätlichkeit gegen feinen Landes¬
herrn oder des Hochverrats sich schuldig macht: Zuchthaus bis zu
zehn Jahren oder lebenslänglich oder Tod. — Wer eine Majestäts¬
beleidigung begeht: Gefängnis oder Haft bis zu fünf Jahren.
Zur Enterbung eines Kindes sind die Eltern berechtigt:
1. wenn es denselben nach dem Leben getrachtet, 2. wenn es wegen
Hochverrats oder Majestätsbeleidigung verurteilt ist, 3. wegen wissent¬
lich falscher Anschuldigung eines Verbrechens gegen die Eltern,
4. wegen Thätlichkeiten gegen die Eltern, 5. wegen grober Schmähung
des Erblassers, 6. wenn das Kind durch Verbrechen den Eltern so
viel an Vermögen entzogen, als der Pflichtteil beträgt, 7. wegen
verweigerter Unterstützung in der Not, 8. wegen grober Laster,
schändlicher Aufführung und Wahl einer niederträchtigen Bernfsart,
9. wenn das Kind sich einer unordentlichen Wirtschaft schuldig
macht.
Bis zum zurückgelegten 21. Lebensjahre stehen Söhne und
Töchter unter väterlicher Gewalt. Großjährige Söhne, deren
Vater noch lebt, treten jedoch aus der väterlichen Gewalt erst durch
Errichtung einer eigenen Wirtschaft, eines Gewerbes oder Übernahme
eines öffentlichen Amtes oder durch ausdrückliche Erklärung des
Vaters.
Das fünfte Gebot.
Wer vorsätzlich und mit Überlegung einen Menschen tötet
(Mord): Todesstrafe. — Wer vorsätzlich ohne Überlegung einen
Menschen tötet (Totschlag): Zuchthaus nicht unter fünf Jahren.
— Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen herbeiführt:
Gefängnis bis drei Jahre. Wenn der Thäter zu der Aufmerksam¬
keit, welche er aus den Angen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes
oder Gewerbes besonders verpflichtet war: Gefängnis bis fünf
Jahre. — Wer vorsätzlich einen andern körperlich mißhandelt oder
an der Gesundheit beschädigt: Gefängnis bis drei Jahre, unter Um-
ständen eine Buße bis 3000 Jt. — Wer vorsätzlich Brunnen ver-
4. Gebot.
5. Gebot.