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Anhang.
5. Gebot, giftet: Zuchthaus bis zehn Jahre. Wer vorsätzlich Wasserleitungen,
Wehre, Deiche, Dämme, Brücken, Fähren, Eisenbahnen beschädigt,
das Fahrwasser stört re.: Gefängnis nicht unter drei Monaten. —
Wer verfälschte oder verdorbene Speisen und Getränke verkauft,
trichinenhaltiges Fleisch seilhält, Hunde auf Menschen hetzt, Zugtiere
ohne Aufsicht stehen läßt, Brunnen, Keller, Gruben nicht verdeckt,
ohne polizeiliche Erlaubnis Selbstschüsse, Fußangeln, Schlageisen
legt, an öffentlichen Orten schießt, Feuerwerk abbrennt, Unrat,
Steine re. auf Menschen wirft, an Schlägereien sich beteiligt, gefähr¬
liche Sachen auf die Straße gießt oder wirst, leicht herab- oder um¬
fallende Dinge nicht gehörig befestigt, Tiere quält oder mißhandelt:
Haft- oder Geldstrafe.
6. Gebot. Das sechste Gebot.
Wer eine Doppelehe eingeht: Zuchthaus bis fünf Jahre. Wer
die Ehe bricht, so daß sie geschieden wird: Gefängnis bis sechs Mo¬
nate. — Wer ein Verbrechen gegen die Sittlichkeit begeht: unter
Umständen Zuchthaus bis zehn Jahre.
7. Gebot. Das siebente Gebot.
Wer eine fremde bewegliche Sache einem andern in der Absicht
wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig anzueignen (Diebstahl):
Zuchthaus bis zehn Jahre, wenn aus einem Gebäude oder um¬
schlossenen Raume durch Einbruch, Einsteigen, Erbrechen von Be¬
hältnissen, Nachschlüssel, auf Eisenbahnen, öffentlichen Orten, mit
Waffen in der Hand k. gestohlen wird. — Wer anvertrautes Gut
unterschlägt, einen Fund verheimlicht: Gefängnis bis fünf Jahre.
— Wer mit Gewalt oder unter Androhung von gegenwärtiger Ge¬
fahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt k.
(Raub, Erpressung): Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, unter
Umständen lebenslänglich. — Wer wissentlich gestohlene Sachen ver¬
heimlicht, verkauft, zum Pfande nimmt (Hehlerei): unter Umstän¬
den Zuchthaus bis zehn Jahre. — Wer Geld fälscht oder falsches
wissentlich ausgiebt: Gefängnis bis drei Monate. — Wer durch
Vorspiegelung falscher Thatsachen, absichtliche Täuschungen, betrügt,
bankerottiert: unter Umständen Gefängnis, Zuchthaus und Geld¬
strafe. — Wer als Landstreicher umherzieht, bettelt, sich dem Spiele,
Trünke und Müßigange hingiebt, so daß er weder für sich noch die
Seinigen zu sorgen vermag, wer unbefugt Eier und Junge aus¬
nimmt, fischt, krebst, jagt, Holz stiehlt, falsche Maße, Gewichte oder
Wagen hat: Haft- und Geldstrafen.