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Alte Geschichte.
Etra. Phokis mitd. B. Oeta, Helikon, Parnassus; Delphi.
Lokris; östl. im opuntiscben Thermopylâ, w. das ozolische.
Doris. Aetolien m. Fl. Achelous. Das waldige Akar-
nanien. — Halb-Insel Peloponnesus. Korinth. Sicyon.
Arkadien, romantisch-rauh; Kyllene; Mantinea. Lakedâ-
mon 90 Quadratmeilen gr.; Eurotas Fl.; Sparta (jezt Ma-
gula oder Paläochori) ; Amyklä, Orakel des Apollo; TaygetuS
B. in W. u. N. Messene. Achaja (Aegialos, Ionia). Dar
heilige Elis; AlphruS Fl.; Pylus; Pisa, haben Olympia, Lem-
pel des Jupiter, Hain Altis, Denkmäler. ArgoliS; Argos;
Lirons; Mykenâ; Nemea. — Inseln: Kreta, Kyprus, Rbo-
dus; an der griech. Küste, Korkyra, Salamis, Euböa, Aegi-
na u. s. w. ; Kykladen und Sporaden im ägäischen M., Delos,
Naxos, Parvs u. s. w. — K 0 l 0 n i e n in Kl. Asten, in meh¬
reren Bünden, Unter-Italien, Sicilien, Gallien (Marseille),
Afrika; die eigentliche hellenische Welt. Vergl. Raoul-Ro-
chette Hiltoire de l’établiflement de$ Colonies Grecques,
Paris 1814. 4 B. 8.
Z) Verfassung das Werk städtischen Lebens: Aristokratie b. vor.
Stämmen; aristokrat. Demokratie b. ion. ; demokratische Ari¬
stokratie b. ach. St. Viele Abstufungen und Veränderungen.
Ueber demokratischen Geist s. Liv. 24, 25.— r. w, Titt-
mann über den Bund der Amphiktyonen. Berlin 1812. 8. —
Gesetzgeber der Nation waren alle von höherer Kraft begeisterte
Lehrer, Anfangs ausschließlich Dichter. Feststehende Einrichtun¬
gen konnten keinen anderen als einen religiösen Stützvunct ha¬
ben; sie bezogen stch auf Gottesdienst und vaterländisches Ge¬
meinwohl und bildeten das öffentliche Recht. Da zwischen Staat
und Volk kein Gegensatz vorhanden war, so trat kein allgemei¬
nes Bedürfniß des Privatrechts ein und es konnte in Griechen¬
land kein Stand der Rechtögelehrten entstehen. In den öffent¬
lichen Verfassungen wurden die Stamm - und Familien - Eigen-
thümlichkeiten und Herkommen geschont und berücksichtigt. Denn
Mit mehrerer oder minderer Beschränktheit erhielten sich überall
in Griechenland die Erinnerungen und Unterscheidungen der Be-
standtheile, aus welchen ein Staat erwachsen war, in den von
Einem Anherrn abstammenben Geschlechtern ( 7-voc ), in Stäm¬
men und in Brüderschaften (<ptz«r§/«,» curiae), welche
Lurch willkührliche Familien- und Stamm-Verbindungen ent¬
standen und in späterer Ausartung neueren Zunftgenossenschaften
ähnlich wurden. — Die spartanische Verfassung des Lv-
kurgus (Heröd. i, 65), in Sprüchen überliefert, zweckte zu¬
nächst auf dauerhafte Selbstständigkeit eines physisch - starken
Dolköstammes ab und hatte ein ganz kriegerisches Gepräge; das