fullscreen: Lehrbuch der Geschichte zum Gebrauche bey Vorlesungen auf höheren Unterrichtsanstalten

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Alte Geschichte. 
Etra. Phokis mitd. B. Oeta, Helikon, Parnassus; Delphi. 
Lokris; östl. im opuntiscben Thermopylâ, w. das ozolische. 
Doris. Aetolien m. Fl. Achelous. Das waldige Akar- 
nanien. — Halb-Insel Peloponnesus. Korinth. Sicyon. 
Arkadien, romantisch-rauh; Kyllene; Mantinea. Lakedâ- 
mon 90 Quadratmeilen gr.; Eurotas Fl.; Sparta (jezt Ma- 
gula oder Paläochori) ; Amyklä, Orakel des Apollo; TaygetuS 
B. in W. u. N. Messene. Achaja (Aegialos, Ionia). Dar 
heilige Elis; AlphruS Fl.; Pylus; Pisa, haben Olympia, Lem- 
pel des Jupiter, Hain Altis, Denkmäler. ArgoliS; Argos; 
Lirons; Mykenâ; Nemea. — Inseln: Kreta, Kyprus, Rbo- 
dus; an der griech. Küste, Korkyra, Salamis, Euböa, Aegi- 
na u. s. w. ; Kykladen und Sporaden im ägäischen M., Delos, 
Naxos, Parvs u. s. w. — K 0 l 0 n i e n in Kl. Asten, in meh¬ 
reren Bünden, Unter-Italien, Sicilien, Gallien (Marseille), 
Afrika; die eigentliche hellenische Welt. Vergl. Raoul-Ro- 
chette Hiltoire de l’établiflement de$ Colonies Grecques, 
Paris 1814. 4 B. 8. 
Z) Verfassung das Werk städtischen Lebens: Aristokratie b. vor. 
Stämmen; aristokrat. Demokratie b. ion. ; demokratische Ari¬ 
stokratie b. ach. St. Viele Abstufungen und Veränderungen. 
Ueber demokratischen Geist s. Liv. 24, 25.— r. w, Titt- 
mann über den Bund der Amphiktyonen. Berlin 1812. 8. — 
Gesetzgeber der Nation waren alle von höherer Kraft begeisterte 
Lehrer, Anfangs ausschließlich Dichter. Feststehende Einrichtun¬ 
gen konnten keinen anderen als einen religiösen Stützvunct ha¬ 
ben; sie bezogen stch auf Gottesdienst und vaterländisches Ge¬ 
meinwohl und bildeten das öffentliche Recht. Da zwischen Staat 
und Volk kein Gegensatz vorhanden war, so trat kein allgemei¬ 
nes Bedürfniß des Privatrechts ein und es konnte in Griechen¬ 
land kein Stand der Rechtögelehrten entstehen. In den öffent¬ 
lichen Verfassungen wurden die Stamm - und Familien - Eigen- 
thümlichkeiten und Herkommen geschont und berücksichtigt. Denn 
Mit mehrerer oder minderer Beschränktheit erhielten sich überall 
in Griechenland die Erinnerungen und Unterscheidungen der Be- 
standtheile, aus welchen ein Staat erwachsen war, in den von 
Einem Anherrn abstammenben Geschlechtern ( 7-voc ), in Stäm¬ 
men und in Brüderschaften (<ptz«r§/«,» curiae), welche 
Lurch willkührliche Familien- und Stamm-Verbindungen ent¬ 
standen und in späterer Ausartung neueren Zunftgenossenschaften 
ähnlich wurden. — Die spartanische Verfassung des Lv- 
kurgus (Heröd. i, 65), in Sprüchen überliefert, zweckte zu¬ 
nächst auf dauerhafte Selbstständigkeit eines physisch - starken 
Dolköstammes ab und hatte ein ganz kriegerisches Gepräge; das
	        
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