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Achter Zeitraum.
re st, in dem ihr gebliebenen Landerbestande in drei Erdthei-
ken, ohne daß die Beschlüsse des Wiener Congresses auf ihr
Daseyn in Europa oder auf ihre Stellung zu den europäi¬
schen Hauptmächten sichtbar zurückwirkten.
Rechnet man zu diesen, im europäischen Staatcnsysteme
durch die Bestimmungen des Wiener Congresses bewirkten,
Veränderungen die — der Geschichte Teutschlauds zunächst
angehörenden — wesentlichen geographischen und politischen
Umbildungen innerhalb des teutschen Staatenbundes; so
erhellt, daß durch die in Wien bekannt gemachten Vertrage
vom 8 und 9 Inn. 1815 in der That eine neue politi-
sch e O r d n u n g d e r D i n g e i n E ü r o p a begründet wor¬
den sey, deren nähere Bestimmungen einer kurzen Uebersicht
bedürfen.
711.
Die einzelnen H a u p t b e st i m m u n g e n der Wiener
C o n g r e ß a c t e.
Die Wiener Congreßacte begann mit der Erklärung der
«cht Machte, welche den Pariser Frieden vom 30 Mai 1814
rsntcrzcichuct hatten: daß diese Acte die Bestimmung habe,
fcnen Vertrag durch die nach dem Frieden nöthig gewordenen
Einrichtungen zu vervollständigen, und alle einzelne, aus
demselben entsprungene, Conventionen, Declarationen, Re¬
glements und Verhandlungen in sich zu vereinigen.
Der erste Artikel sprach die Vereinigung des
Königreiches Polen mit Rußland, nach dem vom
vorigen Herzogthume Warschau getrennten Großherzogthume
Posen und dem Gebiete von Cracau, aus; doch sollte es
eine besondere Verfassung erhalten; so wie überhaupt für
alle Polen, unter Rußlands, Oestreichs und Preußens Zep¬
ter, Ständeversammlungen und volksthümliche Einrichtun¬
gen gebildet werden sollten.
Der zweite Artikel bestimmte den Umfang und die
Grenzen des neuen Großherzogthums Posen, welches an
Preußen kam.