Teutsch land.
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wenn es nicht hinreichte, das Fehlende aus der Staatscafso
mit einem Zwölftel in jedem Monate zugeschossen werden
sollte. Die Gleichheit aller Unterthanen vor dem Gesetze und
freie Ausübung des Gottesdienstes der verschiedenen Reli-
gionsgescllschaften ward festgesetzt; alle Landstande und Cor-
porationcn, so wie die Privilegien aller Corporationen, Pro¬
vinzen und Städte und aller einzelnen Personen und Fami¬
lien, wurden aufgehoben; eben so ward die Leibeigenschaft
abgeschafft. Der Adel sollte in seinen verschiedenen Graden
und Benennungen fortbestehen, ohne doch weder ein aus¬
schließendes Recht zu einem Amte oder zu einer Würde,
noch Befreiung von irgend einer öffentlichen Last zu haben;
das französische Maas-, Gewicht- und Münzsystem ward
eingeführt; es sollte ein und dasselbe Steuersystem für alle
Theile des Königreiches seyn, und die Grundsteuer das Fünf¬
tel des Ertrages nicht übersteigen dürfen; cs sollten vier
Minister (der Justiz und des Innern; des Kriegswesens;
der Finanzen, des Handels und öffentlichen Schatzes; und
ein Minister-Staatssekretair) mit Verantwortlichkeit; ein
Staatsrath (zum wenigsten aus 16, höchstens aus 25 Mit¬
gliedern — getheilt in die drei Sectioncn: des Justizwesens
und Innern, des Kriegswesens, des Handels und der Fi¬
nanzen), und eine ständische Repräsentation von
100 Mitg liebern : 70 aus Grundeigenthümern, 15 Kauf¬
leuten und Fabrikherren, 15 Gelehrten und um den Staat
verdienten Bürgern (welchen die Gesetzesentwürfe vorgelegt
wurden) bestehen; die Zahl der Departemcnte sollte nicht un¬
ter 8, und nicht über 12, die Zahl der Bezirke in einem
Departement nicht unter 3, und nicht über 5 seyn. Die
Departement wurden durch Prafect, die Bezirke durch Un-
terprafeet, die einzelnen Gemeinden durch Maire verwaltet;
daö Gesetzbuch Napoleons galt vom i Jan. 1808 als bür¬
gerliches Gesetzbuch; das gerichtliche Verfahren war öffent¬
lich und der gerichtliche Stand unabhängig; es wurden Frie¬
densrichter und in peinlichen Fällen Gefchwornengerichte
eingesetzt; der König hatte das Begnadigungsrecht. — Die¬
ses Königreich, daS bei seiner Bildung in 8 Department
(der Elbe, der Fulda, des Harzes, der Leine, der Oker,
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