Italien. 
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1821 geschehen war, für null und nichtig erklärt. Durch 
königliches Decret vom 12 Apr. wurden vier Junten ge¬ 
bildet zur Untersuchung des Betragens aller Weltpriester, 
Klostergeistlichen, öffentlichen Beamten und Pensionisten jeden 
Grades und jeder Beschaffenheit. Die Todesstrafe ward 
über alle Carbonari, und alle Mitglieder anderer geheimen 
Gesellschaften ausgesprochen, die auf den Umsturz der öffent¬ 
lichen Ordnung abzweckten. Ein östreichisches Heer hielt 
Neapel besetzt, und 6000 Oestreicher schifften sich nach Siei- 
lien ein. Der König kehrte am 15 Mai nach Neapel zurück. 
Er erließ (26 Mai) eine Proklamation wegen einer neuen 
Regierungsform. Es sollte ein Staats rath auö 
sechs Staatsministern ohne Departement gebildet werden, 
in welchem die Staatssecretaire oder Dircctoren mit Porte¬ 
feuille und Unterschrift dem Könige über die, ihre Departe- 
mcnte betreffenden, Geschäfte Bericht erstatten, und in wel¬ 
chem Rathe der König, oder der Herzog von Ealabrien, 
oder ein Minister den Vorsitz führen sollten. Die Verwal¬ 
tung Siciliens ward von der von Neapel getrennt. Unter 
dem Namen: Con sulta di Stato sollten z wei Staats¬ 
körper bestehen; vereine, wenigstens auö 30 Mitgliedern, 
für Neapel; der andere zu Palermo, aus wenigstens 18 Mit¬ 
gliedern, für Sicilien. Der Zweck und die Befugnisse dieser 
Staatsversammlungeu *) wurden dahin bestimmt: ihr Gut¬ 
achten über alle, im Staatsrathe vorgeschlagene, GesetzeS- 
entwürfe und Generalverordnungen, so wie über die bereits 
untersuchten Einnahme- und Ausgabe - Projekte, über die 
Verwaltung und Tilgung der öffentlichen Schuldeu, und 
über die Entäußerung, Vertauschung u. s. w. in Betreff der 
Kammer- und Staatsgüter zu geben. — In jeder Provinz 
sollte ein Provinzialrath die Summe der direkten Auflagen 
unter die einzelnen Gemeinden vertheilen, und über andere 
Gegenstände berathschlagen, welche das Innere der Provinz 
oder die öffentlichen und wohlthätigen Einrichtungen betrafen. 
Die Mitglieder des Provinzialrathes würde der König auf 
*) Dieses Decret vollständig in Mu rhard s pol. Annalen/ ,321, 
Heft ,2, S. 456 ff.
	        
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