Achter Weltraum. 
274 
eine Entschädigung in Teutsch land zugesichert, die 
er in den Fürstenthümern Fulda, Corvey, der Reichs¬ 
stadt Dortmund und der Abtei Weingarten erhielt. 
Die neue consularische Regierungsform in Frankreich 
in Angemessenheit zu der vierten französischen Verfassung 
vom Jahre 1799, bewirkte, sogleich nach den Friedensprä¬ 
liminarien zu London, (16Oct. 1801) eine Veränderung 
in der Staatsform der batavischen Republik und eine Nach¬ 
bildung der damaligen französischen Constitution in der 
zweiten batavischen Verfassung »), nach welcher ein 
Staatöbewind von 12 Mitgliedern die Regierung leiten 
sollte, welchem ein gesetzgebender Körper von 35 Mitglie-, 
dern, die sich jährlich zweimal versammelten, beigegeben 
und die Republik in 9 Departements getheilt ward. Doch 
bald mußte diese zweite Verfassung, während welcher, bei 
einem Regierungspersonale von zwölf Mitgliedern, alle 
Einheit in den Maasregeln der Regierung fehlte, (15 März 
1805), nach der Begründung der kaiserlich-monarchischen 
Macht in Frankreich, einer dritten 9) weichen, in 
welcher die Souverainetät des Volkes einem gesetzgeben¬ 
den Körper von ^Mitgliedern, die den Namen hoch» 
mögende Repräsentanten der batavischen Republik 
führen sollten, übertragen, die vollziehende Gewalt aber 
von dem auf fünf Jahre gewählten Rathspen sion air 
(Schimmelpennink) ausgeübt ward. Der Pensionair 
erhielt, wie der Kaiser in Frankreich, die Initiative, die 
Hochmögenden aber hatten die Sanction der Gesetze, so wie 
den letzter« die Erklärung eines Krieges und die Ratifica¬ 
tionen der Friedens - und Handelsverträge mit dem Auslande 
auf den Vorschlag des Rathspensionairs zustanden Es 
wurden 5 Minister und ein Sraatsrath von 5 bis 9 Mit¬ 
gliedern ernannt, und der Staat in acht Departemeute ein¬ 
getheilt. 
1) Sie steht in den E u r o p. C o n st i t u t. Th. i, @.438 ff. 
2) Diese dritte Constitution in den E u rop. Con sti tu l. Th. i, 
S. 469 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.