602
Achter Zeitraum.
angenommen und beschworen. Die Hauptpnncte derselben
waren: Die katholische Religion ist in Spanien und in
allen spanischen Besitzungen die Religion des Königs und
der Nation; keine andere ist erlaubt. Oie Krone ist erblich
in der geraden, männlichen, natürlichen und rechtmäßigen
Nachkommenschaft des Königs, nach der Ordnung der Erst¬
geburt. In Ermangelung derselben fallt dieselbe an den
Kaiser N a p o l e o n, und geht auf seine männlichen, natür¬
lichen, rechtmäßigen oder adoptirten Nachkommen über; in
Ermangelung dieser auf das holländische Haus, und in
Ermangelung der Nachkommenschaft desselben, auf das
wcstphalischt HanS; in deren Ermangelung aber auf
den ältesten Sohn der, zur Zeit des Absterbens des letzten
Königs, ältesten seiner Töchter, welche männliche, natürliche
und rechtmäßige Nachkommenschaft haben wird. Die Krone
kaun nie mit einer andern Krone auf dem nämlichen Haupte
vereiniget werden. Der König ist minderjährig bis nach
zurückgelegtem achtzehnten Jahre. Der Regent während die¬
ser Minderjährigkeit muß 25 Jahre haben; er wird von dem
Könige aus den Jnfanten ernannt.- Fehlt diese Ernennung;
so gehört die Regentschaft d e m Prinzen, welcher, der Erb¬
folge nach, der entfernteste vom Throne ist. Die Ansstat-
tung der Krone bestand ans mehrern Pallästen und Domai-
ncn, deren Einkünfte in den Schatz der Krone siossen;
außerdem bezahlte der öffentliche Schatz in den Schatz der
Krone jährlich 2 Millionen harte Piaster. Es sollten neun
Ministerien seyn (der Justiz, des Kultus, der auswär¬
tigen Angelegenheiten, des Innern, der Finanzen, des Krie¬
ges, der Marine, der Polizei, und für Indien), und ein
Staatssecretär mit Ministerrang, welcher alle Acten unter¬
zeichnete. Die Minister waren für die Vollziehung der
Gesetze und der königlichen Befehle verantwortlich.
Der Senat bestand aus den Jnfanten, nach zurückgelegtem
achtzehnten Jahre, und aus 24 Mitgliedern, welche der
König aus den Ministern, Generalcapitainen der See- und
Landmacht, den Ambaffadeureu, den Staatsrärhen und den
Mitgliedern des Raths von Kaßilien ernannte. Jeder Sena¬
tor muße 40 Jahre alt seyn, und bekleidete seine Würde