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Achter Zeitraum. 
angenommen und beschworen. Die Hauptpnncte derselben 
waren: Die katholische Religion ist in Spanien und in 
allen spanischen Besitzungen die Religion des Königs und 
der Nation; keine andere ist erlaubt. Oie Krone ist erblich 
in der geraden, männlichen, natürlichen und rechtmäßigen 
Nachkommenschaft des Königs, nach der Ordnung der Erst¬ 
geburt. In Ermangelung derselben fallt dieselbe an den 
Kaiser N a p o l e o n, und geht auf seine männlichen, natür¬ 
lichen, rechtmäßigen oder adoptirten Nachkommen über; in 
Ermangelung dieser auf das holländische Haus, und in 
Ermangelung der Nachkommenschaft desselben, auf das 
wcstphalischt HanS; in deren Ermangelung aber auf 
den ältesten Sohn der, zur Zeit des Absterbens des letzten 
Königs, ältesten seiner Töchter, welche männliche, natürliche 
und rechtmäßige Nachkommenschaft haben wird. Die Krone 
kaun nie mit einer andern Krone auf dem nämlichen Haupte 
vereiniget werden. Der König ist minderjährig bis nach 
zurückgelegtem achtzehnten Jahre. Der Regent während die¬ 
ser Minderjährigkeit muß 25 Jahre haben; er wird von dem 
Könige aus den Jnfanten ernannt.- Fehlt diese Ernennung; 
so gehört die Regentschaft d e m Prinzen, welcher, der Erb¬ 
folge nach, der entfernteste vom Throne ist. Die Ansstat- 
tung der Krone bestand ans mehrern Pallästen und Domai- 
ncn, deren Einkünfte in den Schatz der Krone siossen; 
außerdem bezahlte der öffentliche Schatz in den Schatz der 
Krone jährlich 2 Millionen harte Piaster. Es sollten neun 
Ministerien seyn (der Justiz, des Kultus, der auswär¬ 
tigen Angelegenheiten, des Innern, der Finanzen, des Krie¬ 
ges, der Marine, der Polizei, und für Indien), und ein 
Staatssecretär mit Ministerrang, welcher alle Acten unter¬ 
zeichnete. Die Minister waren für die Vollziehung der 
Gesetze und der königlichen Befehle verantwortlich. 
Der Senat bestand aus den Jnfanten, nach zurückgelegtem 
achtzehnten Jahre, und aus 24 Mitgliedern, welche der 
König aus den Ministern, Generalcapitainen der See- und 
Landmacht, den Ambaffadeureu, den Staatsrärhen und den 
Mitgliedern des Raths von Kaßilien ernannte. Jeder Sena¬ 
tor muße 40 Jahre alt seyn, und bekleidete seine Würde
	        
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