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Achter Zeitraum.
tion *) erhielt, welche Herault de SechelleS in
großer Eil entworfen hatte. Der Entwurf zu derselben ward
am K) Jnny im Convente vorgelesen, und die neue Ver¬
fassung selbst bereits am 24 Iuny angenommen und feierlich
angeführt.
An der Spitze dieser Verfassung stand die Erklärung
der Rechte des Menschen und des Burgers. Der
Zweck der Staatsgesellschaft sey, dem Menschen den Genuß
seiner natürlichen und unverjahrbaren Rechte zu sichern.
Diese Rechte sind: G l e i ch h e i t, Freiheit, S i ch e r-
heit, Eigenthum. — Alle Menschen sind durch die Na¬
tur und vor dem Gesetze gleich. Das Gesetz, der freie
und feierliche Ausdruck des allgemeinen Willens, ist das¬
selbe für Alle, es mag schützen oder strafen; alle Bürger
haben gleiche Ansprüche zu öffentlichen Aemtern. — Die
Freiheit besteht in der Befuguiß, alles zu thun, was
dem Rechte eines Andern nicht schadet. Ihre Quelle ist die
Natur; ihre Regel die Gerechtigkeit; ihre Wache das Gesetz;
ihre moralische Grenze: Thue keinem Andern, was du nicht
willst, daß man dir thue. Zu dieser Freiheit gehört das
Recht, seine Gedanken durch die Presse, oder auf jede an¬
dere Art zu äußern; das Recht, sich ruhig zu versammeln,
und die freie Ausübung jeder -Art von Gottesverehrung. —
Die Sicherheit besteht in dem durch die Gesellschaft je¬
dem ihrer Mitglieder bewilligten Schutze zur Erhaltung sei¬
ner Person, seiner Rechte und seines Eigenthums. Niemand
kann angeklagt, ergriffen, oder verhaftet werden, als in
den durch das Gesetz bestimmten Fallen und nach der durch
dasselbe vorgeschriebenen Form. Niemand darf gerichtet,
oder bestraft werden, als nachdem er angehört, oder gesetz¬
lich vorgefordert worden ist, und nur in Kraft eines vor
dem Verbrechen bekannt gemachten Gesetzes. — Das Recht
des Eigenthums ist das Recht jedes Bürgers, seine
Güter und Einkünfte und die Früchte seiner Arbeit nach
*) Sie steht in den Constitutionen der europ. Staaten,
LH. i, S. 114 ss