Mosa:sehe Verfassung. 
137 
fragte Volk ansehen, war auch bei dem Hebräer im hohen 
Grade wirksam. Für ihn gab es, außer Palästina, dem 
Lande der Verheißung, keinen Wohlstand, und jedes andere 
Volk stand hinter ihm zurück; Jehova kann ihm daher auch 
nur in diesem Lande wohlthun. Denn ob Jehova gleich 
der höchste Gott ist, im Gegensatze der Gottheiten frem¬ 
der und benachbarter Völker; so ist doch seine Macht, und 
so sind doch seine Segnungen blos auf dieses Land 
und auf dieses Volk eingeschränkt. Abgöttern kann er nicht 
gnädig seyn; nur in dieser Stiftshütte, "nur in diesem 
Tempel kann er sich offenbaren; nur dieses Allerhciligste 
erfüllen; nur durch das Orakel des jüdischen Hohenpriesters 
sprechen, und die Brust deS Richters und Sehers während 
der Mittheilung des Orakelspruches erfüllen. — Als in der 
Folge das Volk einen König an seiner Spitze hatte; so 
wurden auch die Bilder der königlichen Macht auf den Na- 
tionalgott übergetragen. Wie der König umgeben ist von 
seinen obersten Dienern; so gebietet der Jehova seinen En¬ 
geln, die seine Befehle ausrichten. Wie der König seine 
Feinde hat, die er bekämpft; so sucht auch ein böses feind¬ 
liches Wesen die Menschen zur Abgötterei und zur Sünde 
zu verführen. Alle diese Begriffe erhielten, besonders in dem 
Zeitalter nach der Gefangenschaft, eine Erweiterung, 
als die Juden, welche in diesem spätern Zeitalter von der 
Abgötterei auf immer geheilt waren, die Bilder eines gol¬ 
denen Weltalters in die künftigen Zeiten des Mes¬ 
sias versetzten, der, als der Regent des Staates, als 
Retter des Volkes, als Held und Prophet, und als Stell¬ 
vertreter der Nationalgottheit, umgeben von dem königlichen 
Glanze des davidischen und salomonischen Zeitalters, er¬ 
wartet ward. 
Durch einen feierlichen Schwur, den sich Moses, nach 
der Bekanntmachung der neuen Verfassung, am Eingänge 
Palästina's (nach Art aller ältern Gesetzgeber) von der 
ganzen Nation für die ewige Beibehaltung derselben ab¬ 
legen ließ, wollte er das Schicksal dieses Volkes auf immer 
an diese Verfassung binden. Nach der Eroberung des Lau-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.