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Das Strafverfahren 
steht stets das letzte Wort zu, bevor sich der Gerichtshof zur geheimen 
Beratung des Urteils zurückzieht. 
507 Zum Zwecke der Urteilsfindung muß jeder Richter zunächst sich 
darüber klar werden, welche Tatsachen er auf Grund der Verhand¬ 
lung nach seiner freien Ueberzeugung für feststehend und erwiesen 
erachtet." Sodann ist zu prüfen, ob der hiernach feststehende Sach¬ 
verhalt den gesetzlichen Tatbestand einer strafbaren Handlung er¬ 
füllt, d. h. ob dieser Sachverhalt alle einzelnen Merkmale in sich 
schließt, aus denen sich der gesetzliche Begriff der strafbaren Handlung 
zusammensetzt (vgl. Nr. 234). Ist das der Fall und liegen keine der 
gesetzlichen Strafausschließungsgründe vor (s. Nr. 237), so ist damit 
die Schuldfrage bejaht, und nun erst ist die Strafaus- 
m e s s u n g s f r a g e zu prüfen, d. h. zu entscheiden, auf welche 
Strafe erkannt werden soll." 
308 D i e Schuldfrage gilt nur als bejaht, wenn min¬ 
destens zwei Dritteile der Richter für die Bejahung stimmen. Im 
übrigen entscheidet das Gericht nach Stimmenmehrheit, insbesondere 
über die Strafart, die Strafhöhe und die Zubilligung mildernder 
Umstände. Wird der Angeklagte zu Strafe verurteilt, so hat er auch 
die Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzugs 
zu tragen. Bei der Freisprechung des Angeklagten dagegen fallen 
die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last; auch kann in 
diesem Falle das Gericht beschließen, daß dem Angeklagten die ihm 
durch das Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, besonders 
die Kosten seiner Verteidigung, ersetzt werden. 
Die Verkündung des beschlossenen Urteils erfolgt 
11 An bestimmte Beweisregeln, wie sie das frühere Recht kannte, 
ist der Richter hierbei nicht gebunden. Doch darf diese Freiheit nicht etwa 
in Willkür ausarten. Nicht genügend ist es natürlich, wenn der Richter 
nur der Meinung ist, die Sache werde sich wohl so und nicht anders ver¬ 
halten; er darf vielmehr nur das als festgestellt annehmen, wovon er die 
feste Ueberzeugung hat, daß es sich nicht anders verhalten kann, 
und er muß sich selbst auch gewissenhaft Rechenschaft geben, worauf diese 
Ueberzeugung gegründet ist. Besonders wichtig ist letzteres, wenn die Ueber¬ 
zeugung sich nicht auf ein Geständnis, sondern auf einzelne Anzeichen und 
Verdachtsgründe stützt; denn ein solcher sogenannter Indizienbeweis 
erweist sich sehr häufig bei näherem Betrachten als trügerisch. 
15 Ein strenges Auseinanderhalten der Schuldfrage von der 
Straffrage ist von großer Wichtigkeit. Auf einer Vermengung bei¬ 
der Fragen würde es beruhen, wenn man einen Angeklagten, weil immer¬ 
hin noch Zweifel an seiner Schuld möglich sein könnten, zu einer milderen 
Strafe, einer sog. Verdachts st rase, verurteilen wollte. Das wäre 
selbstverständlich durchaus unzulässig; denn entweder ist die Schuld voll er¬ 
wiesen und dann muß die richtige, der Tat entsprechende Strafe ausge¬ 
sprochen werden, oder der Beweis ist nicht voll erbracht und es hat deshalb 
Freisprechung zu erfolgen. Ein Drittes gibt es nicht.
	        
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