Das Hauptverfahren
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öffentlich durch Verlesung unter mündlicher Angabe der Urteils¬
gründe. Die letzteren werden nachträglich schriftlich niedergelegt und
alsdann das Urteil von den Richtern unterschrieben. Der ganzen
Verhandlung wohnt ein Gerichtsschreiber an, dem die Fertigung des
Protokolls obliegt.
4. Das schwurgerichtliche Verfahren.
Im schwurgerichtlichen Verfahren werden die richterlichen Funk- Z
tionen nicht (wie bei den Schöffengerichten) von den sog. Laienrich¬
tern und den Berufsrichtern gemeinsam ausgeübt, sondern sie find
unter beide verteilt: Die Geschworenen entscheiden ohne Mitwir¬
kung des Gerichtshofs über die Schuldsrage und die Frage nach den
mildernden Umständen, während der aus dem Vorsitzenden und zwei
Mitgliedern des Landgerichts bestehende Gerichtshof über die festzu¬
setzende Strafe beschließt.
Bei Gelegenheit der Auswahl der Schössen schlagen die bei den z
Amtsgerichten zusammengetretenen Ausschüsse (s. Nr. 297) zugleich
auch die als Geschworene geeigneten Personen vor. Aus diesen -
Personen wählt sodann das Landgericht die für das nächste Jahr er¬
forderliche Anzahl von Geschworenen aus (Jahresliste). Die Schwur¬
gerichte selbst treten nur periodisch (in der Regel vierteljährlich) zur
Aburteilung der inzwischen aufgelaufenen Fälle zusammen. Für
jede solche Session werden aus der Jahpesliste kurz vorher 30 Ge¬
schworene ausgelost. Diese 30 Geschworenen müssen zu Beginn jeder
einzelnen Sitzung erscheinen, und aus ihnen wird wiederum jeweils
durch das Los die aus 12 Personen bestehende Geschworenenbank
gebildet, wobei der Staatsanwalt und der Verteidiger die Befugnis
haben, eine gleiche Anzahl von Geschworenen alsbald nach ihrer Aus¬
losung ohne Angabe eines Grundes abzulehnen. Die Geschworene!!
werden vor Eintritt in die Verhandlung auf gewissenhafte Erfüllung
ihrer Richterpflichten beeidigt. Die Verhandlung selbst verläuft sodann z
im allgemeinen wie oben (s. Nr. 306) geschildert. Nach Beendigung der
Beweisaufnahme werden die vom Vorsitzenden entworfenen Fragen 1G,
10 Die Fragen lauten z. B. bei einem Verbrechen der Körper¬
verletzung mit nachgefolgtem Tode (s. Nr. 274):
1. Ist der^ Angeklagte /V schuldig, am 10. Februar 19 . . in der Wirt¬
schaft zum Ochsen in £. den B vorsätzlich derart körperlich mißhandelt und
an der Gesundheit beschädigt zu haben, daß durch die Körperverletzung der
Tod des Verletzten verursacht wurde?
2. Im Falle der Bejahung der ersten Frage: Sind mildernde Umstände
vorhanden?
3. Im Falle der Verneinung der ersten Frage: Ist der Angeklagte
schuldig, in der genannten Zeit und an dem genannten Orte den B vor¬
sätzlich mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich mi߬
handelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben?