Einleitung
115
anerkannte Befugnis einer Person, seinen Willen in gewisser Hinsicht
geltend zu machen. Ein solches subjektives Recht ist ein d i n g l i ch e s
oder ein persönliches Recht, je nachdem es in der Befugnis
besteht, über einen dinglichen (beweglichen oder unbeweglichen) Gegen¬
stand zu verfügen oder von einer Person eine bestimmte Handlung
oder Unterlassung zu verlangen.
Den subjektiven Rechten der einzelnen entsprechen die V e r - 337
Lindlichkeiten, und zwar steht jebem dinglichen Recht einer
Person gegenüber die Verbindlichkeit aller anderen, sich jeder dieses
Recht verletzenden Verfügung über die betreffende Sache zu enthalten,
während jedem persönlichen Recht einer Person lediglich die Verpflich-
tring der anderen Person entspricht, diesem Rechte entsprechend zu
handeln.
/V. Allgemeine Lehren des bürgerlichen Rechts.
I. Die Personen.
1. Die natürlichen Personen.
Die Rechtsfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, Träger von 338
Rechten und Verbindlichkeiten zu sein, besitzt jeder Mensch in vollem
Umfange vonderGeburtanbiszu seinem Tode. Unser
heutiges Recht kennt also nicht nur keine Sklaven und Unfreien mehr,
sondern auch keine Friedlosen oder Geächteten, denen der Staat seinen
Rechtsschutz entzöge,
a. Der P e r s o n e n st a n d.
Da Geburt und Tod der Menschen (wie auch die Verehelichung) 339
Tatsachen von großer rechtlicher Bedeutung sind, so sorgt der Staat
für deren zuverlässige Feststellung. Diese wird bewirkt durch
die Eintragung in die S t a n d e s r e g i st e r , so genannt,
weil sie dazu dienen, durch Verzeichnung der Geburten, Ehe¬
schließungen und Todesfälle den jeweiligen Stand der Bevölkerung
(den sog. P e r s o n e n st a n d) festzustellen.
Die Standesregister werden bei den Gemeinden durch den staat- 34«
lich bestellten Standesbeamten (d. i. in der Regel der Bür¬
germeister) geführt. Sie zerfallen in das Geburtsregister, das Hei¬
ratsregister und das Sterberegister. Zum Geburtsregister muß jede
Geburt binnen einer Woche, zum Sterberegister jeder Todesfall spä¬
testens am nächstfolgenden Wochentage bei Strafvermeiden ange-
8*