164 
Das bürgerliche Recht 
Teil oder einen Dritten als Erben einsetzt oder Vermächtnisse usw. anord- 
net. Solche Erbvertrag e° müssen, um gültig zu sein, gerichtlich oder 
notariell und unter Beobachtung der für ordentliche öffentliche Testamente 
vorgeschriebenen Formen abgeschlossen werden. Sie können nicht, wie 
sonstige letztwillige Verfügungen, einseitig, d. h. ohne Zustimmung des an. 
deren Vertragsteils, widerrufen werden. 
Ehegatten sind befugt, in einer und derselben Urkunde ein ge¬ 
meinschaftliches Testament zu errichten. Solche Testamente 
können in der Regel von einem Teil einseitig nur widerrufen werden 
durch eine dem anderen Ehegatten gegenüber in öffentlicher Urkunde ab¬ 
zugebende Erklärung; nach dem Tode des anderen Ehegatten ist regelmäßig 
der Widerruf ausgeschlossen. Insofern weisen sie also eine gewisse Aehn- 
lichkeit mit den Erbverträgen auf. 
Zulässig ist endlich auch ein Erbverzichtsvertrag, d. h. ein 
zwischen dem Erblasser und einem zukünftigen Erben desselben geschlosse¬ 
ner Vertrag, durch welchen der Erbe auf sein Erbrecht, und zwar unter 
Umständen aus sein Pslichtteilsrecht (f. Nr. 507), verzichtet. 
ui. Pflichtteil und Erbunwürdigkeit. 
Der Grundsatz, daß jeder Erblasser durch letztwillige Verfüguu- 
gen oder durch Erbverträge die Ansprüche der gesetzlichen Erben auf 
den Nachlaß nach Belieben ausschließen oder beschränken kann, erleidet 
eine Ausnahme zugunsten der nächsten Angehörigen des Erblassers, 
nämlich zugunsten seiner Abkömmlinge, seiner Eltern und 
seines Ehegatten. Diese Angehörigen können nämlich verlangen, 
daß sie aus der Erbschaft wenigstens den sog. Pflichtteil erhalten. 
Dieser Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte ihres gesetz¬ 
lichen Erbteils, d. h. er besteht in der Hälfte des Betrages, der» 
die Pflichtteilsberechtigten als gefetzliche Erben bekommen hätten, 
wenn der Erblasser nicht anderweit über seinen Nachlaß verfügt 
hätte.10 
Die Pflicbtteilsberechtigten werden vom • Gesetze 
nicht als Erben behandelt, d. h. ihnen fällt nicht etwa mit dem 
° Erbverträge werden besonders häufig zwischen Ehegatten 
oder Verlobten in derselben Urkunde mit einem Ehevertrage (s. Nr. 461) 
abgeschlossen, wobei sich beide Teile für den Todesfall Zuwendungen ver¬ 
sprechen. Vielfach werden auch Erbverträge mit Verpflegungsverträgcn 
verbunden in der Weise, daß der eine Teil den andern in lebenslängliche 
Verpflegung übernimmt, wogegen der letztere zugunsten des ersteren von 
Todeswegen verfügt. 
10 Hinterläßt z. B. ein Erblasser seine Witwe und 2 Kinder, so be. 
trägt der Pflichtteil der Witwe ein Achtel des Nachlasses, der Pflichtteil 
jedes Kindes dagegen drei Sechzehntel des Nachlasses; denn bei der gesetz¬ 
lichen Erbfolge hätte die Witwe ein Viertel und jedes der Kinder die 
Hälfte der übrigen drei Viertel, also jedes drei Achtel des Nachlasses er¬ 
halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.