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Das bürgerliche Recht
Teil oder einen Dritten als Erben einsetzt oder Vermächtnisse usw. anord-
net. Solche Erbvertrag e° müssen, um gültig zu sein, gerichtlich oder
notariell und unter Beobachtung der für ordentliche öffentliche Testamente
vorgeschriebenen Formen abgeschlossen werden. Sie können nicht, wie
sonstige letztwillige Verfügungen, einseitig, d. h. ohne Zustimmung des an.
deren Vertragsteils, widerrufen werden.
Ehegatten sind befugt, in einer und derselben Urkunde ein ge¬
meinschaftliches Testament zu errichten. Solche Testamente
können in der Regel von einem Teil einseitig nur widerrufen werden
durch eine dem anderen Ehegatten gegenüber in öffentlicher Urkunde ab¬
zugebende Erklärung; nach dem Tode des anderen Ehegatten ist regelmäßig
der Widerruf ausgeschlossen. Insofern weisen sie also eine gewisse Aehn-
lichkeit mit den Erbverträgen auf.
Zulässig ist endlich auch ein Erbverzichtsvertrag, d. h. ein
zwischen dem Erblasser und einem zukünftigen Erben desselben geschlosse¬
ner Vertrag, durch welchen der Erbe auf sein Erbrecht, und zwar unter
Umständen aus sein Pslichtteilsrecht (f. Nr. 507), verzichtet.
ui. Pflichtteil und Erbunwürdigkeit.
Der Grundsatz, daß jeder Erblasser durch letztwillige Verfüguu-
gen oder durch Erbverträge die Ansprüche der gesetzlichen Erben auf
den Nachlaß nach Belieben ausschließen oder beschränken kann, erleidet
eine Ausnahme zugunsten der nächsten Angehörigen des Erblassers,
nämlich zugunsten seiner Abkömmlinge, seiner Eltern und
seines Ehegatten. Diese Angehörigen können nämlich verlangen,
daß sie aus der Erbschaft wenigstens den sog. Pflichtteil erhalten.
Dieser Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte ihres gesetz¬
lichen Erbteils, d. h. er besteht in der Hälfte des Betrages, der»
die Pflichtteilsberechtigten als gefetzliche Erben bekommen hätten,
wenn der Erblasser nicht anderweit über seinen Nachlaß verfügt
hätte.10
Die Pflicbtteilsberechtigten werden vom • Gesetze
nicht als Erben behandelt, d. h. ihnen fällt nicht etwa mit dem
° Erbverträge werden besonders häufig zwischen Ehegatten
oder Verlobten in derselben Urkunde mit einem Ehevertrage (s. Nr. 461)
abgeschlossen, wobei sich beide Teile für den Todesfall Zuwendungen ver¬
sprechen. Vielfach werden auch Erbverträge mit Verpflegungsverträgcn
verbunden in der Weise, daß der eine Teil den andern in lebenslängliche
Verpflegung übernimmt, wogegen der letztere zugunsten des ersteren von
Todeswegen verfügt.
10 Hinterläßt z. B. ein Erblasser seine Witwe und 2 Kinder, so be.
trägt der Pflichtteil der Witwe ein Achtel des Nachlasses, der Pflichtteil
jedes Kindes dagegen drei Sechzehntel des Nachlasses; denn bei der gesetz¬
lichen Erbfolge hätte die Witwe ein Viertel und jedes der Kinder die
Hälfte der übrigen drei Viertel, also jedes drei Achtel des Nachlasses er¬
halten.