Das Zivilprozeßverfahren
Wandt oder verschwägert oder ain Ausgange des Rechtsstreits beteiligt
ist; ebenso, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger
vernommen worden ist oder in einer früheren Instanz als Richter
bei der Entscheidung mitgewirkt hat. Abgesehen aber von diesen
Fällen kann jede Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangen¬
heit dann ablehnen, wenn irgend ein Grund vorliegt, welcher
geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu
rechtfertigen, z. B. wenn er mit einer der Parteien verfeindet oder-
nahe befreundet ist.
III. Die Prozeßparteien
1. Parteifähigkeit und Prozcßfähigkeit. Strcitgenofsenschnft.
58z Partei (d. h. Kläger oder Beklagter) kann in einem Zivilprozeß
jedermann sein, der rechtsfähig ist (s. Nr. 338), also auch Kinder
jeden Alters sowie Entmündigte. Minderjährige und Entmündigte
können aber in der Regel ihre Prozesse nicht selbst führen, noch mit
der Prozeßführung selbst einen Vertreter beauftragen; vielmehr muß
für sie im Rechtsstreit ihr gesetzlicher Vertreter (s. Nr. 472 und 479)
handeln. Sie sind mithin zwar rechtsfähig und parteifähig,
aber nicht p r 0 z e ß f ä h i g?
584 In einem Rechtsstreit können auch mehrere Personen gemein¬
schaftlich gegen einen Dritten klagen oder zusammen von einem Drit¬
ten verklagt werden, wenn zwischen ihren Streitsachen ein bestimm¬
ter Zusammenhang besteht. Z. B. ist es zulässig, daß mehrere Grund¬
besitzer, deren Grundstücke aus dem gleichen Anlasse von der Zwangs¬
enteignung betroffen werden, gemeinsam den Fiskus wegen der Ent¬
schädigung verklagen, oder daß ein Gläubiger seinen Hauptschuldner
und dessen Bürgen in derselben Klage belangt. Solche gemeinsame
Kläger oder gemeinsame Beklagte sind einander Genossen im Streit,
weshalb sie Streitgenossen genannt werden?
* Minderjährige sind übrigens nicht in allen Fällen proze߬
unfähig. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß jedermann insoweit seine
Prozesse selbst führen kann, als er sich auch durch Verträge selbst verpflich¬
ten kann. Nun können aber minderjährige Personen in gewissen Fällen,
wie bei Nr. 346 gezeigt, selbständig Verträge abschließen und daher auch
die aus ihnen entspringenden Prozesse selbst führen. Das gleiche gilt für
die nicht wegen Geisteskrankheit Entmündigten (s. Nr. 347).
0 Es kann aber jemand sich an einem zwischen andern Personen an¬
hängigen Rechtsstreit auch beteiligen, ohne selbst Partei zu werden. Wer
nämlich ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem anhängigen
Prozesse die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Un¬
terstützung als sogenannter Nebenintervenient beitreten. Dieser