Das Zivilprozeßverfahren 
Wandt oder verschwägert oder ain Ausgange des Rechtsstreits beteiligt 
ist; ebenso, wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger 
vernommen worden ist oder in einer früheren Instanz als Richter 
bei der Entscheidung mitgewirkt hat. Abgesehen aber von diesen 
Fällen kann jede Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangen¬ 
heit dann ablehnen, wenn irgend ein Grund vorliegt, welcher 
geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu 
rechtfertigen, z. B. wenn er mit einer der Parteien verfeindet oder- 
nahe befreundet ist. 
III. Die Prozeßparteien 
1. Parteifähigkeit und Prozcßfähigkeit. Strcitgenofsenschnft. 
58z Partei (d. h. Kläger oder Beklagter) kann in einem Zivilprozeß 
jedermann sein, der rechtsfähig ist (s. Nr. 338), also auch Kinder 
jeden Alters sowie Entmündigte. Minderjährige und Entmündigte 
können aber in der Regel ihre Prozesse nicht selbst führen, noch mit 
der Prozeßführung selbst einen Vertreter beauftragen; vielmehr muß 
für sie im Rechtsstreit ihr gesetzlicher Vertreter (s. Nr. 472 und 479) 
handeln. Sie sind mithin zwar rechtsfähig und parteifähig, 
aber nicht p r 0 z e ß f ä h i g? 
584 In einem Rechtsstreit können auch mehrere Personen gemein¬ 
schaftlich gegen einen Dritten klagen oder zusammen von einem Drit¬ 
ten verklagt werden, wenn zwischen ihren Streitsachen ein bestimm¬ 
ter Zusammenhang besteht. Z. B. ist es zulässig, daß mehrere Grund¬ 
besitzer, deren Grundstücke aus dem gleichen Anlasse von der Zwangs¬ 
enteignung betroffen werden, gemeinsam den Fiskus wegen der Ent¬ 
schädigung verklagen, oder daß ein Gläubiger seinen Hauptschuldner 
und dessen Bürgen in derselben Klage belangt. Solche gemeinsame 
Kläger oder gemeinsame Beklagte sind einander Genossen im Streit, 
weshalb sie Streitgenossen genannt werden? 
* Minderjährige sind übrigens nicht in allen Fällen proze߬ 
unfähig. Es gilt nämlich der Grundsatz, daß jedermann insoweit seine 
Prozesse selbst führen kann, als er sich auch durch Verträge selbst verpflich¬ 
ten kann. Nun können aber minderjährige Personen in gewissen Fällen, 
wie bei Nr. 346 gezeigt, selbständig Verträge abschließen und daher auch 
die aus ihnen entspringenden Prozesse selbst führen. Das gleiche gilt für 
die nicht wegen Geisteskrankheit Entmündigten (s. Nr. 347). 
0 Es kann aber jemand sich an einem zwischen andern Personen an¬ 
hängigen Rechtsstreit auch beteiligen, ohne selbst Partei zu werden. Wer 
nämlich ein rechtliches Interesse daran hat, daß in einem anhängigen 
Prozesse die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Un¬ 
terstützung als sogenannter Nebenintervenient beitreten. Dieser
	        
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