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Die innere Verwaltung 
dieser beruft zur Beratung wichtigerer Angelegenheiten L e h r er¬ 
tön s e r e n z e n zusammen. Ferner wird zur Mitwirkung in wich¬ 
tigeren Schulangelegenheiten für jebe Anstalt ein Beirat bestellt, 
welchem neben dem Direktor ein weiterer Lehrer der Anstalt, ein 
Arzt, mindestens ein Mitglied des Stadtrats und eine Anzahl weiterer 
Ortseinwohner angehören. 
Der Aufwand für die Gymnasien wird, soweit nicht ihre Ein¬ 
künfte (aus Schulgeld, Stiftungen usw.) reichen, und soweit nicht 
einzelne Gemeinden mit bestimmten Leistungen eintreten, aus der 
Staatskasse bestritten. 
754 2. Die R e a l m i t t e l s ch u l e n. 
Neunklassige Realmittelschulen sind die Realgymnasien und die 
Oberrealschulen. 
An den Realgymnasien, bei welchen die Klassenbezeich¬ 
nungen die gleichen sind, wie bei den Gymnasien, wird von den alten 
Sprachen nur die lateinische als Pflichtfach gelehrt, im übrigen aber 
neben der französischen und englischen Sprache das Studium der sog. 
realen Fächer (Mathematik und Naturwissenschaften) mehr gepflegt. 
Die nach dem Lehrplan der Realgymnasien eingerichteten Anstalten, 
welchen die zwei oder drei oberen Jahreskurse fehlen, heißen Real- 
progymnasien. 
755 Die Oberrealschulen haben die gleichen Lehrfächer wie die 
Realgymnasien, jedoch mit Ausschluß der lateinischen Sprache; diese 
wird nur in den oberen Klassen freiwilligen Teilnehmern gelehrt. 
Dagegen wird auf die sog. Realfächer hier noch mehr Gewicht gelegt. 
Fehlen einer solchen Anstalt die zwei oder drei oberen Jahreskurse, 
so führt sie den Namen Realschule. 
756 Höhere Bürgerschulen endlich sind Real-Mittelschulen, 
deren Lehrplan weniger als sechs Jahrgänge umfaßt.^ 
Auch die Realmittelschuleu haben jeweils einen Vor st eher 
(Direktor, Rektor oder Vorstand), Klassenlehrer und Lehrer- 
konferenzen, sowie einen Beirat, welcher ähnlich zusammen¬ 
gesetzt ist, wie bei den Gymnasien. 
757 Die Gemeinden sind zur Errichtung und Unterhaltung der Real¬ 
mittelschulen nicht verpflichtet. Sie tragen jedoch meistens, um die 
Errichtung herbeizuführen oder den Fortbestand zu ermöglichen, 
teilweise den erforderlichen, nicht durch Schulgelder oder Stif¬ 
tungen gedeckten Aufwand. Die Verhältnisse solcher Schulen werden 
alsdann jeweils durch ein zwischen der Oberschulbehörde und der Ge- 
“ Die Bezeichnnng Bürgerschule führen auch einzelne sog. er- 
weiterte Volksschulen (s. Nr. 750).
	        
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