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Das Wirtschaftsleben 
37 1. Gewisse gewerbliche Anlagen, deren Be¬ 
trieb für den Besitzer, die Nachbarschaft oder überhaupt für das 
Publikum erhebliche Nachteile, Gefahren oder Beläfti- 
gungen herbeiführen können, bedürfen einer besonderen 
Genehmigung. Diese wird in Baden vom Bezirksrat erteilt oder 
versagt, nachdem das beabsichtigte Unternehmen vorher durch amt¬ 
liche Veröffentlichung in der Zeitung mit der Aufforderung zur all¬ 
gemeinen Kenntnis gebracht worden ist, etwaige Einwendungen gegen 
dasselbe anzumelden. Zu solchen genehmigungspflichtigen Anlagen 
gehören z. B. chemische Fabriken, Hammerwerke, Gasanstalten, Kalk- 
öien, Seifensiedereien, Schlachtstätten der Metzger, Gerbereien u. dgl. 
Dampfkessel müssen vor ihrer Inbetriebnahme amtlich unter¬ 
sucht werden; auch wird ihr Betrieb in Baden durch besondere Kessel- 
revisoren überwacht. 
zs 2. Zu einer Reihe weiterer Gewerbebetriebe ist ferner eine beson¬ 
dere Erlaubnis (sog. Konzession) der Verwaltungsbehörde er¬ 
forderlich. 
Einer solchen (in Baden vom Bezirksrat zu erteilenden) Konzession 
bedarf jeder, der die G a ft w i r t f ch af t (mit Beherbergung von 
Gästen) oder die S ch a n k w i r t s ch a f t oder den Verkauf von 
Branntwein im kleinen (unter zwei Litern) betreiben will. 
Die Konzession wird versagt, wenn die Persönlichkeit des Nachsuchenden 
keine Sicherheit für einen anständigen Betrieb bietet oder wenn die 
Wirtschaftsräumlichkeiten den polizeilichen Anforderungen nicht ent¬ 
sprechen oder wenn ein Bedürfnis des Publikums für einen solchen 
Betrieb nicht besteht? 
Der Betrieb der Wirtschaften untersteht der polizeilichen Beauf¬ 
sichtigung; insbesondere wird die rechtzeitige nächtliche Schließung 
(die Einhaltung der sog. „Polizeistunde") überwacht. Die Nicht¬ 
einhaltung der Polizeistunde zieht für den Wirt wie für die Gäste 
polizeiliche Bestrafung nach sich. 
>39 Von einer besonderen Genehmigung ist ferner abhängig der Be¬ 
trieb von privaten Kranken-, Entbindungs- und Ir¬ 
renanstalten, sowie von Schau spielun ternehmun- 
7 In den größeren Städten (von mindestens 15 000 Einwohnern) ist 
jedoch die Erteilung der Konzession für Gast- und Schankwirtschaften nur 
dann von dem Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig, wenn dies 
durch Ortsstatut (s. Nr. 690) vorgeschrieben ist, was allerdings in Baden 
die Regel bildet. 
Mit dem Besitze einzelner bestimmter Grundstücke ist in Baden noch von 
altersher das Recht zum Betrieb einer Wirtschaft verknüpft (sog. reale 
Wirtschastsrechte). Will ein neuer Eigentümer oder Pächter eines 
solchen Anwesens daselbst die Wirtschaft betreiben, so ist ihm die Erlaubnis 
ohne Rücksicht aus die Bedürfnisfrage zu erteilen.
	        
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