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Das Wirtschaftsleben
37 1. Gewisse gewerbliche Anlagen, deren Be¬
trieb für den Besitzer, die Nachbarschaft oder überhaupt für das
Publikum erhebliche Nachteile, Gefahren oder Beläfti-
gungen herbeiführen können, bedürfen einer besonderen
Genehmigung. Diese wird in Baden vom Bezirksrat erteilt oder
versagt, nachdem das beabsichtigte Unternehmen vorher durch amt¬
liche Veröffentlichung in der Zeitung mit der Aufforderung zur all¬
gemeinen Kenntnis gebracht worden ist, etwaige Einwendungen gegen
dasselbe anzumelden. Zu solchen genehmigungspflichtigen Anlagen
gehören z. B. chemische Fabriken, Hammerwerke, Gasanstalten, Kalk-
öien, Seifensiedereien, Schlachtstätten der Metzger, Gerbereien u. dgl.
Dampfkessel müssen vor ihrer Inbetriebnahme amtlich unter¬
sucht werden; auch wird ihr Betrieb in Baden durch besondere Kessel-
revisoren überwacht.
zs 2. Zu einer Reihe weiterer Gewerbebetriebe ist ferner eine beson¬
dere Erlaubnis (sog. Konzession) der Verwaltungsbehörde er¬
forderlich.
Einer solchen (in Baden vom Bezirksrat zu erteilenden) Konzession
bedarf jeder, der die G a ft w i r t f ch af t (mit Beherbergung von
Gästen) oder die S ch a n k w i r t s ch a f t oder den Verkauf von
Branntwein im kleinen (unter zwei Litern) betreiben will.
Die Konzession wird versagt, wenn die Persönlichkeit des Nachsuchenden
keine Sicherheit für einen anständigen Betrieb bietet oder wenn die
Wirtschaftsräumlichkeiten den polizeilichen Anforderungen nicht ent¬
sprechen oder wenn ein Bedürfnis des Publikums für einen solchen
Betrieb nicht besteht?
Der Betrieb der Wirtschaften untersteht der polizeilichen Beauf¬
sichtigung; insbesondere wird die rechtzeitige nächtliche Schließung
(die Einhaltung der sog. „Polizeistunde") überwacht. Die Nicht¬
einhaltung der Polizeistunde zieht für den Wirt wie für die Gäste
polizeiliche Bestrafung nach sich.
>39 Von einer besonderen Genehmigung ist ferner abhängig der Be¬
trieb von privaten Kranken-, Entbindungs- und Ir¬
renanstalten, sowie von Schau spielun ternehmun-
7 In den größeren Städten (von mindestens 15 000 Einwohnern) ist
jedoch die Erteilung der Konzession für Gast- und Schankwirtschaften nur
dann von dem Vorhandensein eines Bedürfnisses abhängig, wenn dies
durch Ortsstatut (s. Nr. 690) vorgeschrieben ist, was allerdings in Baden
die Regel bildet.
Mit dem Besitze einzelner bestimmter Grundstücke ist in Baden noch von
altersher das Recht zum Betrieb einer Wirtschaft verknüpft (sog. reale
Wirtschastsrechte). Will ein neuer Eigentümer oder Pächter eines
solchen Anwesens daselbst die Wirtschaft betreiben, so ist ihm die Erlaubnis
ohne Rücksicht aus die Bedürfnisfrage zu erteilen.