Die Gesandtschaften und Konsulate
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Der Gesandte genießt ferner das sog. Recht der Exterrito¬
rialität, d. h. er, seine Familie, sein Geschäftspersonal, seine
Dienerschaft und seine Wohnung werden rechtlich so behandelt, als ob
sie sich im Gebiet ihres eigenen Staates und außerhalb des Territo,
riums (extra territorium) des fremden Staates befänden. Dieses
Recht umfaßt sowohl die persönliche Unantastbarkeit als die Unbe-
tretbarkeit der Wohnung sowie die Befreiung von der Zivil- und
Strafgerichtsbarkeit und von den persönlichen Steuern und Abgaben
des fremden Staates.
Neben ihren eigentlichen Geschäften sind die deutschen Gesandten
auch befugt zur Vornahme von Zustellungen, zur Beglaubigung der
Echtheit von Urkunden (Legalisierung), zur Ausstellung von
Pässen und, soweit sie vom Reichskanzler dazu besonders ermächtigt
sind, zur Vornahme von Eheschließungen und Führung der Standes¬
register für deutsche Reichsangehörige.
3. Die Konsulate.
Nach dem deutschen Konsulatsgesetz (v. Jahre 1867) haben die
Reichskonsuln die Aufgabe, das Interesse des Reichs, namentlich
in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt tunlichst zu schützen
und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen
und den im Auslande befindlichen Deutschen sowie den Angehörigen
befreundeter Staaten (den sog. Schutzgenossen) in ihren Angelegen¬
heiten Rat und Beistand zu gewähren. Die Eintragung in das von
den Konsuln geführte Verzeichnis der in ihrem Bezirke wohnenden
deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen (die sog. Matri¬
kel) schützt, wie wir bereits sahen, die ausgewanderten Deutschen
vor dem Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit. Die Konsulate
sind ferner zuständig zur Beglaubigung der Echtheit von Urkunden
(Legalisierung), zur Zustellung von Schriftstücken, zur Ausstellung
von Pässen und, sofern sie hierzu vom Reichskanzler besonders
ermächtigt wurden, zur Vernehmung von Zeugen, zur Abnahme von
Eiden, Vornahme von Eheschließungen zwischen Deutschen und Füh¬
rung der Standesregister für diese. Sie unterstützen Deutsche, welche
im Ausland hilfsbedürftig geworden sind, und sorgen nötigenfalls
für deren Rückbeförderung in die Heimat. Sie treffen die Ma߬
regeln, welche zur Sicherung des Nachlasses der in ihrem Bezirke
verstorbenen Deutschen notwendig werden. Sie haben endlich hin¬
sichtlich der deutschen Schiffe die Schiffahrtspolizei auszuüben und
fiihren in den Häfen die Geschäfte der Seemannsämter (f. Nr. 1219);
daher haben auch die Führer der deutschen Schiffe jeweils deren
Ankunft und Abfahrt bei ihnen zu melden.
G l o ck, Biirgerkunde. 3
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