Die Gesandtschaften und Konsulate 
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Der Gesandte genießt ferner das sog. Recht der Exterrito¬ 
rialität, d. h. er, seine Familie, sein Geschäftspersonal, seine 
Dienerschaft und seine Wohnung werden rechtlich so behandelt, als ob 
sie sich im Gebiet ihres eigenen Staates und außerhalb des Territo, 
riums (extra territorium) des fremden Staates befänden. Dieses 
Recht umfaßt sowohl die persönliche Unantastbarkeit als die Unbe- 
tretbarkeit der Wohnung sowie die Befreiung von der Zivil- und 
Strafgerichtsbarkeit und von den persönlichen Steuern und Abgaben 
des fremden Staates. 
Neben ihren eigentlichen Geschäften sind die deutschen Gesandten 
auch befugt zur Vornahme von Zustellungen, zur Beglaubigung der 
Echtheit von Urkunden (Legalisierung), zur Ausstellung von 
Pässen und, soweit sie vom Reichskanzler dazu besonders ermächtigt 
sind, zur Vornahme von Eheschließungen und Führung der Standes¬ 
register für deutsche Reichsangehörige. 
3. Die Konsulate. 
Nach dem deutschen Konsulatsgesetz (v. Jahre 1867) haben die 
Reichskonsuln die Aufgabe, das Interesse des Reichs, namentlich 
in bezug auf Handel, Verkehr und Schiffahrt tunlichst zu schützen 
und zu fördern, die Beobachtung der Staatsverträge zu überwachen 
und den im Auslande befindlichen Deutschen sowie den Angehörigen 
befreundeter Staaten (den sog. Schutzgenossen) in ihren Angelegen¬ 
heiten Rat und Beistand zu gewähren. Die Eintragung in das von 
den Konsuln geführte Verzeichnis der in ihrem Bezirke wohnenden 
deutschen Reichsangehörigen und Schutzgenossen (die sog. Matri¬ 
kel) schützt, wie wir bereits sahen, die ausgewanderten Deutschen 
vor dem Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit. Die Konsulate 
sind ferner zuständig zur Beglaubigung der Echtheit von Urkunden 
(Legalisierung), zur Zustellung von Schriftstücken, zur Ausstellung 
von Pässen und, sofern sie hierzu vom Reichskanzler besonders 
ermächtigt wurden, zur Vernehmung von Zeugen, zur Abnahme von 
Eiden, Vornahme von Eheschließungen zwischen Deutschen und Füh¬ 
rung der Standesregister für diese. Sie unterstützen Deutsche, welche 
im Ausland hilfsbedürftig geworden sind, und sorgen nötigenfalls 
für deren Rückbeförderung in die Heimat. Sie treffen die Ma߬ 
regeln, welche zur Sicherung des Nachlasses der in ihrem Bezirke 
verstorbenen Deutschen notwendig werden. Sie haben endlich hin¬ 
sichtlich der deutschen Schiffe die Schiffahrtspolizei auszuüben und 
fiihren in den Häfen die Geschäfte der Seemannsämter (f. Nr. 1219); 
daher haben auch die Führer der deutschen Schiffe jeweils deren 
Ankunft und Abfahrt bei ihnen zu melden. 
G l o ck, Biirgerkunde. 3 
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