5. Seit. 
Heer und Kriegsflotte. 
A. Einleitung. 
Dem deutschen Heere und der deutschen Flotte fällt die Aufgabe 
zu, das Reich gegen äußere Feinde zu verteidigen. Heer und Flotte 
sind zugleich die Grundlage der politischen Weltstellung des Reichs', 
denn in der auswärtigen Politik der Völker gilt nur der Wille, 
hinter welchem die Macht steht. Daneben dient die bewaffnete 
Macht auch der Erhaltung der inneren Sicherheit für den Fall, daß 
die Polizeiorgane hierfür nicht ausreichen sollten. 
Die gesamte Landmacht des Reiches bildet nach der Reichsver¬ 
fassung ein einheitliches Heer, ein deutsches Reichsheer. 
Es steht (und zwar im Kriege unbeschränkt) unter dem Oberbesehl 
des Kaisers. Die Einrichtung des Heeres sowie die Ausbildung und 
Bewaffnung der Truppen find einheitlich geregelt. Die Gesetzgebung 
über das Militärwesen steht dem Reiche zu, und der ganze Heeres¬ 
aufwand wird aus Mitteln des Reiches bestritten. 
Gleichwohl ist die Besorgung der Heeresangelegenheiten nicht so 
ausschließlich Sache des Reichs, wie dies der Fall ist bei der Kriegs- 
flotte, welche ausschließlich vom Kaiser organisiert, befehligt und ver¬ 
waltet wird. Vielmehr setzt sich das Heer aus den verschiedenen 
Truppenteilen (den sog. „Kontingente n") der Bundesstaaten 
zusammen, und die Bundesfürsten haben an sich als Herren ihres 
Kontingents das Recht, für ihren Truppenteil das Heerwesen zu 
verwalten und besonders auch die Offiziere zu ernennen. In Wirk¬ 
lichkeit haben jedoch nur Bayern, Württemberg und Sachsen die 
eigene Verwaltung ihrer Truppenteile behalten? Im weitesten Um- 
fange ist dies bei Bayern der Fall, dessen Heer nach dem Ver- 
1 Diese Bundesstaaten besitzen daher auch noch ihre eigenen Kriegs- 
rninisterien. 
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