Die Wehrpflicht 
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dem stehenden Heere anzugehören hat, und zwar zuerst dem aktiven 
Heere im ununterbrochenem Dienst („bei der Fahne") und später der 
Reserve. Während der folgenden 5 Jahre gehört er zur Landwehr^ 
ersten Aufgebots und von da ab zur Landwehr zweiten Aufgebots 
bis zum 31. März des Jahres, in welchem er das 39. Lebensjahr 
vollendet. 
Abweichend hiervon ist die Dienstpflicht der Ersatzreserve 1268 
geregelt, welche zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und 
zur Bildung von Ersatztruppenteilen dient. Ihr werden, wie wir be¬ 
reits sahen, besonders die Mannschaften zugeteilt, welche körperlich 
minder tauglich sind oder ihrer bürgerlichen Verhältnisse wegen nicht 
zum aktiven Dienst ausgehoben wurden, oder welche als überzählig 
ausgelost worden sind. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre. Wäh¬ 
rend dieser Zeit werden die Ersatzreservisten in der Regel zu drei 
Uebungen von 10, 6 und 4 Wochen eingezogen; diese Uebungen 
finden jetzt nicht mehr mit der Waffe statt, sondern sie dienen der 
Ausbildung in besonderen militärischen Dienstzweigen, z. B. in der 
Krankenpflege, der Verwaltung usw. Nach Ablauf der 12 Jahre 
treten die Ersatzreservisten in die Landwehr zweiten Aufgebots oder 
(falls sie nicht geübt haben) in den Landsturm ersten Aufgebots über. 
Der Landsturm zerfällt (wie die Landwehr) in zwei Aufge- -269 
böte. Das erste Aufgebot umfaßt die Wehrpflichtigen vom 
17. bis in das 39. Lebensjahr; ihm gehören daher nur Mannschaften 
an, welche im aktiven Heere nicht gedient haben. Dem zweiten 
Aufgebot dagegen gehören die gedienten und ungedienten Wehr¬ 
pflichtigen vom 39. bis zum 45. Lebensjahre an, soweit sie nickt 
wegen Untauglichkeit völlig ausgemustert sind. In Friedenszeiten 
sind die Landsturmpflichtigen keiner militärischen Kontrolle und 
keiner Uebung unterworfen. Im Kriegsfall wird der Landsturm 
durch den Kaiser, und zwar nach Jahresklassen, zu den Waffen ge¬ 
rufen. 
3) Der aktive Militärdienst insbesondere. 
Der sog. aktive, ununterbrochene Dienst bei der Fahne währte 12-0 
früher für alle Truppen 3 Jahre; jetzt dauert er so lange nur 
noch für die Kavallerie und die reitende Feldartillerie, während er 
für die übrigen Waffengattungen (Fußtruppen, fahrende Artillerie 
und Train) auf 2 I a h r e herabgesetzt ist.20 
19 Die Landwehr bildet im Kriege großenteils besonders for¬ 
mierte Truppenkörper, welche zur Verteidigung des Landes und als Reserve 
des Heeres verwendet werden. 
Zur Ausgleichung gehören die Mannschaften, welche 3 Jahre bei der
	        
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