Die Wehrpflicht
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dem stehenden Heere anzugehören hat, und zwar zuerst dem aktiven
Heere im ununterbrochenem Dienst („bei der Fahne") und später der
Reserve. Während der folgenden 5 Jahre gehört er zur Landwehr^
ersten Aufgebots und von da ab zur Landwehr zweiten Aufgebots
bis zum 31. März des Jahres, in welchem er das 39. Lebensjahr
vollendet.
Abweichend hiervon ist die Dienstpflicht der Ersatzreserve 1268
geregelt, welche zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und
zur Bildung von Ersatztruppenteilen dient. Ihr werden, wie wir be¬
reits sahen, besonders die Mannschaften zugeteilt, welche körperlich
minder tauglich sind oder ihrer bürgerlichen Verhältnisse wegen nicht
zum aktiven Dienst ausgehoben wurden, oder welche als überzählig
ausgelost worden sind. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre. Wäh¬
rend dieser Zeit werden die Ersatzreservisten in der Regel zu drei
Uebungen von 10, 6 und 4 Wochen eingezogen; diese Uebungen
finden jetzt nicht mehr mit der Waffe statt, sondern sie dienen der
Ausbildung in besonderen militärischen Dienstzweigen, z. B. in der
Krankenpflege, der Verwaltung usw. Nach Ablauf der 12 Jahre
treten die Ersatzreservisten in die Landwehr zweiten Aufgebots oder
(falls sie nicht geübt haben) in den Landsturm ersten Aufgebots über.
Der Landsturm zerfällt (wie die Landwehr) in zwei Aufge- -269
böte. Das erste Aufgebot umfaßt die Wehrpflichtigen vom
17. bis in das 39. Lebensjahr; ihm gehören daher nur Mannschaften
an, welche im aktiven Heere nicht gedient haben. Dem zweiten
Aufgebot dagegen gehören die gedienten und ungedienten Wehr¬
pflichtigen vom 39. bis zum 45. Lebensjahre an, soweit sie nickt
wegen Untauglichkeit völlig ausgemustert sind. In Friedenszeiten
sind die Landsturmpflichtigen keiner militärischen Kontrolle und
keiner Uebung unterworfen. Im Kriegsfall wird der Landsturm
durch den Kaiser, und zwar nach Jahresklassen, zu den Waffen ge¬
rufen.
3) Der aktive Militärdienst insbesondere.
Der sog. aktive, ununterbrochene Dienst bei der Fahne währte 12-0
früher für alle Truppen 3 Jahre; jetzt dauert er so lange nur
noch für die Kavallerie und die reitende Feldartillerie, während er
für die übrigen Waffengattungen (Fußtruppen, fahrende Artillerie
und Train) auf 2 I a h r e herabgesetzt ist.20
19 Die Landwehr bildet im Kriege großenteils besonders for¬
mierte Truppenkörper, welche zur Verteidigung des Landes und als Reserve
des Heeres verwendet werden.
Zur Ausgleichung gehören die Mannschaften, welche 3 Jahre bei der