402
Das Heer
auf sonstige Weise dienstuntauglich machen oder bei der Gestellung
Mittel anwenden, die auf Täuschung berechnet sind.
6) Die Heereslasten.
277 Abgesehen von dem Persönlichen Militärdienst verpflichtet das
Gesetz die Staatsbürger auch zu sachlichen Leistungen verschiedener
Art für die Kriegsmacht.
278 a. Hierher gehört zunächst die Quartierlei st ungs-
p s I i ch t, d. h. die Pflicht, den Truppen in den Garnisonen (falls da-
selbst ausreichende Kasernen noch nicht erbaut sind) sowie auf Mär¬
schen, an Orten vorübergehenden Aufenthalts (sog. Kantonnements)
und in den Manövern Wohnungs- und Stallräume zu gewähren.
Den aus Märschen oder im Manöver befindlichen Truppen ist ferner
neben der Quartierleistung auch Naturalverpflegung zu
stellen; auch sind ihnen die nötigen Futtervorräte (sog. Fou>
rage) zu liefern, und endlich sind die Besitzer von Zugtieren und
Wagen zur Leistung von Vorspann verpflichtet. Für alle
diese Leistungen werden von den Militärbehörden zunächst die Ge¬
meinden in Anspruch genommen, und diese verteilen dieselben sodann
auf die Einwohner nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit. Fiir
das Geleistete wird die im Gesetz bestimmte Entschädigung^ ge¬
währt; deren Auszahlung geschieht gleichfalls durch Vermittlung
der Gemeindebehörde.
279 Ersatz erhalten auch die Besitzer landwirtschaftlicher Grundstücke
für den aus diesen durch Truppenübungen angerichteten Schaden.
Die Höhe dieser sog. Flurschäden wird, wenn eine gütliche Eini¬
gung nicht erzielt wird, festgestellt durch eine Abschätzungskommission,
welcher neben militärischen Mitgliedern auch ein Zivilkommissär
sowie mehrere Sachverständige angehören.
280 Die Eisenbahnen sind jederzeit zu Truppentransporten zu
bestimmten Tarifsätzen verpflichtet. Ebenso kann die Kriegsmarine
von den Besitzern von Schitfssahrzeugen im Notfälle die
Ueberlassung derselben fordern zum Zwecke des Transports von
Truppen und Materialien an Bord und von Bord der Kriegsschiffe.
281 b) In ähnlicher Weise sind die Leistungen für den
Kriegsfall gesetzlich geregelt. Die Besitzer von Pferden sind
im Falle einer Mobilmachung verpflichtet, dieselben auf Verlangen
gegen Ersatz des vollen Werts der Militärverwaltung zu überlassen.
* Die Entschädigung für Quartierleistung heißt Servis; ihre Höhe
bestimmt sich nach einem Tarif, welcher auf der Einteilung aller Ort¬
schaften in mehrere Servis klaffen beruht.