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Das Heer 
auf sonstige Weise dienstuntauglich machen oder bei der Gestellung 
Mittel anwenden, die auf Täuschung berechnet sind. 
6) Die Heereslasten. 
277 Abgesehen von dem Persönlichen Militärdienst verpflichtet das 
Gesetz die Staatsbürger auch zu sachlichen Leistungen verschiedener 
Art für die Kriegsmacht. 
278 a. Hierher gehört zunächst die Quartierlei st ungs- 
p s I i ch t, d. h. die Pflicht, den Truppen in den Garnisonen (falls da- 
selbst ausreichende Kasernen noch nicht erbaut sind) sowie auf Mär¬ 
schen, an Orten vorübergehenden Aufenthalts (sog. Kantonnements) 
und in den Manövern Wohnungs- und Stallräume zu gewähren. 
Den aus Märschen oder im Manöver befindlichen Truppen ist ferner 
neben der Quartierleistung auch Naturalverpflegung zu 
stellen; auch sind ihnen die nötigen Futtervorräte (sog. Fou> 
rage) zu liefern, und endlich sind die Besitzer von Zugtieren und 
Wagen zur Leistung von Vorspann verpflichtet. Für alle 
diese Leistungen werden von den Militärbehörden zunächst die Ge¬ 
meinden in Anspruch genommen, und diese verteilen dieselben sodann 
auf die Einwohner nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit. Fiir 
das Geleistete wird die im Gesetz bestimmte Entschädigung^ ge¬ 
währt; deren Auszahlung geschieht gleichfalls durch Vermittlung 
der Gemeindebehörde. 
279 Ersatz erhalten auch die Besitzer landwirtschaftlicher Grundstücke 
für den aus diesen durch Truppenübungen angerichteten Schaden. 
Die Höhe dieser sog. Flurschäden wird, wenn eine gütliche Eini¬ 
gung nicht erzielt wird, festgestellt durch eine Abschätzungskommission, 
welcher neben militärischen Mitgliedern auch ein Zivilkommissär 
sowie mehrere Sachverständige angehören. 
280 Die Eisenbahnen sind jederzeit zu Truppentransporten zu 
bestimmten Tarifsätzen verpflichtet. Ebenso kann die Kriegsmarine 
von den Besitzern von Schitfssahrzeugen im Notfälle die 
Ueberlassung derselben fordern zum Zwecke des Transports von 
Truppen und Materialien an Bord und von Bord der Kriegsschiffe. 
281 b) In ähnlicher Weise sind die Leistungen für den 
Kriegsfall gesetzlich geregelt. Die Besitzer von Pferden sind 
im Falle einer Mobilmachung verpflichtet, dieselben auf Verlangen 
gegen Ersatz des vollen Werts der Militärverwaltung zu überlassen. 
* Die Entschädigung für Quartierleistung heißt Servis; ihre Höhe 
bestimmt sich nach einem Tarif, welcher auf der Einteilung aller Ort¬ 
schaften in mehrere Servis klaffen beruht.
	        
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