Die Zölle 
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Die Gesetzgebung über das Zollwesen steht ausschließlich dem *347 
Reich zu; die Erhebung der Zölle und die Verwaltung des Zollwesens 
dagegen ist den Bundesstaaten übertragen? Diese liefern den Ertrag 
nach Abzug der Erhebungskosten in die Reichskasse ab. 
Die einzelnen Zölle werden, sofern die einzuführenden Waren *34« 
aus einem Lande stammen, mit welchem das Reich einen Handels¬ 
oder Zollvertrag abgeschlossen hat (hierüber s. Nr. 1178), nach dem 
betreffenden Vertragszolltarif erhoben. Auf die Waren 
aus anderen Landern dagegen ist der durch Reichsgesetz festgestellte 
allgemeine Zolltarif anzuwenden, den man im Gegensatz zu den 
Vertragstarifen auch als autonomen Tarif bezeichnet. Dieser 
Tarif enthält (im Gegensatz zu früheren Zeiten) keinerlei Ausfuhr¬ 
oder Durchfuhrzölle mehr, sondern nur noch Einfuhrzölle. 
Gegenüber Staaten, welche deutsche Waren ungünstiger als die 
anderer Staaten behandeln, kann der Bundesrat die Erhebung höhe¬ 
rer Zölle, sogenannter Kampfzölle oder Retorsionszölle 
(d. h. Wiedervergeltungszölle), beschließen. 
Manche Staaten bemessen die Zölle nach dem Werte der Waren *349 
(sog. Wertzölle); sie lassen zu diesem Zweck entweder die ein¬ 
gehenden Waren durch die Zollbeamten einschätzen oder sie geben die 
Schätzung den Zollpflichtigen anheim, mit dem Recht der Zollverwal¬ 
tung, die Waren zu dem angegebenen Preise an sich zu ziehen. Dieses 
Verfahren ist sedoch mit mancherlei Schwierigkeiten verknüpft; die 
deutschen Zölle werden daher mit wenigen Ausnahmen nach dem Ge¬ 
wicht der Waren bemessen (sog. G e w i ch t s z ö l l e). 
Eine wichtige, schon mehrfach erwähnte Unterscheidung (vgl. *35° 
Nr. 911 und 1093) ist diejenige der Finanzzölle und der Schutz¬ 
zölle. Die Finanzzölle sollen eine dauernde, ergiebige Ein¬ 
nahmequelle für den Staat bilden. Die Schutzzölle dagegen 
haben den Zweck, zu verhindern, daß ausländische Waren im Jnlande 
zu so billigem Preise verkauft werden, daß die im Jnlande erzeugten 
Waren gleicher Art wegen ihrer höheren Herstellungskosten mit ihnen 
nicht mehr konkurrieren können. Diese Schutzzölle haben die Entwick¬ 
lung mancher Industrien vielfach gegenüber dem Wettbewerb des 
Auslandes überhaupt erst ermöglicht. Gegenwärtig kommen sie vor¬ 
nehmlich unserer Landwirtschaft zugute. 
Tie Entrichtung der Zölle geschieht in der Regel an der Grenze; *35* 
zu diesem Zweck sind daselbst Zollämter errichtet, welche unter 
8 Die oben (Nr. 1326) erwähnten Reich sbevollrnächtigten 
und Stationskontrolleure haben auch das Verfahren der Lan¬ 
desbehörden in Zollangelcgenheiten zu überwachen.
	        
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