424
Das Finanzwesen
1352
1353
1354
1355
Hauptzollämtern stehen. Aber auch im Innern des Landes
bestehen Binnenzollämter, damit die Verzollung der mit der
Eisenbahn eingehenden Waren auch am Empfangsort geschehen kann.
Im Interesse des Verkehrs werden mancherlei Z 0 l l e r l e i ch -
terungen gewährt. So werden zollfrei eingelassen die im sog.
kleinen Grenzverkehr eingehenden Waren von geringer
Menge, ferner sog. Retourwaren, welche nur vorübergehend
(z. B. für Ausstellungen oder als Muster von Handlungsreisenden)
eingeführt werden, endlich Waren, die im sog. Veredelungs¬
verkehr eingehen, d. h. um nach stattgehabter Verarbeitung (Ver¬
edelung) wieder ausgeführt zu werden. Warenvorräte, welche mög¬
licherweise ganz oder teilweise wieder ausgeführt werden, können un¬
ter Aussetzung der Verzollung in sog. Zollniederlagen unter
Aufsicht der Zollbehörde aufbewahrt werden. Die Eigenschaft folcher
Zollniederlagen haben auch die noch bestehenden Freihafenge¬
biete in Hamburg, Bremen, Bremerhaven usw.
Um die Ausfuhr von Getreide, Oelfrüchten und Miihlenfabrika-
ten zu beleben, werden bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse E i n-
fuhrfcheine erteilt, welche binnen einer bestimmten Frist zur
zollfreien Einfuhr einer entsprechenden Menge von Waren der glei¬
chen oder auch anderer Gattung berechtigen.
Die Hinterziehung oder Defraudation" des geschuldeten
Zolls, sowie die verbotswidrige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Wa¬
ren ist mit Einziehung der geschmuggelten Waren (der Konter¬
bande) und mit hohen Geldstrafen bedroht?" Gefängnisstrafen von
längerer Dauer sind dagegen auf den von mehr als zwei Personen
verübten sog. Bandenschmuggel sowie auf den Schmuggel
im wiederholten Rückfall gesetzt. Zur Verhinderung des
Schmuggels wird die ganze Grenze von bewaffneten Grenzaufsehern
bewacht. Auch unterliegt im sog. Grenz bezirk, der sich in der
Breite von mehreren Kilometern der Grenze entlang erstreckt, der
Warenverkehr zur Verhiitung des Schleichhandels einer strengeren
Aufsicht. Die Einfuhr darf nur auf bestimmten Straßen, den Z oll¬
st r a ß e n , stattfinden.
9 Merkwürdigerweise machen sich manche sonst rechtlich denkende Per¬
sonen aus gelegentlichen Zoll- oder Steuerhinterziehungen kaum ein Ge¬
wissen. Sie meinen, der Staat spüre das nicht. Und doch übervorteilen sie da¬
mit nicht nur den Staat, sondern zugleich ihre Mitbürger; denn der Staat
muß das, was ihm aus diese Weise entgeht, anderweit von seinen Angehö¬
rigen erheben.
10 Wegen des Verfahrens in Zoll- und Steuer st raf-
fachen st Nr. 322.