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Das Finanzwesen 
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Hauptzollämtern stehen. Aber auch im Innern des Landes 
bestehen Binnenzollämter, damit die Verzollung der mit der 
Eisenbahn eingehenden Waren auch am Empfangsort geschehen kann. 
Im Interesse des Verkehrs werden mancherlei Z 0 l l e r l e i ch - 
terungen gewährt. So werden zollfrei eingelassen die im sog. 
kleinen Grenzverkehr eingehenden Waren von geringer 
Menge, ferner sog. Retourwaren, welche nur vorübergehend 
(z. B. für Ausstellungen oder als Muster von Handlungsreisenden) 
eingeführt werden, endlich Waren, die im sog. Veredelungs¬ 
verkehr eingehen, d. h. um nach stattgehabter Verarbeitung (Ver¬ 
edelung) wieder ausgeführt zu werden. Warenvorräte, welche mög¬ 
licherweise ganz oder teilweise wieder ausgeführt werden, können un¬ 
ter Aussetzung der Verzollung in sog. Zollniederlagen unter 
Aufsicht der Zollbehörde aufbewahrt werden. Die Eigenschaft folcher 
Zollniederlagen haben auch die noch bestehenden Freihafenge¬ 
biete in Hamburg, Bremen, Bremerhaven usw. 
Um die Ausfuhr von Getreide, Oelfrüchten und Miihlenfabrika- 
ten zu beleben, werden bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse E i n- 
fuhrfcheine erteilt, welche binnen einer bestimmten Frist zur 
zollfreien Einfuhr einer entsprechenden Menge von Waren der glei¬ 
chen oder auch anderer Gattung berechtigen. 
Die Hinterziehung oder Defraudation" des geschuldeten 
Zolls, sowie die verbotswidrige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Wa¬ 
ren ist mit Einziehung der geschmuggelten Waren (der Konter¬ 
bande) und mit hohen Geldstrafen bedroht?" Gefängnisstrafen von 
längerer Dauer sind dagegen auf den von mehr als zwei Personen 
verübten sog. Bandenschmuggel sowie auf den Schmuggel 
im wiederholten Rückfall gesetzt. Zur Verhinderung des 
Schmuggels wird die ganze Grenze von bewaffneten Grenzaufsehern 
bewacht. Auch unterliegt im sog. Grenz bezirk, der sich in der 
Breite von mehreren Kilometern der Grenze entlang erstreckt, der 
Warenverkehr zur Verhiitung des Schleichhandels einer strengeren 
Aufsicht. Die Einfuhr darf nur auf bestimmten Straßen, den Z oll¬ 
st r a ß e n , stattfinden. 
9 Merkwürdigerweise machen sich manche sonst rechtlich denkende Per¬ 
sonen aus gelegentlichen Zoll- oder Steuerhinterziehungen kaum ein Ge¬ 
wissen. Sie meinen, der Staat spüre das nicht. Und doch übervorteilen sie da¬ 
mit nicht nur den Staat, sondern zugleich ihre Mitbürger; denn der Staat 
muß das, was ihm aus diese Weise entgeht, anderweit von seinen Angehö¬ 
rigen erheben. 
10 Wegen des Verfahrens in Zoll- und Steuer st raf- 
fachen st Nr. 322.
	        
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