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Das Finanzwesen 
örtliche Vollzugsorgane dienen die für die einzelnen Gemeinden 
bestellten Steuer erhebe r. 
II. Die Domänen. 
358 Zur Zeit der absoluten Monarchie war das Privatvermögen der 
Landesherren und das Staatseigentum zumeist nicht streng vorn 
einander geschieden. Das sog. K a m m e r g u t oder D 0 m a n i a l- 
g u t, auf welchem die Verpflichtung zur Bestreitung der Landes¬ 
lasten ruhte, war teils altes Familiengut der Dynastie, teils frühe¬ 
res Lehengut, teils Erwerb aus Familien- und Staatsverträgen, 
teils eingezogenes Kirchengut usw. Mit Einführung der konstitutio¬ 
nellen- Verfassungen ergab sich das Bedürfnis einer Feststellung des 
Charakters dieser sog. Do m ü n e n. In einzelnen Staaten wurden 
sie als Staatsgut anerkannt, in anderen fand eine Teilung zwischen 
Herrscherhaus und Staatskasse statt. In Baden wurden- die Do- 
mänen in der (allerdings ohne Mitwirkung der Volksvertretung ge¬ 
gebenen) Versassungsurkunde als Eigentum des Regenten und sei¬ 
ner Familie erklärt, gleichzeitig aber bestimmt, daß aus ihrem Er¬ 
trage in erster Reihe die Zivilliste (s. Nr. 162) und sodann die son¬ 
stigen Staatslasten zu bestreiten seien. Die Verwaltung der badi¬ 
schen Domänen erfolgt seither durch die Staatsbehörden, und ohne 
Zustimmung der Stände darf — von gewissen Ausnahmesällen ab¬ 
gesehen — keine Domäne veräußert werden. 
359 Die badischen Domänen bestehen vorwiegend aus Waldungen, 
Gebäuden und landwirtschaftlichen Anwesen. Sie werden unter Lei¬ 
tung der Forst- und Domänendirektion (s. Nr. 1367) bezüglich der 
Forsten von den Forstämtern (s. Nr. 1109), im übrigen von den Do- 
n'änenämtern (s. Nr. 1367) verwaltet. Ein kleiner Teil, welcher zur 
Hofausstattung gehört, untersteht der Verwaltung der Generalinten¬ 
danz der Großh. Zivilliste (Nr. 161 Anm.). 
III. Das staatliche Hvchbauwesen. 
360 Einen wichtigen Teil des Staatsvermögens bilden ferner die 
Staatsgebäude. Zur Besorgung der Geschäfte des staatlichen 
Hochbauwesens sind die Bezirks-Bauinspektionen bestellt 
mit je einem Bezirksbauinspektor 5 an der Spitze, dem nach Bedarf 
Regierungsbaumeister und sonstiges Hilfspersonal beigegeben sind. 
° Die staatlichen Hochbauarchitekten müssen nach Absolvierung einer 
neunklassigen Mittelschule an der Technischen Hochschule zu Karlsruhe den 
Grad eines Diplom-Ingenieurs erwerben, sodann drei Jahre lang als 
Bau Praktikanten im staatlichen Vorbereitungsdienst sich beschäf¬ 
tigen und endlich die Staatsprüfung bestehen. Sie werden hieraus zunächst 
zu Regierungsbaumei st ern ernannt und bei einer staatlichen 
Baubehörde beschäftigt.
	        
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