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Das Finanzwesen
sllllung der zu zahlenden Einkommen- und Vermögenssteuerbeträge
muß alljährlich das Einkommen und das Vermögen jedes Steuer¬
pflichtigen festgestellt, zur Steuer veranlagt werden. Diefe Fest¬
stellungen, welche an der Hand der eigenen Angaben (der fog.
Steuerdeklaration) der Steuerpflichtigen erfolgen, werden
in ein Verzeichnis eingetragen, das Steuerrolle oder Steuer-
k a t a st e r genannt wird. Auf Grund dieser Kataster werden sodann
die Steu erregt ft e r aufgestellt, welche die jeden einzelnen tref¬
fenden Steuerbeträge aufweifen.
363 Die Erhebung der für die Steuerpflicht in Betracht kommen¬
den Verhältnisse, sodann die Aufstellung und alljährliche Berichtigung
der Kataster und der sich hierauf gründenden Steuerregister geschieht
in jedem Steuerbezirk regelmäßig durch den hierfür ständig be¬
stellten Beamten, den Steuerkommissär. Er iibt feine Tätig¬
keit, soweit es sich um Wiirdigung tatsächlicher Verhältnisse, nament¬
lich auch um Angaben und Beschwerden der Steuerpflichtigen handelt,
unter Mitwirkung eines Schatzungsrats aus. Dieser besteht
in jeder Gemeinde aus dem Biirgermeister und (je nach der Größe
der Gemeinde) regelmäßig aus 3—18 weiteren Mitgliedern, welche
durch den Bezirksrat aus der Zahl der Ortseinwohner jeweils auf
6 Jahre ernannt werden. Ihr Amt ist ein Ehrenamt. Sie sind ver¬
pflichtet, über die ihnen durch ihr Amt bekannt gewordenen Verhält¬
nisse der Steuerpflichtigen Stillschweigen zu bewahren.
564 Gegen die Steuerveranlagung durch den Schatzungsrat steht dem
Steuerpflichtigen die Beschwerde an die Steuerdirektion (s. Nr. 1357)
zu. Gegen deren Entscheidung kann er sodann noch Klage beim Ver¬
waltungsgerichtshofe (s. Nr. 670) erheben?
2. Die Einkomme n st e u e r.
365 Der Einkommensteuer unterliegt das gesamte jährliche Einkoni-
Ausnahmen. Grundbesitz und Gewerbe und das aus ihnen fließende Ein-
kommen dürfen nur in dem Bundesstaat, in dem der Grundbesitz liegt
oder das Gewerbe betrieben wird, Gehalt, Pension und Wartegeld, die
deutschen Militärpersonen oder Zivrlbeamten oder ihren Hinterbliebenen
aus der Kasse eines Bundesstaats gezahlt werden, nur in diesem Bundes¬
staat besteuert werden.
" Die zwangsweise Beitreibung rückständiger
Steuern, Sporteln und sonstiger Staatsabgaben, ferner von Geld¬
strafen, Gemeindeumlagen, Kirchensteuern u. dgl. geschieht, ohne daß eine
vorherige gerichtliche Einklagung des Schuldners nötig wäre, aus Grund
einer Anordnung der zuständigen Behörde. Die Pfändung von Fahrnissen
wird hierbei durch Gerichtsvollzieher, Steuerausseher, Zollausseher oder be¬
sondere Amtsvollzieher vorgenommen. Fällt die Pfändung von Forde¬
rungen oder eine Zwangsvollstreckung in Grundstücke nötig, so wird sie auf
Ersuchen der Verwaltungsbehörden vom zuständigen Amtsgericht verfügt.