Nachträge und Berichtigungen.
Zu Nr. 116 hat der Eingang von Anm. 49 zu lauten:
Witwe und eheliche Kinder verstorbener Reichsbe-
aniten haben Anspruch auf das Gnadenquartal,
d. i. den Fortbezug der dem Verstorbenen gewährten
Besoldung während des auf den Sterbemonat folgen¬
den Vierteljahres sowie auf Witwen- und W a i -
senge l der . . . usw.
Zu Nr. 122, Abs. 2 ist statt „väterlicher" zu lesen „elterlicher".
Zu Nr. 148, Anm. 64 ist beizufügen:
Diese Grundsätze finden sich auch im Gerichtsverfas¬
sungsgesetz und der Strafprozeßordnung (f. Nr. 293)
mit der Erweiterung, daß der Verhaftete oder vor¬
läufig Festgenommene fpäteftens am Tag nach feiner
Einlieferung in das Gefängnis oder feiner Vorfüh¬
rung durch den Richter zu vernehmen ist (s. Nr. 301).
Zu Nr. 167, Anm. 70 ist beizufügen:
Doch kommen zur Regierung nicht die mit dem letzt¬
verstorbenen Herrscher am nächsten verwandten Kog¬
naten, sondern zunächst die durch Prinzessinnen ver¬
wandten Nachkommen des Großherzogs Karl, bei
Mangel an solchen die Nachkommen aus der nächsten
Linie usw. (Hausgesetz vom 4. Oktober 1817).
Zu Nr. 169, Buchstabe c ist statt „d r e i H o ch s ch u l e n" zu lesen:
„beiden Universitäten und der T e ch n i -
s ch e n H o ch s ch u l e".
Zu Nr. 210, letzte Zeile auf Seite 73 ist in der Klammer einzu¬
schalten „und Kammern für Handelsfachen".
Zu Nr. 217 ist beizufügen:
soweit es sich um ein Verfahren vor den ordentlichen
Gerichten handelt, auf das die Zivilprozeßordnung,
die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung
Anwendung findet.
Zu Nr. 227, Abfatz 2 ist statt „1—15 M." zu lesen „1, bezw. 3—15
M."
Zn Nr. 242, Abfatz 3 ist hinter „Verbrechen" einzuschalten: „oder
Vergehen".
Zu Nr. 248 ist hinter „Beleidigungen" einzuschalten:
„sofern diese in der Absicht der Ehrverletzung, bös¬
willig oder mit Überlegung begangen sind".