Nachträge und Berichtigungen. 
Zu Nr. 116 hat der Eingang von Anm. 49 zu lauten: 
Witwe und eheliche Kinder verstorbener Reichsbe- 
aniten haben Anspruch auf das Gnadenquartal, 
d. i. den Fortbezug der dem Verstorbenen gewährten 
Besoldung während des auf den Sterbemonat folgen¬ 
den Vierteljahres sowie auf Witwen- und W a i - 
senge l der . . . usw. 
Zu Nr. 122, Abs. 2 ist statt „väterlicher" zu lesen „elterlicher". 
Zu Nr. 148, Anm. 64 ist beizufügen: 
Diese Grundsätze finden sich auch im Gerichtsverfas¬ 
sungsgesetz und der Strafprozeßordnung (f. Nr. 293) 
mit der Erweiterung, daß der Verhaftete oder vor¬ 
läufig Festgenommene fpäteftens am Tag nach feiner 
Einlieferung in das Gefängnis oder feiner Vorfüh¬ 
rung durch den Richter zu vernehmen ist (s. Nr. 301). 
Zu Nr. 167, Anm. 70 ist beizufügen: 
Doch kommen zur Regierung nicht die mit dem letzt¬ 
verstorbenen Herrscher am nächsten verwandten Kog¬ 
naten, sondern zunächst die durch Prinzessinnen ver¬ 
wandten Nachkommen des Großherzogs Karl, bei 
Mangel an solchen die Nachkommen aus der nächsten 
Linie usw. (Hausgesetz vom 4. Oktober 1817). 
Zu Nr. 169, Buchstabe c ist statt „d r e i H o ch s ch u l e n" zu lesen: 
„beiden Universitäten und der T e ch n i - 
s ch e n H o ch s ch u l e". 
Zu Nr. 210, letzte Zeile auf Seite 73 ist in der Klammer einzu¬ 
schalten „und Kammern für Handelsfachen". 
Zu Nr. 217 ist beizufügen: 
soweit es sich um ein Verfahren vor den ordentlichen 
Gerichten handelt, auf das die Zivilprozeßordnung, 
die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung 
Anwendung findet. 
Zu Nr. 227, Abfatz 2 ist statt „1—15 M." zu lesen „1, bezw. 3—15 
M." 
Zn Nr. 242, Abfatz 3 ist hinter „Verbrechen" einzuschalten: „oder 
Vergehen". 
Zu Nr. 248 ist hinter „Beleidigungen" einzuschalten: 
„sofern diese in der Absicht der Ehrverletzung, bös¬ 
willig oder mit Überlegung begangen sind".
	        
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