Das Staatsgebiet
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zl-8: nur wenige und geringfügige badische Gebietsteile liegen ver¬
streut in den benachbarten Staaten, wie z. B. das von schweizerischem
Gebiet eingeschlossene Büsingen. Man nennt diese Stücke ExkIa -
v e n. Ebenso sind umgekehrt kleinere außerbadische Gebietsteile
vom badischen Staatsgebiet umschlossen. Eine solche Enklave
ist z. B. der zu Württemberg gehörige Berg Hohentwiel.
Das badische Staatsgebiet ist nach der Verfassung unteilbar, izy
es kann also nicht etwa die Regierung an verschiedene Söhne eines
Großherzogs übergehen. Ferner ist die Herrschaft über das badische
Staatsgebiet unvereinbar mit jener über einen anderen Staat; eine
sog. Personalunion (s. Nr. 19) Badens mit einem anderen Staat ist
daher ausgeschlossen.
2. Die Landes grenzen sind durch Grenzmarken bezeichnet. 140
Soweit der Rhein das Großherzogtum von den Nachbarländern
scheidet, bildet sein sog. Talweg die Grenze. Man versteht dar¬
unter die Rinne, welche bei niederstem Wasserstand für die Schiff¬
fahrt sich am meisten eignet.
3. Tie Fläche des Staatsgebiets wird durch die Landes-- >4'
v e r m e s s u n g festgestellt, welche zur Herstellung zuverlässiger
Landkarten^ notwendig ist. Zum Zweck der Ausführung derselben
wird zunächst das Land in ein System von Dreiecken eingeteilt, deren
Eckpunkte nach ihrer geographischen Breite und Länge, sowie nach
ihrer Höhe genau festgestellt und in der Natur durch Stein- oder
Holzpyramidensignale (wie man sie häufig aus Berggipfeln antrifft)
bezeichnet werden. Einzelne Strecken dieses Dreiecksystems werden
hieraus nach den Regeln der Erdmeßkunde genau gemessen und so¬
dann die übrigen sowie der Flächeninhalt nach den Regeln der
Trigonometrie berechnet.
Aus der Grundlage dieser in Baden schon lange beendigten 142
sog. trigonometrischen Landesaufnahme wurde und
wrrd zurzeit noch eine stückweise Vermessung der ein-
z e l n e n G r u n d st ü ck e60 des Großherzogtums durch Geometer vor¬
genommen. Sie hat vor allem den Zweck, das Grundstückseigentum
zu. stchern und den !Zrundkredit durch Feststellung des Flächeninhalts
der zu verpfändenden Grundstücke zu erhöhen, sowie eine zuver¬
lässige Grundlage für die Veranlagung der Grundstücke zur Steuer
Unter topographischenKarten versteht man solche Landkarten
aus denen sich alle von Natur und von Menschenhand herrührenden Einzel¬
heiten, die das Gelände bietet, möglichst genau verzeichnet finden. Sie sind
von besonderer Wichtigkeit für den Kriegsfall und werden daher regelmäßig
von der topographischen Abteilung der Generalstäbe (meistens im Maßstabe
von 1 : 25 000) bearbeitet.
"Diese stückweise Vermessung, im Jahre 1853 begonnen, ist in Baden
nunmehr zum weitaus größten Teile beendigt.
Glock. Biirgerkunbe. 3.
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