Das Staatsgebiet 
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zl-8: nur wenige und geringfügige badische Gebietsteile liegen ver¬ 
streut in den benachbarten Staaten, wie z. B. das von schweizerischem 
Gebiet eingeschlossene Büsingen. Man nennt diese Stücke ExkIa - 
v e n. Ebenso sind umgekehrt kleinere außerbadische Gebietsteile 
vom badischen Staatsgebiet umschlossen. Eine solche Enklave 
ist z. B. der zu Württemberg gehörige Berg Hohentwiel. 
Das badische Staatsgebiet ist nach der Verfassung unteilbar, izy 
es kann also nicht etwa die Regierung an verschiedene Söhne eines 
Großherzogs übergehen. Ferner ist die Herrschaft über das badische 
Staatsgebiet unvereinbar mit jener über einen anderen Staat; eine 
sog. Personalunion (s. Nr. 19) Badens mit einem anderen Staat ist 
daher ausgeschlossen. 
2. Die Landes grenzen sind durch Grenzmarken bezeichnet. 140 
Soweit der Rhein das Großherzogtum von den Nachbarländern 
scheidet, bildet sein sog. Talweg die Grenze. Man versteht dar¬ 
unter die Rinne, welche bei niederstem Wasserstand für die Schiff¬ 
fahrt sich am meisten eignet. 
3. Tie Fläche des Staatsgebiets wird durch die Landes-- >4' 
v e r m e s s u n g festgestellt, welche zur Herstellung zuverlässiger 
Landkarten^ notwendig ist. Zum Zweck der Ausführung derselben 
wird zunächst das Land in ein System von Dreiecken eingeteilt, deren 
Eckpunkte nach ihrer geographischen Breite und Länge, sowie nach 
ihrer Höhe genau festgestellt und in der Natur durch Stein- oder 
Holzpyramidensignale (wie man sie häufig aus Berggipfeln antrifft) 
bezeichnet werden. Einzelne Strecken dieses Dreiecksystems werden 
hieraus nach den Regeln der Erdmeßkunde genau gemessen und so¬ 
dann die übrigen sowie der Flächeninhalt nach den Regeln der 
Trigonometrie berechnet. 
Aus der Grundlage dieser in Baden schon lange beendigten 142 
sog. trigonometrischen Landesaufnahme wurde und 
wrrd zurzeit noch eine stückweise Vermessung der ein- 
z e l n e n G r u n d st ü ck e60 des Großherzogtums durch Geometer vor¬ 
genommen. Sie hat vor allem den Zweck, das Grundstückseigentum 
zu. stchern und den !Zrundkredit durch Feststellung des Flächeninhalts 
der zu verpfändenden Grundstücke zu erhöhen, sowie eine zuver¬ 
lässige Grundlage für die Veranlagung der Grundstücke zur Steuer 
Unter topographischenKarten versteht man solche Landkarten 
aus denen sich alle von Natur und von Menschenhand herrührenden Einzel¬ 
heiten, die das Gelände bietet, möglichst genau verzeichnet finden. Sie sind 
von besonderer Wichtigkeit für den Kriegsfall und werden daher regelmäßig 
von der topographischen Abteilung der Generalstäbe (meistens im Maßstabe 
von 1 : 25 000) bearbeitet. 
"Diese stückweise Vermessung, im Jahre 1853 begonnen, ist in Baden 
nunmehr zum weitaus größten Teile beendigt. 
Glock. Biirgerkunbe. 3. 
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