Die badischen Beamten
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leihung der Beamteneigenschaft. Ueber die etatmäßige
Anstellung erhält der Beamte eine förmliche Bestallungs¬
urkunde zugefertigt.
Nach der badischen Verfassungsurkunde haben alle Staatsbürger
ohne Unterschied der Religion zu allen Zivil- und Militärstellen und
Kirchenämtern ihrer Konfessionen gleiche Ansprüche; es bestehen also
keinerlei Vorrechte irgend eines Standes aus Uebertragung gewisser
Aemter.
Die Anstellung geschieht in der Regel auf Lebenszeit. Die etat¬
mäßigen Beamten gelten nach einer Dienstzeit von fünf Jahren als
unwiderrufliche angestellt; die Anstellung der Richter jedoch ist als¬
bald unwiderruflich.
3. Die Pflichten der Beamten.
„Der Beamte hat alle Obliegenheiten des ihm übertragenen Am- '91
tes den Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften entsprechend
gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch sein Verhalten in und
außer dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf
erfordern, würdig zu erweisen."
Im übrigen trifft das oben (Nr. 114) über die Pflichten der
Reichsbeamten Gesagte auch auf die badischen Beamten zu. Neben¬
beschäftigungen und Nebenämter dürfen Beamte regelmäßig nur mit
vorheriger Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde besorgen.
Beamte, welche ihre Dienstpflichten verletzen, unterliegen der sog. >y8
Disziplinarbestrafung. Die Disziplinarstrafen bestehen
(wie bei den Reichsbeamten) in Ordnungsstrafen (insbeson¬
dere Verweis und Geldstrafen), welche von den vorgesetzten Behör¬
den und Beamten verfügt werden, und in Strafversetzung
oder D i e n st e n t l a s s u n g. Auf diese beiden letzteren Strafen
kann gegen die nicht vom Landesherrn angestellten etatmäßigen Be¬
amten nur das dem Beamten vorgesetzte Ministerium, gegen die
landesherrlich angestellten Beamten dagegen nur ein besonders ge¬
bildeter Tisziplinarhof erkennen. Dieser letztere entscheidet
nach vorhergegangener förmlicher Voruntersuchung und mündlicher
Verhandlung in einer Besetzung von sieben Mitgliedern, welche
jeweils vom Großherzog auf die Dauer von drei Jahren, und zwar
der Mehrzahl nach aus höheren richterlichen Beamten ernannt werden.
Gegen die Entscheidung des Disziplinarhofs gibt es kein Rechtsmittel.
^ Die unwiderruflich angestellten Beamten können ohne ihre Zustimmung
nur im Wege des Disziplinarverfahrens st. oben) entlassen werden.