Die badischen Beamten 
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leihung der Beamteneigenschaft. Ueber die etatmäßige 
Anstellung erhält der Beamte eine förmliche Bestallungs¬ 
urkunde zugefertigt. 
Nach der badischen Verfassungsurkunde haben alle Staatsbürger 
ohne Unterschied der Religion zu allen Zivil- und Militärstellen und 
Kirchenämtern ihrer Konfessionen gleiche Ansprüche; es bestehen also 
keinerlei Vorrechte irgend eines Standes aus Uebertragung gewisser 
Aemter. 
Die Anstellung geschieht in der Regel auf Lebenszeit. Die etat¬ 
mäßigen Beamten gelten nach einer Dienstzeit von fünf Jahren als 
unwiderrufliche angestellt; die Anstellung der Richter jedoch ist als¬ 
bald unwiderruflich. 
3. Die Pflichten der Beamten. 
„Der Beamte hat alle Obliegenheiten des ihm übertragenen Am- '91 
tes den Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften entsprechend 
gewissenhaft wahrzunehmen und sich durch sein Verhalten in und 
außer dem Amte der Achtung und des Vertrauens, die sein Beruf 
erfordern, würdig zu erweisen." 
Im übrigen trifft das oben (Nr. 114) über die Pflichten der 
Reichsbeamten Gesagte auch auf die badischen Beamten zu. Neben¬ 
beschäftigungen und Nebenämter dürfen Beamte regelmäßig nur mit 
vorheriger Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde besorgen. 
Beamte, welche ihre Dienstpflichten verletzen, unterliegen der sog. >y8 
Disziplinarbestrafung. Die Disziplinarstrafen bestehen 
(wie bei den Reichsbeamten) in Ordnungsstrafen (insbeson¬ 
dere Verweis und Geldstrafen), welche von den vorgesetzten Behör¬ 
den und Beamten verfügt werden, und in Strafversetzung 
oder D i e n st e n t l a s s u n g. Auf diese beiden letzteren Strafen 
kann gegen die nicht vom Landesherrn angestellten etatmäßigen Be¬ 
amten nur das dem Beamten vorgesetzte Ministerium, gegen die 
landesherrlich angestellten Beamten dagegen nur ein besonders ge¬ 
bildeter Tisziplinarhof erkennen. Dieser letztere entscheidet 
nach vorhergegangener förmlicher Voruntersuchung und mündlicher 
Verhandlung in einer Besetzung von sieben Mitgliedern, welche 
jeweils vom Großherzog auf die Dauer von drei Jahren, und zwar 
der Mehrzahl nach aus höheren richterlichen Beamten ernannt werden. 
Gegen die Entscheidung des Disziplinarhofs gibt es kein Rechtsmittel. 
^ Die unwiderruflich angestellten Beamten können ohne ihre Zustimmung 
nur im Wege des Disziplinarverfahrens st. oben) entlassen werden.
	        
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