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Aus diesen Erwägungen heraus entstand die vorliegende, für den
Gebrauch in Baden bestimmte Arbeit. Sie veranlaßten zugleich den
Verfasser, sich zum Zweck der Herausgabe gleichartiger Bearbeitungen
für die übrigen deutschen Staaten mit einer Anzahl hierzu besonders
berufener Persönlichkeiten zu vereinigen; denn die Besonderheiten
der Gesetzgebung, der Verwaltungseinrichtungen usw. der Bundes¬
staaten find, wenngleich das reichsgesetzlich oder wirtschaftlich Ge¬
meinsame überwiegt, doch fo bedeutend, daß eine Darstellung, die den
Boden der Wirklichkeit nicht verlieren will, das öffentliche Leben
schildern muß, wie es sich in dem betreffenden Einzelstaate gestal¬
tet hat.
Die vorliegende Darstellung umfaßt in den Grundzügen unser
Reichs- und Landesstaatsrecht, das bürgerliche Recht nebst Prozeß,
das Strafrecht und das Strafverfahren, die Organisation und das
Verfahren der gesamten Staatsverwaltung und endlich die theoretische
und praktische Volkswirtschaftslehre. Bei der Mannigfaltigkeit dieses
Stoffes darf der Umfang der Arbeit nicht befremden; wäre es doch
schlimm mit unserem öffentlichen Leben bestellt, wenn es sich aus¬
reichend auf einigen wenigen Seiten schildern ließe. Bei einem Ver¬
suche, das Ganze noch knapper zu fassen, hätte sich die Gefahr einer
trockenen, unverdaulichen Aneinanderreihung von Begriffsbestim¬
mungen kaum vermeiden lassen. Nichts aber wäre schlimmer, als
wenn auf diesen Gebieten ein bloßes Wortwissen ohne wirkliches
Verständnis platzgreifen würde. Eindringlich möchte ver Verfasser
bei dieser Gelegenheit auch vor der etwaigen Auffassung warnen, als
solle das Buch der Hauptsache nach Memorierstoff bieten. Um ein
richtiges Erfassen des Wesens der einzelnen Rechtsinstitute, Staats¬
einrichtungen usw. zu ermöglichen, mutzte die Schilderung not¬
gedrungen auf manche Einzelheiten eingehen, welche zusammen ein
lebendiges, bleibendes Bild des Ganzen geben sollen, ohne doch des¬
halb einzeln im Gedächtnisse haften zu müssen.
Für dw Art der Darstellung war der Wunsch maßgebend, daß
das Buch ebensowohl dem gebildeten Erwachsenen als Wegweiser in
das öffentliche Leben der Gegenwart dienen, als zum Unterricht in
den höheren Klassen der Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und