VI 
Aus diesen Erwägungen heraus entstand die vorliegende, für den 
Gebrauch in Baden bestimmte Arbeit. Sie veranlaßten zugleich den 
Verfasser, sich zum Zweck der Herausgabe gleichartiger Bearbeitungen 
für die übrigen deutschen Staaten mit einer Anzahl hierzu besonders 
berufener Persönlichkeiten zu vereinigen; denn die Besonderheiten 
der Gesetzgebung, der Verwaltungseinrichtungen usw. der Bundes¬ 
staaten find, wenngleich das reichsgesetzlich oder wirtschaftlich Ge¬ 
meinsame überwiegt, doch fo bedeutend, daß eine Darstellung, die den 
Boden der Wirklichkeit nicht verlieren will, das öffentliche Leben 
schildern muß, wie es sich in dem betreffenden Einzelstaate gestal¬ 
tet hat. 
Die vorliegende Darstellung umfaßt in den Grundzügen unser 
Reichs- und Landesstaatsrecht, das bürgerliche Recht nebst Prozeß, 
das Strafrecht und das Strafverfahren, die Organisation und das 
Verfahren der gesamten Staatsverwaltung und endlich die theoretische 
und praktische Volkswirtschaftslehre. Bei der Mannigfaltigkeit dieses 
Stoffes darf der Umfang der Arbeit nicht befremden; wäre es doch 
schlimm mit unserem öffentlichen Leben bestellt, wenn es sich aus¬ 
reichend auf einigen wenigen Seiten schildern ließe. Bei einem Ver¬ 
suche, das Ganze noch knapper zu fassen, hätte sich die Gefahr einer 
trockenen, unverdaulichen Aneinanderreihung von Begriffsbestim¬ 
mungen kaum vermeiden lassen. Nichts aber wäre schlimmer, als 
wenn auf diesen Gebieten ein bloßes Wortwissen ohne wirkliches 
Verständnis platzgreifen würde. Eindringlich möchte ver Verfasser 
bei dieser Gelegenheit auch vor der etwaigen Auffassung warnen, als 
solle das Buch der Hauptsache nach Memorierstoff bieten. Um ein 
richtiges Erfassen des Wesens der einzelnen Rechtsinstitute, Staats¬ 
einrichtungen usw. zu ermöglichen, mutzte die Schilderung not¬ 
gedrungen auf manche Einzelheiten eingehen, welche zusammen ein 
lebendiges, bleibendes Bild des Ganzen geben sollen, ohne doch des¬ 
halb einzeln im Gedächtnisse haften zu müssen. 
Für dw Art der Darstellung war der Wunsch maßgebend, daß 
das Buch ebensowohl dem gebildeten Erwachsenen als Wegweiser in 
das öffentliche Leben der Gegenwart dienen, als zum Unterricht in 
den höheren Klassen der Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.