Vom Sachenrecht 
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daß sein Vorkaufsrecht gewahrt bleibt, während jemand, dem nur 
ein persönliches Vorkaussrecht gegenüber dem Grundstückseigentümer 
zusteht, eine solche Sicherheit nicht besitzt. 
6. Die Hypotheken, Grund- und Rentenschulden insbesondere. 
Das im praktischen Leben bedeutsamste dingliche Recht an einem 437 
fremden Grundstück ist die H y p 0 t h e k. Man versteht darunter das 
für irgend eine Forderung (z. B. eine Darlehensforderung oder eine 
Kaufpreisforderung) an einem Grundstück bestellte Recht, kraft 
dessen der Gläubiger besugt ist, im Falle der Nichtzahlung der Schuld 
sie vor anderen Gläubigern im Wege der Zwangsvollstreckung aus 
dem Grundstücke beizutreiben, selbst wenn das Grundstück inzwischen 
in andere Hände gelangt sein sollte. 
Ein Grundstück kann mit mehreren Hypotheken belastet sein, 
alsdann geht die zuerst bestellte der zweiten Hypothek im Range vor 
usw.; jede weitere Hypothek bietet also dem Gläubiger eine geringere 
Sicherheit als die vorhergehende. 
Eine Hypothek gelangt zur E n t st e h u n g durch die (in der 438 
Regel nur auf Bewilligung des Grundstückseigentümers 4 erfolgende) 
Eintragung im Grundbuch. Ebenso bedarf die Abtretung der 
Hypothek durch den Gläubiger an eine andere Person der Eintra¬ 
gung im Grundbuch. Ist jedoch über die Hypothek ein Hypo¬ 
thekenbrief (d. h. eine förmliche Urkunde, welche den auf die 
Hypothek bezüglichen Inhalt des Grundbuchs wiedergibt) erteilt, so 
ist zur Abtretung die Eintragung des neuen Gläubigers im Grund¬ 
buch nicht unbedingt erforderlich (wenn auch zweckmäßig); die Ab¬ 
tretung wird alsdann vielmehr dadurch bewirkt, daß der Hypotheken¬ 
brief übergeben und auf ihm die Abtretung beurkundet wird. Aus 
diese Weise können Hypotheken im Verkehr von Hand zu Hand gehen. 
Hat Jemand durch Abtretung eine Hypothek im Vertrauen auf 430 
die Richtigkeit des Grundbucheintrags erworben, so braucht er, wenn 
er sein Hypothekenrecht gegen den nicht persönlich haftenden Grund¬ 
stückseigentümer geltend machen will, 5 nicht erst zu beweisen, daß die 
durch die Hypothek zu sichernde Forderung wirklich besteht. Anders 
jedoch, wenn die Hypothek im Grundbuch ausdrücklich nur als 
4 Dagegen wird die bei Nr. 634 erwähnte sog. Z w a n g s h y p 0 t h e k 
ans Betreiben des Gläubigers im Grundbuch eingetragen; 
ferner kann auf die Grundstücke eines Vormunds zugunsten etwaiger 
Ersatzforderungen der Mündel aus der Vermögensverwaltung auf Be¬ 
treiben des Amtsgerichts eine Hypothek eingetragen werden. 
st Dies geschieht dadurch, daß der Gläubiger zunächst gegen den Grund¬ 
stückseigentümer ein gerichtliches Erkenntnis auf Duldung der Zwangsvoll¬ 
streckung in das Grundstück erwirkt.
	        
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